Vor längerer Zeit hatte ich bereits zum Thema
„Barbeträge“ einiges zusammengeschrieben. Doch auch wenn es sich um ein nicht besonders
aktuelles Thema handelt, es gibt dennoch immer wieder Entwicklungen oder
Ereignisse, die zeigen, dass alle Beteiligten ihre Schwierigkeiten damit haben.
Einen Barbetrag zur persönlichen
Verfügung erhält nur die Person, welche leistungsberechtigt ist gem. § 19 Abs.
1 SGB XII / § 27 Abs. 1 SGB XII. Der Barbetrag gehört zu den Hilfen zum
Lebensunterhalt, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII nur an solche Personen
gezahlt wird, die „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (Abs. 1).
Wenn solche Menschen allerdings
in einer vollstationären Wohneinrichtung leben, wird der Lebensunterhalt vom
Betreiber der Einrichtung erbracht. Die an den Betreiber gezahlte Vergütung
enthält u.a. Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung, welche in etwa die
Grundsicherungs-Leistungen abdecken sollen (vgl. auch § 76 Abs. 2 SGB XII). Was
aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere
notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII. Darin enthalten ist
z.B. die Bekleidung eines behinderten Menschen, aber auch der eingangs genannte
Barbetrag zur persönlichen Verfügung in angemessener Höhe.
Dieser Barbetrag entspricht 27 %
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und wird häufig auch
als Grundbarbetrag tituliert, um zwischen weiteren Barbeträgen zu
differenzieren.
Zusätzlich zum Barbetrag wird
nämlich in einigen Fällen auch ein Zusatzbarbetrag gezahlt, der als eine Art
Besitzstand anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung
für Leistungsberechtigte gem. § 133 a SGB XII, welche am 31. Dezember 2004
einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wird heute unverändert
fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag.
Voraussetzung für die Fortgewährung ist das Anspruchsbestehen im Dezember 2004.
Hatte der Leistungsberechtigte (damals noch Hilfeempfänger) einen Teil der
Kosten seines Aufenthaltes in der Einrichtung selbst getragen, erhielt er
diesen Zusatzbarbetrag.
Normalerweise wird ein Barbetrag
nur dann unvermindert ausgezahlt, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“
möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Dies könnte sich auch auf
andere Barbeträge erstrecken, da über allem der Grundsatz der Erforderlichkeit
schwebt. Dass der Zusatzbarbetrag bislang unverändert fortgeschrieben wird,
lässt vermuten, dass eine Prüfung im Einzelfall (noch?) nicht unternommen wurde.
Dann gibt es noch Abzugsbeträge, bei
denen es sich, wie der Name vermuten lässt, um negative Barbeträge handelt. Sie
mindern die Leistungen, weil der Sozialhilfeträger für den
Leistungsberechtigten einen Aufwand übernimmt, der normalerweise von den
Regelbedarfssätzen abgedeckt wird, aber nicht ist (vgl. § 37 Abs. 1 SGB XII).
Bei Menschen, die in stationären Wohneinrichtungen leben und Leistung nach § 27
b SGB XII erhalten, übernimmt der Sozialhilfeträger z.B. die Zuzahlungen an
Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens (vgl. § 37 Abs. 2 SGB XII). Ein
solches Darlehen wird im Wege des Abzugs vom Grundbarbetrag „in gleichen
Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr“ zurückgezahlt. Damit entfällt die
Zuzahlungspflicht für den Leistungsberechtigten, da diese pauschal vom
Sozialhilfeträger einbehalten wird.
Die Pflicht zur Rückzahlung eines
Darlehens entsteht sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet.
Weil in vielen Fällen die
Leistungsberechtigten über kein eigenes Bankkonto verfügen, zahlen die
Sozialhilfeträger die Gelder an die Leistungserbringer oder Betreiber der
Wohneinrichtungen aus. Diese sollen die Barbeträge an die Bewohner dann
weiterleiten (an ein Girokonto überweisen, welches vom rechtlichen Betreuer
verwaltet wird) oder über die Hauskasse / Kasse vor Ort direkt auszahlen (siehe
hierzu auch meinen Beitrag vom 28.11.2014 zur Pflicht des Einrichtungsträgers
über die Verwahrung von Bewohnergeldern).
Dieses Geld soll den
Leistungsberechtigten zum Monatsanfang bzw. zu Perioden-Beginn zur Verfügung
stehen, doch das ist nur dann möglich, wenn der Leistungserbringer sofort bei
Zahlungseingang die Mittel auszahlt. Dies ist in der Regel nicht möglich, weil
der Leistungserbringer zuerst einmal prüfen muss, was vom Sozialhilfeträger überhaupt
ausgezahlt wurde. Damit es allerdings zu keiner Verzögerung kommt, werden Barbeträge
zur Auszahlung gebracht, selbst wenn noch keine Klarheit über die eingegangenen
Gelder besteht. Mit anderen Worten: Die Auszahlung erfolgt auf die Gefahr hin,
dass der Leistungsträger die Zahlungen eingestellt hat.
Dass die Barbeträge nicht
ausgezahlt werden, kann z.B. dann vorkommen, wenn eine Frist zur Antragstellung
für eine Weiterbewilligung überschritten wurde. Ob eine solche Einstellung
rechtlich überhaupt gestattet ist, darf angezweifelt werden. Auch wenn die
Mitwirkungspflicht seitens der Einrichtung oder des rechtlichen Betreuers verletzt
wird, so bleibt die Notlage des Leistungsberechtigten dennoch bestehen und es
muss Abhilfe geschaffen werden – an den Grundvoraussetzungen hat sich ja nichts
verändert.
CGS
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Notizen:
Leistungen der
Sozialhilfe
2. Kapitel SGB XII
§ 19 Abs. 1 SGB XII
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Hilfe zum
Lebensunterhalt
3. Kapitel SGB XII
§ 27 Abs. 1 SGB XII
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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel ist Personen zu
leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und
Vermögen, bestreiten können.
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(1)
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln
bestreiten können.
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