Donnerstag, 26. September 2019

Regelbedarfsätze steigen in 2020












Das Bundeskabinett nun eine Steigerung der Regelsätze beschlossen, was sich auf die Empfänger von Barbeträgen nach § 27 b SGB XII nur noch dann auswirkt, wenn sie in 2020 weiterhin in einer vollstationären Wohneinrichtung leben. Wird die Wohneinrichtung umgewandelt in eine „besondere Wohnform“, wird es dies nicht mehr geben. Stattdessen erhalten diese Leistungsempfänger im Bedarfsfall eine Grundsicherung (oder Hilfen zum Lebensunterhalt). 

Der Bedarf muss allerdings vorher beantragt werden und wird das – neuerdings – direkt ausgezahlte Einkommen berücksichtigen. 



In den häufigsten Fällen wird nur ein Grundbarbetrag ausgezahlt, und von dem wird wiederum ein Abzugsbetrag für Krankenkassen-Beiträge einbehalten (z.B. in 2019: 8,48 Euro oder 4,24 Euro).

Es gibt Kommunen, die statt einer monatlichen Bekleidungspauschale ein Bekleidungsgelt erst nach Antragstellung durch den Leistungsberechtigten bzw. seine gesetzliche Betreuung zur Auszahlung bringen für höherwertige Bekleidungsstücke (z.B. Schuhe). Kleidungsstücke von geringem Wert, dazu zählen Unterwäsche und Socken, sollen aus den gezahlten Hilfen zum Lebensunterhalt, zu denen der Grundbarbetrag gehört, gekauft werden.

CGS



P.S.:

Auch wenn es nur 2,16 Euro mehr sind, in den anstehenden Gesprächen um einen Barbetrags-ähnlichen Geldbetrag mit dem Leistungsträger für Grundsicherungsleistungen sollte man diese Steigerung ruhig als angemessenen Bedarf anmelden.


Quelle:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Veröffentlicht am 18. September 2019





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