Erste Gespräche
finden derzeit wohl schon statt mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in
der Pflegebranche (BVAP). Wer aber noch fehlt, sind die kirchlichen
Arbeitgeber.
Zwei Probleme soll es geben
Kern des neuen Pflegelöhneverbesserungsgesetzes ist
es, eine Kommission zu berufen, die über neue Mindeststandards in der gesamten Pflege-Branche
beraten und beschließen soll. In der Diskussion darüber sieht man allerdings
zwei Probleme.
Zum einen kann es zu einer „verfassungsrechtlichen“ Auseinandersetzung
kommen, wenn sich Tarifparteien oder sogar kirchliche Arbeitgeber in ihrer
Selbstbestimmung verletzt sehen. Das BMAS ist jedoch daran gehalten, die
besonderen Belange und die freie Selbstbestimmung der kirchlichen und sonstigen
Träger der freien Wohlfahrtspflege wie auch die Stellungnahmen und Interesse
der betroffenen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zu würdigen (vgl. § 11
AEntG).
Zum anderen könnte ein
Mindestlohn, der über einem Tarifvertrag liegt, zu einer gravierenden
Schieflage eines Tarifvertrags führen, der (teilweise) unterhalb des
vorgeschlagenen Mindestlohns liegt. Dieses Problem gibt es bereits jetzt mit
dem Mindestlohngesetz. Da die Bundesregierung die vorgeschlagenen Anpassungen
des Mindestlohns per Rechtsverordnung „verbindlich machen [kann]“ (§ 11 Abs. 1
MiLoG), müssen auch in einem solchen Fall Stellungnahmen der Betroffenen
eingeholt und berücksichtigt werden. Sollte es dennoch dazu kommen, dass ein
Tarifvertrag durch einen Mindestlohn in Schieflage gerät, würden sehr
wahrscheinlich die Tarifparteien nachverhandeln.
Keine Probleme, sondern der Versuch Pflegekräfte zu
gewinnen
Das sind alles keine neuen
Probleme, wie man schnell sieht. Mit dem Mindestlohn-Gesetz hat es bisher keine
Verletzung einer Selbstbestimmung gegeben. Und als im TVöD der Verdacht aufkam,
der neue Mindestlohn wäre höher als die untersten Entgeltgruppen, gab es sehr
schnell eine verbandsweite Klärung.
Doch es gibt eine Neuerung, die
etwas überrascht. Die Rechtsverordnung soll „im Einvernehmen“ zwischen BMAS und
BMG (ohne Zustimmung des Bundesrates) geschehen, wobei bestimmte Voraussetzungen
wiederum und die Gesetzesziele des AEntG zu berücksichtigen sind (neuer Satz 2 in § 7a Abs. 1). Zu den Gesetzeszielen muss lediglich ein öffentliches Interesse
bestehen. Zu den Voraussetzungen dafür gehört es, dass noch „vor Abschluss
eines Tarifvertrages“ in der Pflege-Branche das BMAS über die beabsichtigten
Vertragsinhalte informiert wird, um diese dann bekannt zu geben.
Religionsgesellschaften müssten innerhalb von drei Wochen eine Kommission
benennen, die sich mit den jeweiligen Tarifvertragsparteien darüber
auseinandersetzt (neuer Abs. 1a). Am Ende können aber nur Empfehlungen
beschlossen werden, die schließlich vom BMAS (und BMG) per Rechtsverordnung erlassen
werden.
In Hamburg ist der Wahlkampf
für die Bürgerschaft im vollen Gange. Der Bundesgesundheitsminister lädt vor
Ort nun zu Diskussionen mit den hiesigen Landes-Aspiranten ein unter dem Motto „Politik
trifft Pflege“. Was da jetzt mit dem Gesetz gemacht wurde, wird dann sehr wahrscheinlich als
wichtiger Schritt hin zur Stärkung der Pflegekassen bei der Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrags den Zuhörern beigebracht (vgl. § 69 SGB XI). Es stimmt
schon, dass es gute Gehälter braucht, um einen Berufszweig attraktiver zu
gestalten: Unterbezahlung vertreibt schließlich Menschen. Mit diesen Maßnahmen
wird man allerdings nicht zum nächsten Ersten die Gehälter ansteigen lassen –
und schon gar nicht von allen Pflegekräften. Was sich aber zeigt, ist ein Instrument,
mit dem auch in den anderen Bereichen für Soziale Leistungen etwas unternehmen
kann.
CGS
Quelle:
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Mit einem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege