Posts mit dem Label § 27 b SGB XII werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label § 27 b SGB XII werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 20. Dezember 2019

Plan C, weil es Probleme gibt

Der Systemumbruch kommt, aber es wird ganz schön holprig.

Die Hamburger Sozialbehörde hat jetzt mit Verbänden und einigen Leistungserbringern darüber beraten, was mit einer noch beträchtlichen Anzahl an unbearbeiteten Fällen geschehen soll; beträchtlich deshalb, weil wohl fast jede vierte leistungsberechtigte Person formal nicht umgestellt worden ist auf den SGB IX-Bereich. Die Leistungserbringung ist effektiv davon nicht betroffen, auch wenn man im schlimmsten Fall von einem relativ hohen Zahlungsausfall ausgehen kann. Aber das bezieht sich natürlich nicht auf alle Bewohner eines Einrichtungsträgers.

Im Ergebnis gab es die Verständigung, dass zur Abwendung eines finanziellen Risikos die Hamburger noch im Januar 2020 das bezahlen, was im Dezember 2019 vergütet wurde. Über eine spätere Rückrechnung würde man mögliche Differenzen getilgt bekommen, so dass die Belastungen recht gering ausfallen würden.

Das alles klingt nach einem guten Plan.

Und dann gibt es noch das Thema „Mehrbedarf“, was viele Leistungserbringer offenbar nicht auf dem „Plan“ haben. Ein gemeinschaftliches Mittagessen in einer WfbM, einer Tagesförderstätte oder einem anderen Anbieter tagesstrukturierender Leistungen sollte vorher in einem Nachtrag geregelt sein, damit die Kosten auch übernommen werden können. Stattdessen werden aber ganz andere Themen bearbeitet, die so gar nichts mit der aktuell anstehenden Umstellung zu tun haben.

Freitag, 6. Dezember 2019

BTHG: Es geht jetzt ohne Barbeträge weiter

Zum 1.1.2020 wird es einen bedeutenden Systembruch geben. Die Vollversorgung wird dann abgeschafft. Alle Menschen, die in den (umbenannten) besonderen Wohnformen leben, sollen sich aus eigenen Mitteln, die ihnen dann zustehen selbst versorgen.

Damit wird es aber nun einiges an Arbeit geben für die rechtlichen Betreuer. Gerade weil die Versorgung in der Übergangsphase nicht sichergestellt sein muss, sollten Anträge bei den Grundsicherungsämtern vorsichtshalber gestellt werden.

+++ Nachtrag vom 16.2.2020 +++

Wie sich zeigt, ist bei einigen Personen wider Erwarten ein Barbetrag an Leistungserbringer gezahlt worden. Die Größenordnung liegt aber vermutlich bei einem von hundert Leistungsberechtigten. 

Da sich diese Beträge aber vermutlich in einer "Gesamt"-Zahlung befinden, ist die Entdeckung sehr zweifelhaft. 

+++ Nachtrag vom 12.12.2019 +++

Leistungserbringer, die schon in den ersten Januar-Tagen einen Bankeinzug vornehmen wollen, sollten sich gedulden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Gelder vom Grundsicherungsamt noch nicht bei den Klienten eingegangen sind. 

+++

Donnerstag, 26. September 2019

Regelbedarfsätze steigen in 2020












Das Bundeskabinett nun eine Steigerung der Regelsätze beschlossen, was sich auf die Empfänger von Barbeträgen nach § 27 b SGB XII nur noch dann auswirkt, wenn sie in 2020 weiterhin in einer vollstationären Wohneinrichtung leben. Wird die Wohneinrichtung umgewandelt in eine „besondere Wohnform“, wird es dies nicht mehr geben. Stattdessen erhalten diese Leistungsempfänger im Bedarfsfall eine Grundsicherung (oder Hilfen zum Lebensunterhalt). 

Der Bedarf muss allerdings vorher beantragt werden und wird das – neuerdings – direkt ausgezahlte Einkommen berücksichtigen. 


Dienstag, 21. Mai 2019

BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen

Mit der Reform der Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.

Und damit ergibt sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte: der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.


+++ Nachtrag vom 6.6.2019 +++

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein Fachamt in Süddeutschland.

Vorsichtshalber sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige Stelle weitergeleitet werden soll“.

+++

Samstag, 20. April 2019

Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)

Bisher wurde an die Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung (RBS 1 = 424,00 Euro).

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.

+++ Nachtrag vom 6.5.2019 +++

Dieser Besitzstand geht unwiederbringlich verloren, wenn der Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1, Selbstzahler-Status).

Ein solcher Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren Besitzstand aus.

+++

Sonntag, 14. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen – Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld muss vielleicht begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den sozialpädagogischen Leistungen gem. der Leistungsvereinbarung oder dem festgestellten Förderplan die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung über das Vermögen des Bewohners zählt. Eine solche Arbeit stellt eine andere Leistungserbringung dar, die mit einem eigenen Vertrag geregelt werden muss.

Wie so ein Vertrag aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.

Freitag, 5. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen

Ist der Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? – Diese Frage hatte ich mir schon vor längerer Zeit gestellt, weil sehr viele Menschen mit Behinderung in einer stationären Wohngruppe leben und dort umfassend betreut werden. Die Leistungserbringung kann (oder wird sogar grundsätzlich) dabei Geldangelegenheiten mit einbeziehen, wenn eine eigenständige Handhabung nicht möglich ist. In derartigen Fällen ist eine treuhänderische Verwahrung der Gelder durch die Leitung der Einrichtung erforderlich.

Das Thema ist überraschend komplex. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) entsteht zusätzliche Bewegung, wobei sich an der Sache selbst nichts ändern wird. Auch wenn die Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Grundsicherung aufgetrennt wird und die Zahlungswege neu sortiert werden, die in den Einrichtungen lebenden Menschen (neudeutsch: „besondere Wohnformen“) brauchen nach wie vor einen Geldbetrag, um den „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27 b Abs. 2 S. 1 SGB XII) bestreiten zu können.

Zugleich muss der Umgang mit Geld begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den vereinbarten Leistungen die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung des Vermögens des Bewohners zählt. Diese Arbeit ist eine andere Leistungserbringung, die mit einem separaten Vertrag geregelt sein muss. Folgerichtig braucht es eine Kontrolle durch eine zweite Ebene, um das 4-Augen-Prinzip einzuhalten für diese (wahrscheinlich unentgeltliche Zusatz-) Leistung.

Passiert an dieser Stelle nichts, ergibt sich ein Haftungsrisiko.

Mittwoch, 9. Januar 2019

Barbeträge zur persönlichen Verfügung

Bestandteile, die zur Auszahlung kommen können:
2016
2017
2018
2019
Grundbarbetrag (§ 27 b SGB XII)
109,08
110,43
112,32
114,48
Zusatzbarbeträge, festgeschrieben (§ 133a SGB XII)
35,29
35,29
35,29
35,29
halber Abzugsbetrag für KK-Beiträge (§ 61 SGB V)
-4,04
-4,09
-4,16
-4,24
Bekleidungspauschale
27,22
28,66
29,09
29,71


Freitag, 23. November 2018

Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)


Es werden jetzt wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 % des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.

Mittwoch, 17. Januar 2018

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.

Mittwoch, 29. November 2017

BTHG - Notizen aus einer Arbeitsgruppe rund um das Thema Vergütungskalkulation

Mit dem BTHG wird es eine Trennung geben zwischen den reinen Leistungen der Eingliederungshilfe, sogenannte Fachleistungen, und den grund- bzw. existenzsichernden Leistungen, die dann nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe sein werden.

Bisher bestand die Vergütung eines Leistungserbringers aus den Bestandteilen Maßnahmepauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag (vgl. § 76 SGB XII). Dahinter verbargen sich Personalkosten (insbesondere Leitung und Verwaltung, Sozialpädagogen, Assistenzkräfte, Wirtschaft und Technische Dienste), die Kosten des Lebensunterhaltes (dazu zählen unter anderem Lebensmittel und Sachbedarf, Grundsicherungsleistungen, Reinigung der Flächen) und auch die Kosten der Unterkunft (vielfach nur die Nettokaltmiete plus Instandhaltungspauschalen).

Doch weil jetzt eine Trennung zwischen den Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (oder andere Leistungsbereiche) erfolgt, müssen alle Kostenbestandteile untersucht und umverteilt werden.

Samstag, 29. Juli 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Austritt oder Eintritt in eine Wohneinrichtung

Wenn ein Bewohner innerhalb eines Monats ein- oder auszieht, wie hoch darf der Barbetrag ausfallen bzw. auf welchen Betrag kommt man?

Leben anspruchsberechtigte Personen in einer stationären Wohneinrichtung, dann sorgt der Betreiber der Wohneinrichtung für den üblichen Lebensunterhalt. Damit dies gelingt, zahlt der Sozialhilfeträger eine Vergütung, in der die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Nicht enthalten ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII – auch Barbetrag zur persönlichen Verfügung genannt.

Taggenaue Berechnung möglich

Wenn nun die leistungsberechtigte Person in die Einrichtung einzieht, wird häufig nur ein Anteil des Monatsbetrags ausgezahlt. Dies ist nachvollziehbar, weil der „anerkannte“ Bedarf nicht für einen ganzen Monat besteht, sondern nur für ein paar Tage. Maßgeblich hierfür ist die Auslegung dieser beiden Bestimmungen im Gesetz:

„Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen.“ (§27 a Abs. 3 S. 3 SGB XII)

„Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.“ (§ 27 b Abs. 2 S. 5 SGB XII)

Wenn die leistungsberechtigte Person aber nun auszieht, dann ist es etwas komplizierter.

Bestimmungsgemäßes Verwenden 

Fall 1:

Damit eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist, wird der Barbetrag zum Monatsanfang von der leistenden Behörde ausgezahlt. Würde das Geld auf das Girokonto des Bewohners eingehen, könnte dieser quasi sofort darüber verfügen und eben „bestimmungsgemäß“ verwenden.

Kommt es dann auch noch zum Auszug und der Barbetrag wurde „bestimmungsgemäß“ und vollständig verwendet, dann würde ein Rückverlangen der Behörde bei einem dauerhaften Empfänger von Sozialhilfemitteln ins Leere führen.

Fall 2:

Anders sieht es dagegen aus, wenn das Geld beim Träger der Wohneinrichtung landet und dieser es an den Bewohner weiterleiten muss. Man spricht hier auch von einer treuhänderischen Verwaltung von Geldern.

Solange die Weiterleitung nicht stattgefunden hat, kann eine bestimmungsgemäße Verwendung auch nicht erfolgen. Und von daher würde ein jederzeitiges Rückverlangen der Behörde tatsächlich zu einer Rückzahlung führen müssen (findet nun eine Weiterleitung trotz dieses berechtigten Rückverlangens statt, ist der weiterleitende Leistungserbringer zum Schadensersatz gegenüber der Behörde verpflichtet!).

Als Weiterleitung ist dabei anzuerkennen nicht nur die giromäßige Auszahlung, sondern auch die Auszahlung in eine (Bewohner-) Kasse, selbst wenn diese im Büro der Einrichtungsleitung aufbewahrt wird. Alles, was darauf hindeutet, dass der Träger der Wohneinrichtung nun keinen Zugriff mehr auf das Geld hat, ohne dabei die Rechte des bei ihm lebenden Menschen zu verletzen, ist als eine qualifizierende Auszahlung bzw. Geldmittel-Weiterleitung anzusehen.

Verfügungsgewalt ist maßgeblich

Die Verfügungsgewalt, selbst wenn nur vorstellbar, ist maßgeblich. Wichtig ist, dass die leistungsberechtigte Person über das Geld frei verfügen und alles komplett verbrauchen kann – auch lange vor Monatsende. Würde der Sozialhilfeträger nun eine anteilige Rückzahlung verlangen, wäre der Träger der Wohneinrichtung hierzu ja gar nicht in der Lage, da über das Geld bereits verfügt wurde von der Person mit dem rechtlichen Anspruch auf bestimmungsgemäßes Verwenden.

Und selbst wenn es nicht verbraucht wäre, und selbst wenn sich noch genügend Geld in der Kasse des Bewohners befinden würde, es geht nicht!

Die Aufbewahrung des Geldes in einer Treuhandkasse ändert nichts, weil diese Form der Verwahrung im Vertrauen für den Bewohner geschieht. Würde der Träger der Einrichtung nun auf diese Kasse jederzeit zugreifen, um ein Verlangen eines Dritten zu erfüllen, könnte man hierin eine Wegnahme sehen, die vergleichbar wäre mit einem Diebstahl. Vielmehr müssen diejenigen, welche als Treuhänder für den Bewohner die Verwahrung ausüben, eine Vollstreckungsunterwerfung / Pfändungsurkunde präsentiert bekommen. Ohne eine solche, kann selbst eine rechtssicher festgestellte Forderung mit dem treuhänderisch verwahrten Vermögen nicht befriedigt werden.

Die Wohneinrichtung ist nur Treuhänder

Das Rückverlangen der Behörde richtet sich zwar an denjenigen, der für den Leistungsberechtigten die Geldmittel erhalten hat, doch dieser ist nur Treuhänder. Der Leistungsanspruch des Bewohners kann nicht auf den Träger der Wohneinrichtung übergehen (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII), und demzufolge kann sich ein Rückverlangen effektiv auch nur gegen den Bewohner richten. Erst wenn dieser dann die Forderung anerkennt und die Geldmittel zurückgibt, kann eine Rückzahlung – wieder über den Träger der Wohneinrichtung als Treuhänder – getätigt werden.

Ein Rückverlangen der Behörde kann auch nicht auf den Träger der Wohneinrichtung übergehen. Denkbar wäre, dass der Leistungserbringer für den Bewohner die Zahlung vornimmt und dann die dadurch entstandene Forderung vom Bewohner verlangt. Oder die Behörde wünscht, eine Forderungsabtretung vorzunehmen (also eine Zession im Sinne des § 398 BGB). Alles das geht nicht, weil dann das Ausfallrisiko bzw. die Gefahr der Nichtanerkennung und Rückzahlungsverweigerung durch den Bewohner / rechtlichen Betreuer auf den Träger der Wohneinrichtung übergeht – und dafür wird dieser mit seinen Vergütungen nach § 76 SGB XII nicht bezahlt.

CGS



Weitere Quellen:




Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Helfen Sie mit und bewerten sie diesen.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.

Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter.


Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Austritt oder Eintritt in eine Wohneinrichtung – eingegliedert.blogspot.com

Montag, 15. Mai 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem?

Ist dieses Problem überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?   

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich nicht vor.

Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres gezahlt.

Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen - Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt, schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände verloren gehen.

Was tun?

Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren. Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der Begleitungsarbeit ist.

Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf. vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe Beispiel unten).

Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“. In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.

Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige „bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche Verwendungs-Prüfungen denkbar.

CGS



Ein Beispiel:







Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Helfen Sie mit und bewerten sie diesen.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.

Und/Oder empfehlen Sie den Blog weiter.

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem? – eingegliedert.blogspot.com


Samstag, 12. November 2016

Barbeträge zur persönlichen Verfügung für behinderte Menschen in stationären Wohneinrichtungen

Vor längerer Zeit hatte ich bereits zum Thema „Barbeträge“ einiges zusammengeschrieben. Doch auch wenn es sich um ein nicht besonders aktuelles Thema handelt, es gibt dennoch immer wieder Entwicklungen oder Ereignisse, die zeigen, dass alle Beteiligten ihre Schwierigkeiten damit haben.

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhält nur die Person, welche leistungsberechtigt ist gem. § 19 Abs. 1 SGB XII / § 27 Abs. 1 SGB XII. Der Barbetrag gehört zu den Hilfen zum Lebensunterhalt, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII nur an solche Personen gezahlt wird, die „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (Abs. 1).

Wenn solche Menschen allerdings in einer vollstationären Wohneinrichtung leben, wird der Lebensunterhalt vom Betreiber der Einrichtung erbracht. Die an den Betreiber gezahlte Vergütung enthält u.a. Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung, welche in etwa die Grundsicherungs-Leistungen abdecken sollen (vgl. auch § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII. Darin enthalten ist z.B. die Bekleidung eines behinderten Menschen, aber auch der eingangs genannte Barbetrag zur persönlichen Verfügung in angemessener Höhe.

Dieser Barbetrag entspricht 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und wird häufig auch als Grundbarbetrag tituliert, um zwischen weiteren Barbeträgen zu differenzieren.

Zusätzlich zum Barbetrag wird nämlich in einigen Fällen auch ein Zusatzbarbetrag gezahlt, der als eine Art Besitzstand anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte gem. § 133 a SGB XII, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wird heute unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag. Voraussetzung für die Fortgewährung ist das Anspruchsbestehen im Dezember 2004. Hatte der Leistungsberechtigte (damals noch Hilfeempfänger) einen Teil der Kosten seines Aufenthaltes in der Einrichtung selbst getragen, erhielt er diesen Zusatzbarbetrag.

Normalerweise wird ein Barbetrag nur dann unvermindert ausgezahlt, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Dies könnte sich auch auf andere Barbeträge erstrecken, da über allem der Grundsatz der Erforderlichkeit schwebt. Dass der Zusatzbarbetrag bislang unverändert fortgeschrieben wird, lässt vermuten, dass eine Prüfung im Einzelfall (noch?) nicht unternommen wurde.

Dann gibt es noch Abzugsbeträge, bei denen es sich, wie der Name vermuten lässt, um negative Barbeträge handelt. Sie mindern die Leistungen, weil der Sozialhilfeträger für den Leistungsberechtigten einen Aufwand übernimmt, der normalerweise von den Regelbedarfssätzen abgedeckt wird, aber nicht ist (vgl. § 37 Abs. 1 SGB XII). Bei Menschen, die in stationären Wohneinrichtungen leben und Leistung nach § 27 b SGB XII erhalten, übernimmt der Sozialhilfeträger z.B. die Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens (vgl. § 37 Abs. 2 SGB XII). Ein solches Darlehen wird im Wege des Abzugs vom Grundbarbetrag „in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr“ zurückgezahlt. Damit entfällt die Zuzahlungspflicht für den Leistungsberechtigten, da diese pauschal vom Sozialhilfeträger einbehalten wird.

Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet.

Weil in vielen Fällen die Leistungsberechtigten über kein eigenes Bankkonto verfügen, zahlen die Sozialhilfeträger die Gelder an die Leistungserbringer oder Betreiber der Wohneinrichtungen aus. Diese sollen die Barbeträge an die Bewohner dann weiterleiten (an ein Girokonto überweisen, welches vom rechtlichen Betreuer verwaltet wird) oder über die Hauskasse / Kasse vor Ort direkt auszahlen (siehe hierzu auch meinen Beitrag vom 28.11.2014 zur Pflicht des Einrichtungsträgers über die Verwahrung von Bewohnergeldern).

Dieses Geld soll den Leistungsberechtigten zum Monatsanfang bzw. zu Perioden-Beginn zur Verfügung stehen, doch das ist nur dann möglich, wenn der Leistungserbringer sofort bei Zahlungseingang die Mittel auszahlt. Dies ist in der Regel nicht möglich, weil der Leistungserbringer zuerst einmal prüfen muss, was vom Sozialhilfeträger überhaupt ausgezahlt wurde. Damit es allerdings zu keiner Verzögerung kommt, werden Barbeträge zur Auszahlung gebracht, selbst wenn noch keine Klarheit über die eingegangenen Gelder besteht. Mit anderen Worten: Die Auszahlung erfolgt auf die Gefahr hin, dass der Leistungsträger die Zahlungen eingestellt hat.

Dass die Barbeträge nicht ausgezahlt werden, kann z.B. dann vorkommen, wenn eine Frist zur Antragstellung für eine Weiterbewilligung überschritten wurde. Ob eine solche Einstellung rechtlich überhaupt gestattet ist, darf angezweifelt werden. Auch wenn die Mitwirkungspflicht seitens der Einrichtung oder des rechtlichen Betreuers verletzt wird, so bleibt die Notlage des Leistungsberechtigten dennoch bestehen und es muss Abhilfe geschaffen werden – an den Grundvoraussetzungen hat sich ja nichts verändert.

CGS




Wollen Sie mit mir in Kontakt treten oder Ihre Meinung sagen? Schicken Sie mir eine E-Mail oder bewerten Sie ganz einfach diesen Beitrag.




Notizen:
  
Leistungen der Sozialhilfe
2. Kapitel SGB XII

§ 19 Abs. 1 SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt
3. Kapitel SGB XII

§ 27 Abs. 1 SGB XII
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.