Der nun vorhandene
zweite Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet bzw.
der Sozialausschuss des Landtags nahm einen Änderungsantrag der
Regierungsparteien an, lehnte den der Opposition ab. Zum Abschluss wurde die
Empfehlung ausgesprochen, diesen dritten Entwurf nun zur weiteren Befassung an
den Landtag zu geben.
Es gab außerdem
wohl ein paar Tage vorher noch einen Austausch mit Vertretern der
Regierungsparteien, so dass sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände wie auch
verschiedene Selbsthilfegruppen „besser vertreten gefühlt“ sehen können, aber
nicht alle Forderungen wurden akzeptiert – doch das ist ja immer so.
Eine Arbeitsgemeinschaft
soll etwas bewirken
Die Arbeitsgemeinschaft (aus dem alten § 3 1.
Teilhabestärkungsgesetz) wird nunmehr u.a. mit „Vertretern der Kommunalen
Landesverbände“ besetzt. Die Worte „Träger der Eingliederungshilfe“ sollen entfallen.
Damit könnten auch Faktoren aus anderen Bereichen berücksichtigt werden, muss aber
nicht wirklich eine entscheidende Verbesserung darstellen. Neu hinzugekommen
ist dagegen die Notwendigkeit zur „frühzeitigen“ Beteiligung bei Beratungen und
Beschlüssen des Steuerungskreises (aus dem alten § 2). Damit wird erreicht,
dass jetzt beide Gremien zusammenarbeiten müssen, auch wenn die
Entscheidungsgewalt weiterhin beim Steuerungskreis liegt.
Die Arbeitsgemeinschaft wird an „maßgeblichen
entscheidungsvorbereitenden Beratungen des Steuerungskreises“ mitwirken, und umgekehrt
muss der Steuerungskreis begründen, warum den „Anregungen und Bedenken der
Arbeitsgemeinschaft“ nicht gefolgt wurde. Wenn zudem ein Handlungsbedarf auf
Seiten der Arbeitsgemeinschaft gesehen wird, kann sie „Initiativen an den
Steuerungskreis richten“. Das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der
letzten Version.
Arbeitsgemeinschaft und „Steuerungskreis
Eingliederungshilfe“ tauschen im Gesetz die Plätze, also aus „2 mach 3“ und
umgekehrt.
Übrigens folgt man mit dieser Arbeitsgemeinschaft einer
Vorgabe aus § 94 Abs. 4 SGB IX n.F., wonach Vertreter des zuständigen
Landesministeriums, Träger der Eingliederungshilfe, Leistungserbringer „sowie
der Verbände für Menschen mit Behinderungen“ in einem Gremium zusammenarbeiten
sollen. Bisher war mit dem Teilhabestärkungsgesetz des Landes
Schleswig-Holstein die Vertretung nur über den Landesbeauftragten für Menschen
mit Behinderungen vorgesehen – ein bisschen wenig Vertretung, wie viele fanden
(„Zwangsvertretung“).
Eine Interessenvertretung
findet aber dennoch statt
Eine Stärkung gibt es in der Ausgestaltung des bisherigen
§ 4, weil jetzt – zusätzlich – bis zu drei Mitglieder des Landesbeirats zur
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem neuen § 14
Landesbehindertengleichstellungsgesetzes mit dem Landesbeauftragten für
Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der
Landesrahmenverträge mitwirken sollen.
Dieser Landesbeirat ist neu zu gründen und soll also den Landesbeauftragten
unterstützen. Die neuen Beiräte setzen sich zusammen aus je einem Mitglied von:
1. Landesarbeitsgemeinschaft
der Bewohnerbeiräte,
2. Landesarbeitsgemeinschaft
der Werkstatträte,
3. Personen
von landesweit tätigen Selbstvertretungsorganisationen und Vereinigungen von
Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen.
Letztere werden vom Landesbeauftragten hierzu nach
Vorschlag von diesen Gruppen berufen. Und diese Mitglieder nehmen ihre Aufgabe „ehrenamtlich“
wahr.
Natürlich möchte man eine „Effektivität“ erreichen, in
dem der Landesbeirat entscheiden soll, ob und wie viele Vertreter von seiner
Seite damit sich beschäftigen sollen. Man kann auch sagen, dass der „Schwarze
Peter“, was die wirkliche Vielfalt an Gruppen und Verbände anbelangt, bei
diesem Beirat (und letztlich beim Landesbeauftragten) liegt. Dennoch findet eine
breitere Interessenvertretung statt, weil nicht mehr eine Person die Interessen
vertritt, sondern bis zu vier Personen dies tun können.
Doch auch wenn es sich um eine Verbesserung handelt, um
eine fachlich fundierte Beschlussfassung zu begleiten, denn es geht schließlich
um die neuen Rahmenverträge nach § 131 SGB IX (bisher § 79 SGB XII), ist eine wirkliche
personelle / finanzielle Stärkung notwendig. Es braucht Experten, welche die
Leistungserbringung kennen, damit weitreichende Beschlüsse auch wirklich erarbeitet
werden können.
Eine
Refinanzierung der Kommunen ist natürlich auch vorgesehen
Man will natürlich auch die Kommunen finanziell entlasten
und hat sich ein Meldewesen ausgedacht, mit dem eine Verteilung der
Bundesmittel gelingen soll (Erstattungsleistungen nach § 136 Abs. 1 SGB XII).
Die Bundesmittel werden im Nachhinein gezahlt für „Mehrausgaben“
aufgrund des BTHG. Von diesen Erstattungsleistungen sollen sich 21 % auf die
Kommunen verteilen, die übrigen 79 % verbleiben beim Land.
Um diese 21 % auf die Kommunen weiter zu verteilen,
braucht es einen Verteilungsschlüssel, der nun im § 12 erarbeitet worden ist, einschließlich
der Meldefristen für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Aus der Summe aller
Leistungsberechtigten zu den verschiedenen Zeitpunkten aus Absatz 1 erfolgt
dann eine anteilige Verteilung.
CGS
Quellen:
Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis ´90 / Die
Grünen und FDP
zur Vorlage für die Sitzung des Sozialausschusses am
15.3.2018
zur Drucksache 19/367, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
(letzter Aufruf für am 21.3.2018)
Eigener Beitrag vom 20.12.2017
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