Damit wird es aber
nun einiges an Arbeit geben für die rechtlichen Betreuer. Gerade weil die
Versorgung in der Übergangsphase nicht sichergestellt sein muss, sollten
Anträge bei den Grundsicherungsämtern vorsichtshalber gestellt werden.
+++ Nachtrag vom 16.2.2020 +++
Wie sich zeigt, ist bei einigen Personen wider Erwarten ein Barbetrag an Leistungserbringer gezahlt worden. Die Größenordnung liegt aber vermutlich bei einem von hundert Leistungsberechtigten.
Da sich diese Beträge aber vermutlich in einer "Gesamt"-Zahlung befinden, ist die Entdeckung sehr zweifelhaft.
+++ Nachtrag vom 12.12.2019 +++
Leistungserbringer, die schon in den ersten Januar-Tagen einen Bankeinzug vornehmen wollen, sollten sich gedulden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Gelder vom Grundsicherungsamt noch nicht bei den Klienten eingegangen sind.
+++
+++ Nachtrag vom 16.2.2020 +++
Wie sich zeigt, ist bei einigen Personen wider Erwarten ein Barbetrag an Leistungserbringer gezahlt worden. Die Größenordnung liegt aber vermutlich bei einem von hundert Leistungsberechtigten.
Da sich diese Beträge aber vermutlich in einer "Gesamt"-Zahlung befinden, ist die Entdeckung sehr zweifelhaft.
+++ Nachtrag vom 12.12.2019 +++
Leistungserbringer, die schon in den ersten Januar-Tagen einen Bankeinzug vornehmen wollen, sollten sich gedulden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Gelder vom Grundsicherungsamt noch nicht bei den Klienten eingegangen sind.
+++
Vorbehaltlos Grundsicherung leisten im Januar 2020
Im ersten Monat des neuen
Jahres droht eine „Finanzierungs- oder Rentenlücke“. In manchen Fällen kann es
passieren, dass die Einnahmen des Leistungsberechtigten nicht zum Monatsanfang
bereitstehen für die Selbstversorgung, sondern erst zum Ende des Monats
eintreffen. Mietzahlungen würden dagegen pünktlich geleistet werden, die Mittel
für die Lebensmittel- und hauswirtschaftliche Versorgung drohen dagegen „zu
spät“ einzutreffen.
Mit dem
Angehörigen-Entlastungsgesetz soll ein rechtlicher Anspruch für diese Menschen
geschaffen werden, wenn sie noch bis zum 31.12.2019 in einer stationären
Einrichtung lebten, die jedoch ab dem 1.1.2020 zu einer besonderen Wohnform
nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird.
Weil sich in dem Moment eine
Notlage ergeben kann, sollen die Grundsicherungsämter einmalig und vorbehaltlos
Grundsicherungsleistungen oder Hilfen zum Lebensunterhalt übernehmen. Dafür
braucht es aber einen Antrag bzw. eine Mitteilung an die Behörden, damit die
Lebensverhältnisse dieser Menschen gesichert sind. Zudem sollen diese
Leistungen nicht als Darlehen gewährt werden – sie wären also nicht
rückzahlbar.
Keinen Barbetrag, aber auch keine Besitzstandszulage
mehr?
Weil es nun keine Überleitung
der Renten und Einnahmen auf die Sozialhilfeträger mehr gibt, wird es auch
keine Leistungen nach § 27b SGB XII geben: dem Barbetrag zur persönlichen
Verfügung. Das hört jetzt auf.
Was dagegen noch immer nicht
geklärt ist, dreht sich um den alten Zusatzbarbetrag, der noch als Besitzstand
gem. § 133a SGB XII gezahlt wurde, als man einen Barbetrag zur persönlichen
Verfügung beanspruchen konnte. In dem Moment allerdings, in dem sich die
Lebensverhältnisse geändert haben, geht der Anspruch unwiederbringlich
verloren. Es kann aber sehr gut sein, dass die Behörden diesen Barbetrag als
einen angemessenen Mehrbedarf anerkennen und hier einen Ausgleich über die
Grundsicherungsleistungen herstellen. Dafür braucht es aber einen Antrag
seitens des rechtlichen Betreuers.
Dagegen wird es ab dem 1.1.2020
keine Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr geben. Der
leistungsberechtigte Mensch soll sich quasi selbst darum kümmern, was aber
nicht gehen wird. Aufgrund der besonderen Situation müssten aber eigentlich
alle Beteiligten schon gut informiert sein und entsprechende Hinweise gegeben
haben. In jedem Fall braucht es wohl formal einen Antrag an die
Grundsicherungsämter, damit es weitergehen kann, wie bisher.
Aber auch keine Kostenbeiträge mehr
Die alten Kostenbeiträge, wie
man sie beispielsweise aus § 88 Abs. 2 SGB XII her kennt, wird es so dagegen
nicht mehr geben. Der leistungsberechtigte Mensch wird ja schließlich zum
Selbstversorger, so dass solche Abführungen an den Sozialhilfeträger aus einem
Beschäftigungsverhältnis nicht mehr erforderlich sind.
Das bedeutet wiederum, dass die
Fachleistungen gem. § 135 ff. SGB IX einkommens- und vermögensabhängig geworden
sind; oder anders gesprochen: leistungsberechtigte Menschen mit hohem Einkommen
oder Vermögen müssen die Fachleistung wahrscheinlich in Teilen selbst bezahlen.
In einer Stellungnahme der Sozialbehörde in Hamburg vom 20.8.2019 heißt es
allerdings:
„Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen hohen Freibeträge wird jedoch
seitens der BASFI [Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration] nicht
mit einer nennenswerten Anzahl von Fällen gerechnet, in denen ein Kostenbeitrag
von den Leistungsberechtigten zu erheben sein wird. Im Fall von Rentenzahlungen
müssten die Rentenbezüge 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
übersteigen. Das wären aktuell rd. 22.250 Euro. Als Beitrag zur Fachleistung
wäre dann 2 % des übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag zur EGH [Eingliederungshilfe-neu]
zu zahlen. Bei Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze ist kein Beitrag zur
Eingliederungshilfe zu leisten.“
Der Träger der
Eingliederungshilfe-neu (SGB IX) wird von daher nach den Einkünften und dem
Vermögen der leistungsberechtigten Personen fragen und ggf. einen Kostenbeitrag
bestimmen. Dieser Kostenbeitrag wird aber nicht zurückverlangt, sondern die zu
zahlende Vergütung an den Leistungserbringer wird gekürzt (sogenanntes
Netto-Prinzip). Der Leistungserbringer wird dann den noch offenen Restbetrag
vom Leistungsberechtigten natürlich einfordern.
Die rechtlichen Betreuer sind
jetzt besonders gefordert. Aber auch diejenigen, die bei den Leistungsträgern
und Leistungserbringern arbeiten, haben sehr viel zu tun mit dieser Umstellung.
CGS
Weiteres dazu:
Bitte lesen Sie die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter oder klicken Sie gleich
reihum auf die Überschriften oder Seiten dieses Blogs – ersetzt das Applaudieren.
Gibt es eine Gegenrede?
Schreiben Sie mir eine Email – Ihre Meinung hilft mir,
meine Perspektive neu zu überdenken. Meine Email-Adresse finden Sie auf der
Seite Über mich.
Wollen Sie Ihre Anonymität wahren, versuchen Sie es mit
einem Wegwerf-Email-Dienst. Rechnen Sie aber damit, dass der übergeordnete
Dienstanbieter diese blockiert. Die Kommentarfunktion wird von mir nicht
angeboten, weil die Moderation sehr zeitaufwändig ist. Ich bitte um Ihr
Verständnis.
BTHG: Es geht jetzt ohne Barbeträge weiter