Freitag, 23. März 2018

Datenschutz – Mit der DSGVO wird es jetzt anders - Teil 2


Es gibt viel zu tun, was die DSGVO jetzt abverlangt. Weil man mit viel Werbung von „Experten, Juristen, EDV-Fachleuten usw.“ zu tun bekommt und weil mit dem Thema Datenschutz enorm viel Geld verbrannt werden kann, braucht es einen ersten Ansatz.

Es gibt meiner Ansicht nach zwei Punkte, die man als erstes angehen sollte:

Man sollte sich mit seinem eigenen Webauftritt befassen, weil so etwas immer ein Angriffspunkt für Abmahner ist. Doch dann muss es ins Detail gehen und man braucht einen Beauftragten, der etwas erarbeitet, was wirklich gebraucht wird.



Was jetzt zu tun ist

Zuerst einmal sich genauer informieren und vielleicht sogar eine Fortbildung besuchen, um sich die Sache einmal „angehört“ zu haben. Die Verbände der Sozialleistungs-Leistungserbringer bieten derzeit noch Seminare dazu an. Es gibt auch andere Quelle, z.B. die Webseiten der verschiedenen Landesdatenschützer (siehe unten).

Weil es aber jetzt eilig wird, müssen Prioritäten festgelegt werden. Und eine erste Prüfung sollte bei den zahlreichen Online-Auftritten liegen:

-       Gibt es eine Webseite mit Fotos und Namen von Mitarbeitern, Bewohnern oder Angehörigen?

In dem Fall muss für jede Person eine Einwilligungserklärung vorliegen, in der ganz klar die Einwilligung zur Veröffentlichung des „veröffentlichten Bildes“ abgegeben worden ist. Das Format der Einwilligung sollte zwar nach dem neuesten DSGVO-Stand erfolgen, aber eine Aktualisierung muss jetzt nicht schnellstens erfolgen. Man kann davon ausgehen, dass die abgebildeten Personen im Prinzip mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

-        Können sich Besucher eintragen in eine Bewerberliste (Stellen oder Plätze)?

Die Verarbeitung dieser Daten, vom Zeitpunkt der Erfassung bis hin zur Weiterleitung an interne Stellen, ist darzulegen. Doch weil damit eine sehr technische Arbeit zu leisten ist, bieten sich Web-Entwickler und IT-Administratoren für eine Aufarbeitung an. Zu bedenken ist, dass sich unter Umständen sogenannte „Tester“ eintragen werden. Das Erfordernis zu einem unverzüglichen Handeln wäre damit gegeben. .

-        Enthält die Webseite ein Impressum und eine Datenschutzerklärung? Sind die darin enthaltenen Erklärungen rechtskonform?

Das neue Datenschutzrecht verlangt eine umfassende Aufklärung. Es geht dabei nicht nur um „juristisches“, es geht ebenfalls um sehr technische Aspekte, die mit dem Aufruf einer Webseite zu tun haben. Gerade dann, wenn einfach nur Besucher-Daten erfasst werden, die z.B. aus IP-Adresse und Browser-Daten bestehen, oder wenn ein sogenanntes Cookie verwendet wird, muss eine Aufklärung erfolgen. Auch hier ist mit „Testern“ zu rechnen, so dass ein Erfordernis zum unverzüglichen Handeln gegeben ist.


Und weitere Schritte

Es geht bei der Leistungserbringung im sozialen Bereich um sehr persönliche, familiäre und kritische Informationen (z.B. Gesundheitsdaten). Von daher ist der Umgang mit diesen Daten sehr wichtig und muss verantwortlich erfolgen. Der Datenschutzbeauftragte ist aber nur „eingeschränkt“ haftend für Fehler; Schadensersatzansprüche und Bußgelder werden sich nicht gegen ihn richten, sondern die Geschäftsführung treffen.

Der Datenschutzbeauftragte muss aber dennoch einiges tun:

-          Anfragen bezüglich der Datenverarbeitung bearbeiten,
-          Anlaufstelle sein für Aufsichtsbehörden,
-          Schulungen durchführen und beraten,
-          Die Einhaltung der DSGVO überwachen,
-          Datenverarbeitungsverzeichnisse erarbeiten und immer wieder prüfen,

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern nur ein Anfang.

Die weiteren Tätigkeiten beziehen sich auf die Herstellung einer Datenschutzrichtlinie sowie der Mitwirkung an notwendigen Folgeabschätzungen, die wiederum im Aufgabenbereich der Geschäftsführung liegen.

Der Arbeitsumfang wird also nicht unerheblich und nicht „so nebenbei“ zu erledigen sein. Darum wird es sehr viel Geld kosten, um einen Anfang im Betrieb zu erarbeiten, auf dem man dann aufbauen kann. Bis Datenschutz sich endlich als eine Unternehmenskultur etabliert hat, wird es allerdings dauern. Von daher sollte in den anstehenden Entgeltverhandlungen dieser Leistungsumfang mitbedacht werden (kann aber gleichermaßen abgelehnt werden, weil es Bestandteil einer gelebten Unternehmenskultur und Fachlichkeit darstellt – man muss hier „kreativer“ argumentieren).

CGS




Quellen:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)

(letzter Aufruf für alle Quellen am 21.3.2018)





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