Doch es gibt auch
andere Fragen, die gelöst werden müssen. Sehr viel hängt nach wie vor von den
neuen Wohn- und Versorgungsverträgen ab. Auch in diesen Unterlagen wird es einen
Passus geben, wie die geschuldeten Gelder zum Leistungserbringer gelangen
sollen.
Rentenzahlungen auf das eigene Bankkonto
Die Erwerbsminderungsrente wird ab 2020 nicht mehr an den
Sozialhilfeträger überwiesen, sondern an die leistungsberechtigte Person
selbst. Wie gesagt, von diesem Geld sollen dann die Kosten der Versorgung
bezahlt werden, wofür man am besten ein eigenes Girokonto bei einer Bank hat.
Ein solches Konto zu bekommen, wird schon nicht einfach
sein – es soll bereits sogar einen Fall gegeben haben, bei der ein
Bankmitarbeiter dem Kontoeröffnungsantrag nur zustimmen wollte, wenn die
rechtliche Betreuung (keine Angehörige von der leistungsberechtigten Person) mit
ihrem eigenen Konto zu dieser Bank wechseln würde – kann aber auch ein Gerücht
sein. Es zudem ganz banale Hinderungsgründe geben wie zum Beispiel das
Fehlen einer Filiale vor Ort. Vielen Angehörigen, die als rechtliche Betreuer
befugt sind, fehlt eventuell das Wissen darüber, was für Konten eröffnet werden
sollen.
Die DRV bietet nun an, dass die Rentenzahlungen gleich
direkt an das Konto des Leistungserbringers als Versorger und Vermieter gehen.
Man soll sich zwar vorher mit der Wohneinrichtung darüber abstimmen, aber es
wäre machbar, so eine Mitteilung der Hamburger Sozialbehörde vom letzten Monat.
Keine gute Idee, selbst wenn es sich um ein
treuhänderisch geführtes Sonderkonto handeln würde. Gerade beim plötzlichen
Wechsel der Wohnstätte möchte man nicht, dass andere Zugriff haben auf das
persönliche Einkommen.
Verträge müssen aber jetzt her
Das mit dem Bankkonto und den Einkünften, die dort
eingezahlt werden sollen, ist nur eine Seite der Medaille. Nach wie vor fehlt
es bei vielen Leistungserbringern an neuen Verträgen.
Der bisherige Wohnstättenvertrag kann nicht für die
Antragstellung von Sozialhilfeleistungen *) verwendet werden, weil sich darin
keine Beträge über den Versorgungs- und Wohnbedarf finden. Weil nun ab dem
neuen Jahr diese Kosten nicht mehr von der Eingliederungshilfe gezahlt werden, müssen
sich die Leistungserbringer das Geld von den Bewohnern geben lassen. Doch dafür
braucht es eine vertragliche Grundlage – und ohne ein solches Vertragswerk kann
ein Bewohner nicht zum Sozialhilfeträger gehen und eine Aufstockung bis zum
Regelbedarfssatz fordern; die Summe der Einkünfte wird voraussichtlich in fast
allen Fällen nicht ausreichen, um die Versorgung und das Wohnen
sicherzustellen.
Leistungserbringer sind gefordert, neue Vertragsmuster
herzustellen. Rechtliche Betreuer sind gefordert, diese zu prüfen und dem
Sozialhilfeträger vorzulegen (was wiederum vorvertragliche Informationen
braucht gem. § 3 WBVG und die Beteiligung von Wohnbeiräten einschließt).
Zahlungsweise in den Verträgen
Was – sozusagen nebenbei – auch noch geklärt werden muss,
ist die Zahlungsweise. Bisher sind die Gelder von den Leistungsträgern
überwiesen worden; manchmal erst nach Übersendung einer Rechnung, häufig auch
nur als reiner Abschlag, den man zum Jahresende noch einmal nachberechnen
musste.
Das wird nun ebenfalls anders werden.
Bei den Kosten der Wohnraumüberlassung und einer
Haushaltspauschale (Entgelt für Sachaufwand und Hauswirtschaft) handelt es sich
um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem es höchstens einmal im Jahr zu einer
Mietanpassung kommen wird. Bei einem üblichen Mietverhältnis wird es zwei bis
drei Anpassungen in einem Jahr geben, weil sich die Betriebskosten, die Heiz-
und Warmwasserkosten sowie die Nettokaltmiete ändern. Nur in diesen Momenten
wird eine einzelne Abrechnung erstellt und ein mögliches Guthaben verrechnet
mit dem Monatsentgelt oder eine Nachforderung gestellt. Hier bietet sich
Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung an – aber schafft das die
Rechnungswesen-Software?
Was die Kosten der Versorgung **) anbelangt, könnte es
eventuell auch zu einer Dauerleistung kommen, die man per Lastschrift abtut.
Dauerüberweisungen lassen sich heutzutage aber sehr viel schneller und
einfacher im Online-Banking ändern. Wichtig ist in jedem Fall, dass die
Zahlungen rechtzeitig beim Leistungserbringer eingehen – rechtzeitig heißt
wiederum, spätestens zum Ende des Monats der Leistungserbringung oder zu einem
vorher festgelegten Datum (z.B. am dritten Werktag eines jeden Monats).
Wie soll das gelöst werden?
CGS
*) = In der Regel sind es Grundsicherungsleistungen nach
dem 4. Kapitel SGB XII, es können aber auch Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem
3. Kapitel SGB XII in Frage kommen. Ob es auch Fälle gibt, die nach dem SGB II Anspruch
auf Leistungen haben, müsste im jeweiligen Einzelfall noch einmal geprüft
werden.
**) = Und nach wie vor scheint die Frage nach der
Umsatzsteuerpflicht streitig zu sein. Selbst in sogenannten Koppelverträgen könnte
es zu einem Ausweis der Umsatzsteuer kommen, wenn diese Sichtweise zutrifft: „…verweisen
wir [das BMAS in einem Schreiben vom 12.4.2019] auf eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs, wonach es sich bei den Verpflegungsleistungen, die als eigenständige Hauptleistung erbracht werden, im Gegensatz zu Betreuungs- und
Pflegeleistungen nicht um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit verbundene Leistungen handelt. Die Versorgung mit Lebensmitteln
entspricht vielmehr einem Grundbedürfnis, das jeder Mensch hat und das unabhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand oder
Alter des Menschen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010, Xl R 46/08).“
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