1. Personalkosten
Die Tabellenentgelte steigen bei Anwendern des TV-L ab
dem 1.1.2018 um 2,35 %.
Im Bereich des TVöD wird mit möglichen rückwirkenden
Verhandlungen allerdings spät zu rechnen sein, da eine Mindestlaufzeit bis
28.2.2018 für bestimmte Teile der letzten Tarifeinigung vereinbart wurde. Man
könnte von einem reinen Inflationsausgleich ausgehen, der bei 1,7 % für 2018
liegen wird (siehe hierzu 3.). In dem Fall wäre eine jahresdurchschnittliche Erhöhung
um wenigstens 1,42 % zu verlangen.
Der Vergleich von Entgelten zeigt auch nach
Berücksichtigung der Erhöhung zum 1.1.2018 in einigen Fällen von „ähnlichen“
Tätigkeitsmerkmalen Abweichungen. Die Abweichung z.B. in den beiden Entgeltgruppen
8 - TV-L und 8b – TVöD und den Erfahrungsstufen 3 liegt bei beachtlichen 5,4 %.
Dies berücksichtigt aber nicht die Entgeltgruppenzulage von 80 Euro bei
Erziehern (und 100 Euro bei Sozialarbeitern) wie auch weitere Besonderheiten
bei der Jahressonderzahlung. Damit reduziert sich die Abweichung auf höchstens
2,53 % oder 1,76 %. Bei anderen Tätigkeitsmerkmalen können ganz andere
Abweichungen ermittelt werden. Solche Lücken wird es vermutlich auch weiterhin
geben, doch man kann damit rechnen, dass zumindest die Gewerkschaften eine
Reduzierung dieser „Ungleichgewichte“ anstreben werden.
2.
Personalnebenkosten
Die nachfolgende Tabelle enthält die per heute bekannten
Beitragssätze für die Ermittlung von Personalnebenkosten ohne betriebliche
Altersversorgung, Fortbildung und Gesundheitsschutz / Gesundheitsförderung.
Hinsichtlich der U2-Umlage ist § 7 AAG zu beachten.
Selbst wenn Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden, ein
erstattungsfähiger Lohn gezahlt wird, diesem Ausgleich steht eine Entlohnung
für nicht erbrachte Arbeitsleistung gegenüber. Mit anderen Worten: Die
Lohnfortzahlung wird erstattet, wenn sie anfällt, die Umlage bleibt dagegen
immer bestehen. Und sie enthält einen Anteil für die Verwaltungskosten des
eintreibenden Sozialleistungsträgers - damit sind diese Kosten
vergütungsrelevant.
Weil sich dieser Beitragssatz von Krankenkasse zu Krankenkasse
unterscheidet, ist eine Mittelwert-Berechnung durchaus angemessen. Da für 2018
noch keine Festlegung erfolgt ist, kann eine Fortschreibung der 2017-Werte
erfolgen. Um zudem „richtigere“ Werte zu erhalten, könnte man eine Gewichtung
nach Mitarbeitern oder Zahlungen an die jeweiligen Krankenkassen erarbeiten.
Eine solche „Genauigkeit“ würde lediglich einen relativ
geringen Mehrwert erbringen – z.B. das Delta zwischen dem günstigsten U2-Beitragssatz
und dem Mittelwert würde bei 0,086 Prozentpunkten liegen und somit bei
Personalkosten von 1 Mio. Euro jährlich eine „Genauigkeit“ von 860 Euro
ergeben.
Während die Beitragssätze für die betriebliche
Altersversorgung vermutlich stabil bleiben werden, es sei denn, es handelt sich
hier um fixe Pensionszusagen, sollten die Kosten für Fortbildung und
Gesundheitsschutz / Gesundheitsförderung mit dem Anstieg der Verbraucherpreise
kalkuliert werden.
3. Sachkosten
Sachkosten könnten sich in 2018 um 1,7 % verteuern. Diese
Steigerungsrate ergibt die aktuelle Gemeinschaftsdiagnose des Deutschen
Instituts für Wirtschaftsforschung (sogenanntes Herbstgutachten).
CGS
Quellen:
DIW-Berlin
https://www.diw.de/de/diw_01.c.565469.de/themen_nachrichten/gemeinschaftsdiagnose_herbst_2017_aufschwung_weiter_kraeftig_anspannungen_nehmen_zu.html
ITSG
Beitragssatzdatei
http://www.itsg.de/oeffentliche-services/beitragssatzdatei/
§ 7 Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG
https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/__7.html
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und
Erziehungsdienst 2017b
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/sue?id=tvoed-sue-2017i&matrix=1
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder 2017
Bereich Tarifgebiet West
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2017&matrix=1
(für alle Links: letzter Aufruf am 30.10.2017)
+++ Nachtrag vom 10.11.2017 +++
Neue Zahlen dank des Sachverständigenrats zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung:
Wichtig ist hierbei, dass sich die Verbraucherpreise um
1,8 % verteuern sollen. In der Gemeinschaftsdiagnose wurde dagegen noch von 1,7
% gesprochen.
Quelle:
(letzter Aufruf am 10.11.2017)
+++ Nachtrag vom 12.1.2018 +++
Die Beiträge zur Rentenversicherung verminderten sich ab
dem 1.1.2018 auf 18,60 % (AG-Anteil = 9,30 %), dementsprechend reduzierte sich
die Kostenerhöhung z.B. für TV-L-Tarifanwender von 2,35 % auf 2,30 %.
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