Montag, 26. März 2018

BTHG in Schleswig-Holstein - Die Teilhabestärkung wird weiterentwickelt


Der nun vorhandene zweite Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet bzw. der Sozialausschuss des Landtags nahm einen Änderungsantrag der Regierungsparteien an, lehnte den der Opposition ab. Zum Abschluss wurde die Empfehlung ausgesprochen, diesen dritten Entwurf nun zur weiteren Befassung an den Landtag zu geben.

Es gab außerdem wohl ein paar Tage vorher noch einen Austausch mit Vertretern der Regierungsparteien, so dass sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände wie auch verschiedene Selbsthilfegruppen „besser vertreten gefühlt“ sehen können, aber nicht alle Forderungen wurden akzeptiert – doch das ist ja immer so.


Eine Arbeitsgemeinschaft soll etwas bewirken

Die Arbeitsgemeinschaft (aus dem alten § 3 1. Teilhabestärkungsgesetz) wird nunmehr u.a. mit „Vertretern der Kommunalen Landesverbände“ besetzt. Die Worte „Träger der Eingliederungshilfe“ sollen entfallen. Damit könnten auch Faktoren aus anderen Bereichen berücksichtigt werden, muss aber nicht wirklich eine entscheidende Verbesserung darstellen. Neu hinzugekommen ist dagegen die Notwendigkeit zur „frühzeitigen“ Beteiligung bei Beratungen und Beschlüssen des Steuerungskreises (aus dem alten § 2). Damit wird erreicht, dass jetzt beide Gremien zusammenarbeiten müssen, auch wenn die Entscheidungsgewalt weiterhin beim Steuerungskreis liegt.

Die Arbeitsgemeinschaft wird an „maßgeblichen entscheidungsvorbereitenden Beratungen des Steuerungskreises“ mitwirken, und umgekehrt muss der Steuerungskreis begründen, warum den „Anregungen und Bedenken der Arbeitsgemeinschaft“ nicht gefolgt wurde. Wenn zudem ein Handlungsbedarf auf Seiten der Arbeitsgemeinschaft gesehen wird, kann sie „Initiativen an den Steuerungskreis richten“. Das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der letzten Version.

Arbeitsgemeinschaft und „Steuerungskreis Eingliederungshilfe“ tauschen im Gesetz die Plätze, also aus „2 mach 3“ und umgekehrt.

Übrigens folgt man mit dieser Arbeitsgemeinschaft einer Vorgabe aus § 94 Abs. 4 SGB IX n.F., wonach Vertreter des zuständigen Landesministeriums, Träger der Eingliederungshilfe, Leistungserbringer „sowie der Verbände für Menschen mit Behinderungen“ in einem Gremium zusammenarbeiten sollen. Bisher war mit dem Teilhabestärkungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein die Vertretung nur über den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vorgesehen – ein bisschen wenig Vertretung, wie viele fanden („Zwangsvertretung“).


Eine Interessenvertretung findet aber dennoch statt

Eine Stärkung gibt es in der Ausgestaltung des bisherigen § 4, weil jetzt – zusätzlich – bis zu drei Mitglieder des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem neuen § 14 Landesbehindertengleichstellungsgesetzes mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenverträge mitwirken sollen.

Dieser Landesbeirat ist neu zu gründen und soll also den Landesbeauftragten unterstützen. Die neuen Beiräte setzen sich zusammen aus je einem Mitglied von:

1.       Landesarbeitsgemeinschaft der Bewohnerbeiräte,

2.       Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte,

3.       Personen von landesweit tätigen Selbstvertretungsorganisationen und Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen.

Letztere werden vom Landesbeauftragten hierzu nach Vorschlag von diesen Gruppen berufen. Und diese Mitglieder nehmen ihre Aufgabe „ehrenamtlich“ wahr.

Natürlich möchte man eine „Effektivität“ erreichen, in dem der Landesbeirat entscheiden soll, ob und wie viele Vertreter von seiner Seite damit sich beschäftigen sollen. Man kann auch sagen, dass der „Schwarze Peter“, was die wirkliche Vielfalt an Gruppen und Verbände anbelangt, bei diesem Beirat (und letztlich beim Landesbeauftragten) liegt. Dennoch findet eine breitere Interessenvertretung statt, weil nicht mehr eine Person die Interessen vertritt, sondern bis zu vier Personen dies tun können.

Doch auch wenn es sich um eine Verbesserung handelt, um eine fachlich fundierte Beschlussfassung zu begleiten, denn es geht schließlich um die neuen Rahmenverträge nach § 131 SGB IX (bisher § 79 SGB XII), ist eine wirkliche personelle / finanzielle Stärkung notwendig. Es braucht Experten, welche die Leistungserbringung kennen, damit weitreichende Beschlüsse auch wirklich erarbeitet werden können.


Eine Refinanzierung der Kommunen ist natürlich auch vorgesehen

Man will natürlich auch die Kommunen finanziell entlasten und hat sich ein Meldewesen ausgedacht, mit dem eine Verteilung der Bundesmittel gelingen soll (Erstattungsleistungen nach § 136 Abs. 1 SGB XII).

Die Bundesmittel werden im Nachhinein gezahlt für „Mehrausgaben“ aufgrund des BTHG. Von diesen Erstattungsleistungen sollen sich 21 % auf die Kommunen verteilen, die übrigen 79 % verbleiben beim Land.

Um diese 21 % auf die Kommunen weiter zu verteilen, braucht es einen Verteilungsschlüssel, der nun im § 12 erarbeitet worden ist, einschließlich der Meldefristen für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Aus der Summe aller Leistungsberechtigten zu den verschiedenen Zeitpunkten aus Absatz 1 erfolgt dann eine anteilige Verteilung.


CGS




Quellen:

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis ´90 / Die Grünen und FDP
zur Vorlage für die Sitzung des Sozialausschusses am 15.3.2018
zur Drucksache 19/367, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes


(letzter Aufruf für am 21.3.2018)


Eigener Beitrag vom 20.12.2017




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