Dienstag, 6. März 2018

Fahrverbote drohen für Fahrdienste der Behindertenhilfe


Diesel-Fahrverbote drohen. Davon betroffen wären aber nicht nur die vielen Taxi-Dienste und Klein-Handwerker. Auch ganze Rettungswagen-Flotten und sogar Behindertenfahrdienste müssten jetzt aktiv werden und ihr Problem den Kommunen und sonstigen Leistungsträgern klar machen.

Es ist gut möglich, dass dann diesen Flotten eine Befreiung von einem möglichen Verkehrsverbot erteilt wird. Doch was ist mit behinderten Menschen, die als Privatpersonen ein Diesel-Fahrzeug führen?



Bundesverwaltungsgericht bestärkt die Kommunen, Fahrverbote auszusprechen

In zwei Urteilen wies das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen von Verwaltungsgerichten zurück. Damit wurden die Urteile dieser ersten Instanzen quasi bestätigt, so dass die betroffenen Kommunen verpflichtet sind, ihre Luftreinhaltepläne abzuändern, damit eine „schnellstmögliche Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes“ (Düsseldorf) bzw. „bei maximal 18 Überschreitungen im Kalenderjahr“ der „gemittelte Immissionsgrenzwertes … und Stundengrenzwertes“ verschiedener Schadstoffe eingehalten werden (Stuttgart). Zudem wären beschränkte Fahrverbote „nicht ausgeschlossen“ (Düsseldorf) oder sogar ein „ganzjähriges Verkehrsverbot“ (Stuttgart) in Betracht zu ziehen.

Obwohl die vollständigen Urteilstexte noch nicht vorliegen, ist jetzt schon eine Diskussion entstanden, die das Für und Wider von Fahrverboten aufwirft. Doch es werden auch Lösungen gesucht, weil man verschiedene Härten erwartet, die womöglich sogar existenzgefährdend sind.

Behindertenfahrdienste wie auch behinderte Menschen, die ein eigenes Diesel-betriebenes Fahrzeug führen müssen, wären grundsätzlich von einem möglichen Fahrverbot betroffen, wobei sehr wahrscheinlich die jeweiligen Kommunen im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmte Ausnahmen in Erwägung ziehen würden. Dies kann aber nur dann geschehen, wenn man die Risiken und Umstände thematisiert – also gegenüber den Leistungsträgern mal anspricht.


Lösungen dringend gesucht

Man könnte natürlich mit einer Plakette am Fahrzeug, die auf einen „besonderen Bedarf“ ganz schnell darauf reagieren. Soziale Unternehmen könnten gegenüber den Leistungsträgern aufzeigen, wie „teuer“ ein Austausch einer Diesel-Fahrzeugflotte sein wird und dass mit einem drohenden Fahrverbot das Wirtschaftlichkeits-Gebot beeinträchtigt wird.

Privatpersonen, die auf so ein Fahrzeug angewiesen sind (z.B. Menschen mit einer Nierenschädigung, die ständig eine Dialyse-Station aufsuchen müssen), müssten vielleicht über eine Interessen-Vertretung diese Problematik ansprechen, doch auch die Krankenkassen und Kreisverwaltungen sollten damit konfrontiert werden.

Man könnte auch in manchen Fällen ein technisches Umrüsten bewerkstelligen. Die Kosten hierfür sollen allerdings teilweise unangemessen und überhöht sein. In jedem Fall muss man davon ausgehen, dass Fahrzeugbesitzer einen Anteil übernehmen, wenn nicht sogar ein altes, behindertengerechtes Diesel-Fahrzeug komplett verschrotten müssen.

Diese beiden Urteile sind dennoch nicht zu beanstanden. Sie sind leider nur eine Folge einer falschen Verkehrs- und Umweltpolitik.

CGS



Quelle:

Pressemitteilung vom 27.2.2018 des Bundesverwaltungsgerichts
„Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart: Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich“
https://www.bverwg.de/pm/2018/9






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