Donnerstag, 29. März 2018

Datenschutz – Mit der DSGVO wird es jetzt anders – Teil 3





Annahmen sind:

-        Es wird ein Bußgeld verhängt in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes, pro Bewohner mit monatlich 4.000 Euro Vergütung wären es somit 48 Tsd. Euro an Erlösen im Jahr – davon dann 2 % = 960 Euro pro Bewohner.

-        Jede Prüfung durch eine Aufsichtsbehörde verursacht weitere 10 Tsd. Euro an Aufwand für eine datenschutzrechtliche-juristische und technische Beratung (Fixkosten).

-        Eine DSGVO-Erstanwendung durch eine Consulting-Firma oder externen IT-Spezialisten könnte bei kleinen Einrichtungen Mindestkosten von 1.000 Euro verursachen, doch je größer die Leistungserbringung ist (d.h. je mehr Bewohner in einer Einrichtung zu versorgen sind), desto stärker steigen die Kosten.


Ergebnis:

-        Der Aufwand für eine DSGVO-Erstanwendung liegt niedriger, als die Gesamtkosten über ein Bußgeld (pro Bewohner z.B. 960 Euro) und eine datenschutzrechtliche-juristische / technische Beratung (fix 10.000 Euro).



Art. 83 DSGVO
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
(4)         Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

1.       die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;

2.       die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;

3.       die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.


(5)         Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

1.      die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;

2.      die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;

3.      die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49;

4.      alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;

5.      Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Absatz 1.


(6)         Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.




Quelle:

(letzter Aufruf am 27.3.2018)



Erklärung:

Es gibt keine Affiliation oder Zugehörigkeit, keine wirtschaftlichen Interessen oder Abhängigkeiten zwischen dem Betreiber dieses Blogs und dem Anbieter der Webseite DSGVO-GESETZE.DE (Intersoft Consulting, https://www.intersoft-consulting.de/dsgvo/).

Die verwendeten Zahlen in der obigen Grafik stammen nicht aus einem Angebot oder einer Beratungsleistung dieses Unternehmens. Es sind reine Annahmen, um ein "Gefühl" zu bekommen für die Risiken.






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