Sonntag, 18. März 2018

Datenschutz – Mit der DSGVO wird es jetzt anders

Große DAX-Konzerne arbeiten schon seit sehr langer Zeit an der Umsetzung. Doch bei den Kleinen hat sich hier fast gar nichts getan, weil man mit diesem Thema bislang auch nicht konfrontiert wurde. Diese Konfrontation kann – sehr wahrscheinlich – auf eine sehr unangenehme Weise noch kommen, wenn teure Abmahnungen eingehen, weil da irgendwas nicht stimmt mit dem Datenschutz.

Die Zeit läuft. Schon in weniger als zwei Monaten kommt eine europäische Verordnung zur Anwendung, die ein Umdenken in der Arbeit mit Daten verlangt. Diejenigen, die mit den Daten von Menschen arbeiten (z.B. Gesundheitsdaten), müssen jetzt auf Verlangen in kürzester Zeit aufklären und berichten. Tun sie es nicht, ja ignorieren sie sogar ein solches Verlangen von Betroffenen, kann es sehr schwerwiegend ausgehen.

Es gibt viel zu tun. Was genau aber zu tun ist, darüber wird noch nicht sehr viel informiert.


Um was es geht

·       Die Datenschutzgrundverordnung gibt es schon seit dem Jahr 2016, aber anzuwenden ist sie ab dem 25. Mai 2018.

·       Es handelt sich dabei um eine Grundverordnung, was somit bedeutet, dass sie das Fundament stellt für weitere Verordnungen.

·       Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Um aber eigene Besonderheiten zu erlauben, kann z.B. die Bundesregierung das nationale Bundesdatenschutzgesetz zur weiteren Ausgestaltung ändern; das bisherige nationale Recht wird mit dieser DSGVO nicht außer Kraft gesetzt.

·       Drakonische Strafen sind nunmehr möglich. Die Bußgelder können bis zu 10 / 20 Mio. Euro betragen oder 2 % / 4 % eines Nettojahresumsatzes bei Verstößen gegen u.a. das Anonymisierungsgebot oder z.B. die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Art. 83 DSGVO). Zudem richten sich diese Bußgelder gegen die Unternehmensleitung bzw. die Gesamtleitung – aber nicht gegen den Datenschutzbeauftragten.

Es ändert sich nun sehr viel, so dass jede datenverarbeitende Stelle, sei es Leistungserbringer oder Leistungsträger (öffentliche Stellen) hier etwas unternehmen muss. Man kann sich dabei noch nicht einmal auf eine „Geringfügigkeit“ oder „Mindestgröße“ verlassen. Man muss sich vielmehr darüber im Klaren sein, dass es um personenbezogene Daten geht in einem sehr sensiblen Bereich. Es geht um Sozial- und Gesundheitsdaten von Menschen, die der Gefahr einer Diskriminierung unterliegen. Und da gibt es für keinen Beteiligten irgendwelche Erleichterungen.

Es muss ein Umdenken passieren. Wenn man bisher noch geneigt war, „Datenvorräte“ anzulegen für Zwecke einer späteren Analyse (Stichworte: Business Intelligence, Data Mining), muss jetzt ein Löschen solcher Datenbanken stattfinden (das kann sehr kompliziert werden, wenn erforderliche Daten für die Vertragserfüllung vermengt sind mit anderen Daten).

Die Menschen haben ein Recht darauf, „vergessen“ zu werden – „das Internet vergisst nie“.


Den Datenschutz schematisieren

Dass Daten erhoben und erfasst werden müssen, um etwas zu leisten, versteht sich von selbst. Dennoch ist es jetzt wichtig geworden, dem Gegenüber zu erklären, welche Daten gebraucht und für welchen Zweck diese Daten gesammelt werden müssen. Ohne diese erforderlichen Daten könnte es keine Leistungserbringung oder Leistungsgewährung geben. Man braucht bestimmte Daten also, um einen Vertrag zu erfüllen. Das Verarbeiten von Daten, die über diese Erforderlichkeit hinausgehen, kann nur noch auf freiwilliger Basis geschehen.


Eine Freiwilligkeit wiederum kann aber nur dann entstehen, wenn umfassend und detailliert der Zweck für die Datenerhebung und die Verarbeitung derselben erklärt worden ist. Damit wird ein Vertrauen geschaffen, aus dem schließlich die (freiwillige) Einwilligung resultiert. Mit anderen Worten, die Einwilligung des Betroffenen (d.h. Leistungsberechtigten, Kunden) betrifft also Daten, die nicht aufgrund eines Gesetzes zur Datenverarbeitung berechtigen. Vielmehr sollen dadurch Informationen erfasst werden, die man für Zwecke braucht, die nichts mit der Leistungserbringung an sich zu tun haben (z.B. Angaben zu Eltern und Geschwister, Konfession, eine bestimmte Orientierung). 









Mit früheren Einwilligungen gibt es das Problem, dass sie ohne eine gleichartige Grundlage, wie sie jetzt erforderlich wäre, eingeholt wurden. Sie verlieren zwar nicht automatisch ihre Gültigkeit, doch weil die datenverarbeitende Stelle nunmehr nachweisen muss, dass eine umfangreiche Aufklärung stattgefunden hat, verlieren sie ihre Vertrauenswürdigkeit.

Hat man jetzt aus reiner Vorsorge eine Einwilligung eingeholt, die auch die erforderlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung betrifft, gibt es bei einem Widerruf dieser Einwilligung plötzlich einen Konflikt (rot-markierter Bereich). Von daher ist ein gut schematisiertes Verarbeitungsverzeichnis unabdingbar, um diese beiden Bereiche zu trennen.


Richtlinien dienen der Orientierung

Es geht allerdings nicht nur um die einzelnen Daten selber. Als datenverarbeitende Stelle muss man sich ebenfalls Gedanken darüber machen, wie die gesammelten Informationen verarbeitet werden. Die Erhebung der personenbezogenen Daten, die Weiterleitung von Informationen, die Speicherung und Präsentation geschieht auf bestimmten Medien und mit Hilfe von Kommunikationsmitteln. Welche das sind und welche Risiken diese bergen, muss man sich klar machen.

·        Smartphones enthalten oft Programme (sogenannte Apps), die auf Adressbücher unbeschränkt zugreifen und auslesen. Braucht es solche modernen Geräte oder reichen nicht auch „altmodische“ Handys? Muss ein Messenger-Dienst unbedingt benutzt werden? Und wenn ja, dann welcher?

·        Kopierer und Drucker, die in der Lage sind, Dokumente zu scannen, speichern Kopien davon auf internen Festplatten. Wer kümmert sich um das Entfernen und Vernichten dieser Festplatten, wenn mit dem Leasing-Vertrag ständig ein neues Gerät zum Einsatz kommt?

·        Eine unverschlüsselte Email kann von Dritten ebenso mitgelesen werden, wie z.B. Bewerber-Daten auf einer Webseite (z.B. ISP). Wer könnte ein Add-On für die Verschlüsselung einrichten? Oder ein SSL-Zertifikat für das Tunneln von Datenübertragungen?

Geraten solche personenbezogene Daten in die Hände von Dritten, ist die datenverarbeitende Stelle meldepflichtig! Das heißt zwar noch nicht, dass die Aufsichtsbehörde sofort Sanktionen erlässt, es kann den Ruf schädigen, wenn bekannt wird, dass man die Vorgaben der DSGVO nicht umgesetzt hatte.

Darum ist es hilfreich, wenn man als datenverarbeitende Stelle Richtlinien ausarbeitet, an denen sich Mitarbeiter orientieren können. So können dann auch Datensammlungen hinterfragt werden, um die Notwendigkeit zu erarbeiten und Begründungen zu finden. Natürlich ist diese „selbstkritische“ Arbeit kostenintensiv und nicht wirklich effizient, scheinbar behindert sie eine zielführende Leistung, doch sie schützt vor einer möglichen Auseinandersetzung mit einer Aufsichtsbehörde und sie „unter-stützt“ bei Auskunftsersuchen von Betroffenen.

Dies alles würde sicher viel schneller gelingen, wenn ein Umdenken stattfindet. Gerade auch bei sozialen Unternehmen und den vielen öffentlichen Stellen.


CGS



Quelle:

Wikipedia

(letzter Aufruf vom 17.3.2018)




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