Diesel-Fahrverbote
drohen. Davon betroffen wären aber nicht nur die vielen Taxi-Dienste und
Klein-Handwerker. Auch ganze Rettungswagen-Flotten und sogar
Behindertenfahrdienste müssten jetzt aktiv werden und ihr Problem den Kommunen
und sonstigen Leistungsträgern klar machen.
Es ist gut möglich,
dass dann diesen Flotten eine Befreiung von einem möglichen Verkehrsverbot
erteilt wird. Doch was ist mit behinderten Menschen, die als Privatpersonen ein
Diesel-Fahrzeug führen?
Bundesverwaltungsgericht
bestärkt die Kommunen, Fahrverbote auszusprechen
In zwei Urteilen wies das Bundesverwaltungsgericht die
Sprungrevisionen gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen von
Verwaltungsgerichten zurück. Damit wurden die Urteile dieser ersten Instanzen
quasi bestätigt, so dass die betroffenen Kommunen verpflichtet sind, ihre
Luftreinhaltepläne abzuändern, damit eine „schnellstmögliche Einhaltung des
über ein Jahr gemittelten Grenzwertes“ (Düsseldorf) bzw. „bei maximal 18
Überschreitungen im Kalenderjahr“ der „gemittelte Immissionsgrenzwertes … und
Stundengrenzwertes“ verschiedener Schadstoffe eingehalten werden (Stuttgart).
Zudem wären beschränkte Fahrverbote „nicht ausgeschlossen“ (Düsseldorf) oder sogar
ein „ganzjähriges Verkehrsverbot“ (Stuttgart) in Betracht zu ziehen.
Obwohl die vollständigen Urteilstexte noch nicht
vorliegen, ist jetzt schon eine Diskussion entstanden, die das Für und Wider
von Fahrverboten aufwirft. Doch es werden auch Lösungen gesucht, weil man
verschiedene Härten erwartet, die womöglich sogar existenzgefährdend sind.
Behindertenfahrdienste wie auch behinderte Menschen, die
ein eigenes Diesel-betriebenes Fahrzeug führen müssen, wären grundsätzlich von
einem möglichen Fahrverbot betroffen, wobei sehr wahrscheinlich die jeweiligen
Kommunen im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmte Ausnahmen in
Erwägung ziehen würden. Dies kann aber nur dann geschehen, wenn man die Risiken
und Umstände thematisiert – also gegenüber den Leistungsträgern mal anspricht.
Lösungen dringend
gesucht
Man könnte natürlich mit einer Plakette am Fahrzeug, die
auf einen „besonderen Bedarf“ ganz schnell darauf reagieren. Soziale
Unternehmen könnten gegenüber den Leistungsträgern aufzeigen, wie „teuer“ ein
Austausch einer Diesel-Fahrzeugflotte sein wird und dass mit einem drohenden
Fahrverbot das Wirtschaftlichkeits-Gebot beeinträchtigt wird.
Privatpersonen, die auf so ein Fahrzeug angewiesen sind
(z.B. Menschen mit einer Nierenschädigung, die ständig eine Dialyse-Station
aufsuchen müssen), müssten vielleicht über eine Interessen-Vertretung diese
Problematik ansprechen, doch auch die Krankenkassen und Kreisverwaltungen
sollten damit konfrontiert werden.
Man könnte auch in manchen Fällen ein technisches
Umrüsten bewerkstelligen. Die Kosten hierfür sollen allerdings teilweise
unangemessen und überhöht sein. In jedem Fall muss man davon ausgehen, dass Fahrzeugbesitzer
einen Anteil übernehmen, wenn nicht sogar ein altes, behindertengerechtes
Diesel-Fahrzeug komplett verschrotten müssen.
Diese beiden Urteile sind dennoch nicht zu beanstanden. Sie
sind leider nur eine Folge einer falschen Verkehrs- und Umweltpolitik.
CGS
Quelle:
Pressemitteilung vom 27.2.2018 des
Bundesverwaltungsgerichts
„Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart:
Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich“
https://www.bverwg.de/pm/2018/9
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Fahrverbote drohen für Fahrdienste der Behindertenhilfe –
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