Annahmen sind:
- Es wird ein Bußgeld verhängt in Höhe von 2 % des
Jahresumsatzes, pro Bewohner mit monatlich 4.000 Euro Vergütung wären es somit
48 Tsd. Euro an Erlösen im Jahr – davon dann 2 % = 960 Euro pro Bewohner.
- Jede Prüfung durch eine Aufsichtsbehörde
verursacht weitere 10 Tsd. Euro an Aufwand für eine datenschutzrechtliche-juristische
und technische Beratung (Fixkosten).
- Eine DSGVO-Erstanwendung durch eine
Consulting-Firma oder externen IT-Spezialisten könnte bei kleinen Einrichtungen
Mindestkosten von 1.000 Euro verursachen, doch je größer die
Leistungserbringung ist (d.h. je mehr Bewohner in einer Einrichtung zu
versorgen sind), desto stärker steigen die Kosten.
Ergebnis:
- Der Aufwand für eine DSGVO-Erstanwendung liegt
niedriger, als die Gesamtkosten über ein Bußgeld (pro Bewohner z.B. 960 Euro)
und eine datenschutzrechtliche-juristische / technische Beratung (fix 10.000
Euro).
Art. 83 DSGVO
Allgemeine
Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
|
…
(4) Bei
Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2
Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis
zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
1. die
Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln
8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
2. die
Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;
3. die
Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
(5) Bei
Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2
Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis
zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
1. die
Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die
Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;
2. die
Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;
3. die
Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland
oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49;
4. alle
Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des
Kapitels IX erlassen wurden;
5. Nichtbefolgung
einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder
Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58
Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58
Absatz 1.
(6) Bei
Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2
werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis
zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs
verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
…
|
Quelle:
(letzter Aufruf am 27.3.2018)
Erklärung:
Es gibt keine Affiliation oder Zugehörigkeit, keine wirtschaftlichen
Interessen oder Abhängigkeiten zwischen dem Betreiber dieses Blogs und dem Anbieter
der Webseite DSGVO-GESETZE.DE (Intersoft Consulting, https://www.intersoft-consulting.de/dsgvo/).
Die verwendeten Zahlen in der obigen Grafik stammen nicht aus einem Angebot oder einer Beratungsleistung dieses Unternehmens. Es sind reine Annahmen, um ein "Gefühl" zu bekommen für die Risiken.
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