Montag, 28. November 2016

Die Zeit läuft. Am 1. Dezember wird der Bundestag abschließend über das neue Bundesteilhabegesetz und das Dritte Pflegestärkungsgesetz beraten.

Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) und das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) kommen. Am 1.12.2016 findet im Bundestag eine abschließende Beratung statt. Die Opposition hat wohl schon Anträge formuliert und eingereicht, die Koalition wird jetzt ihre Anträge formulieren – hört man.

Ob sich noch Wesentliches ändern wird zum bekannten Regierungsentwurf Bundesteilhabegesetz (RegBTGH, Stand 22.6.2016, 14 Uhr 26) ist zweifelhaft.

Der Regierungsentwurf sieht im Artikel 12 Nr. 8 (neuer § 139 SGB XII) eine Regelung vor, die es zum Beispiel Leistungserbringern unmöglich macht, ihre Vergütungen für die Jahre 2018 und 2019 anzupassen. Konkret bedeutet diese Regelung, dass die für das kommende Jahr 2017 vereinbarten Vergütungssätze (d.h. Maßnahmenpauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag) bis zum 31.12.2019 fortgelten sollen. Zwar stehen schon z.B. im Anwendungsbereich des TVÖD die Steigerungsraten für 2017 fest (+ 2,35 % ab 1.2.2017), doch es gibt noch keine Gespräche für die Folgejahre – ja, es müsste sogar schon bis in das Jahr 2020 jetzt etwas vereinbart werden.

Für Träger von vollstationären Einrichtungen könnte die Kostenentwicklung zum Beispiel so aussehen:

Jetzt
2017
2018
2019
2020
Fortgeschrieben mit Zinseszins-Effekt
Tatsächlicher Anteil in der Vergütung
Löhne und Gehälter
Anteil 70 %

Basis = 100 %


+ 2,35 %


+1,2 %


+1,0 %


+2,5 %


107,23 %


75,06 %
Sachkosten
Anteil 20 %

Basis = 100 %


+ 1,6 % *)


+ 2,0 %


+ 2,0 %


+ 2,0 %


107,82 %


21,56 %
Investitionsbetrag
Anteil 10 %

Basis = 100 %


+ 1,0 %


+ 1,0 %


+ 1,0 %


+ 1,0 %


104,06 %


10,41 %
*) =
Sachverständigenrat Konjunkturprognose März 2016 = 1,4 %
Neueste Kapitalmarktschätzungen = 1,6 %

107,03 %

Die oben angegebenen Prozentwerte sind nur Beispiele und beruhen allenfalls auf ganz groben Einschätzungen. Was diese Zahlen allerdings aufzeigen ist, dass ein umfangreiches Verlustrisiko entstehen kann; bei Anbietern voll- und teilstationärer Leistungen in etwa dieser Zusammensetzung, bei reinen ambulanten Diensten leicht höher.

Darum müssen sich die Leistungserbringer und ihre Verbände mit einigen Fragen auseinandersetzen:

Soll man als Leistungserbringer jetzt schon in Verhandlungen gehen oder doch lieber abwarten, bis die Prognosen für 2018 veröffentlicht sind?

Gibt es trotzdem die Möglichkeit, etwas hinein verhandelt zu bekommen?

Mit diesem Thema muss man sich auseinandersetzen.

CGS



Quelle:





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