Mittwoch, 4. Dezember 2019

Mit einem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege

Mit dem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) soll dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Möglichkeit gegeben werden, einheitliche Mindeststandards bei den Löhnen für die gesamte Pflege-Branche per Rechtsverordnung zu erlassen. Um das zu erreichen, soll eine Kommission ins Leben gerufen werden, die über die Arbeitsbedingungen in der gesamten Pflege-Branche berät und einen Antrag für eine bundesweit geltende Rechtsverordnung unterbreitet, welche das Lohnniveau verbessern hilft.

Erste Gespräche finden derzeit wohl schon statt mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP). Wer aber noch fehlt, sind die kirchlichen Arbeitgeber.


Zwei Probleme soll es geben

Kern des neuen Pflegelöhneverbesserungsgesetzes ist es, eine Kommission zu berufen, die über neue Mindeststandards in der gesamten Pflege-Branche beraten und beschließen soll. In der Diskussion darüber sieht man allerdings zwei Probleme.

Zum einen kann es zu einer  „verfassungsrechtlichen“ Auseinandersetzung kommen, wenn sich Tarifparteien oder sogar kirchliche Arbeitgeber in ihrer Selbstbestimmung verletzt sehen. Das BMAS ist jedoch daran gehalten, die besonderen Belange und die freie Selbstbestimmung der kirchlichen und sonstigen Träger der freien Wohlfahrtspflege wie auch die Stellungnahmen und Interesse der betroffenen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zu würdigen (vgl. § 11 AEntG).

Zum anderen könnte ein Mindestlohn, der über einem Tarifvertrag liegt, zu einer gravierenden Schieflage eines Tarifvertrags führen, der (teilweise) unterhalb des vorgeschlagenen Mindestlohns liegt. Dieses Problem gibt es bereits jetzt mit dem Mindestlohngesetz. Da die Bundesregierung die vorgeschlagenen Anpassungen des Mindestlohns per Rechtsverordnung „verbindlich machen [kann]“ (§ 11 Abs. 1 MiLoG), müssen auch in einem solchen Fall Stellungnahmen der Betroffenen eingeholt und berücksichtigt werden. Sollte es dennoch dazu kommen, dass ein Tarifvertrag durch einen Mindestlohn in Schieflage gerät, würden sehr wahrscheinlich die Tarifparteien nachverhandeln.


Keine Probleme, sondern der Versuch Pflegekräfte zu gewinnen

Das sind alles keine neuen Probleme, wie man schnell sieht. Mit dem Mindestlohn-Gesetz hat es bisher keine Verletzung einer Selbstbestimmung gegeben. Und als im TVöD der Verdacht aufkam, der neue Mindestlohn wäre höher als die untersten Entgeltgruppen, gab es sehr schnell eine verbandsweite Klärung.

Doch es gibt eine Neuerung, die etwas überrascht. Die Rechtsverordnung soll „im Einvernehmen“ zwischen BMAS und BMG (ohne Zustimmung des Bundesrates) geschehen, wobei bestimmte Voraussetzungen wiederum und die Gesetzesziele des AEntG zu berücksichtigen sind (neuer Satz 2 in § 7a Abs. 1). Zu den Gesetzeszielen muss lediglich ein öffentliches Interesse bestehen. Zu den Voraussetzungen dafür gehört es, dass noch „vor Abschluss eines Tarifvertrages“ in der Pflege-Branche das BMAS über die beabsichtigten Vertragsinhalte informiert wird, um diese dann bekannt zu geben. Religionsgesellschaften müssten innerhalb von drei Wochen eine Kommission benennen, die sich mit den jeweiligen Tarifvertragsparteien darüber auseinandersetzt (neuer Abs. 1a). Am Ende können aber nur Empfehlungen beschlossen werden, die schließlich vom BMAS (und BMG) per Rechtsverordnung erlassen werden.

In Hamburg ist der Wahlkampf für die Bürgerschaft im vollen Gange. Der Bundesgesundheitsminister lädt vor Ort nun zu Diskussionen mit den hiesigen Landes-Aspiranten ein unter dem Motto „Politik trifft Pflege“. Was da jetzt mit dem Gesetz gemacht wurde, wird dann sehr wahrscheinlich als wichtiger Schritt hin zur Stärkung der Pflegekassen bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags den Zuhörern beigebracht (vgl. § 69 SGB XI). Es stimmt schon, dass es gute Gehälter braucht, um einen Berufszweig attraktiver zu gestalten: Unterbezahlung vertreibt schließlich Menschen. Mit diesen Maßnahmen wird man allerdings nicht zum nächsten Ersten die Gehälter ansteigen lassen – und schon gar nicht von allen Pflegekräften. Was sich aber zeigt, ist ein Instrument, mit dem auch in den anderen Bereichen für Soziale Leistungen etwas unternehmen kann.

CGS




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