Im letzten Beitrag zu der Sache mit dem Wohnprojekt „ein Leben nach dem Elternhaus“ benannte ich die verschiedenen Akteure und Rollen sowie die Möglichkeiten zum Zusammenschluss als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wie auch die des eingetragenen Vereins (e.V.). Was dabei zu kurz kam, war die haftungsrechtliche Sicht auf die Dinge.
Das Problem wäre ja, dass Sie und die Kerngruppe, die da etwas kaufen oder finanzieren wollen, nicht nur klären müssen, wie das Zug-um-Zug-Geschäft mit dem Verkäufer vonstattengehen soll, sondern wie es da mit der Haftung aussieht. Also auch wenn im letzten Beitrag diese „juristischen Hüllen“ angesprochen wurden, das Folgende sozusagen als Wiederholung und Bestärkung.
Beliebte Personengesellschaften
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wäre eine
Rechtsform, allerdings wird sie erst dann als Geschäftspartner anerkannt, wenn
sich die Mitglieder eine Struktur geben und klar die Verantwortlichkeiten,
insbesondere nach außen hin, regeln. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass die
Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft
haften. Zahlt ein Gesellschafter nicht seinen Anteil am Kaufpreis des Grundstücks,
muss jemand anderes eintreten.
Vielfach wird stattdessen die Rechtsform des
eingetragenen Vereins, kurz “e.V.” empfohlen. Aufgrund der Eintragung in ein
Vereinsregister entsteht damit die Rechtsform der juristischen Person, die dann
an erster Stelle steht für die Schulden und Schäden der geschäftlichen Tätigkeiten
im Namen des Vereins. Das macht es leichter für Geschäftspartner, weil nun eine
Geschäftsführung bzw. gesellschaftliche Vertretung über den Vorstand des
Vereins besteht. Im Falle einer Schädigung haftet zuerst einmal der Verein.
Trotzdem ist die persönliche Haftung für Schulden und Schädigungen aus der Tätigkeit
des Vereins im Endeffekt damit nicht weg. Der Vorteil liegt aber darin, dass
schon im Gesetz einige Regeln definiert sind, die die weiteren Schritte klären
(vgl. §§ 31, 31a und 31b BGB).
Drei andere Vorteile, die sich ebenfalls mit der Bildung
einer solchen juristischen Person ergeben, sind zum einen die vielen Ressourcen
und Beratungsmöglichkeiten dazu, die Möglichkeit der Versicherung von Risiken
und Vermögensschäden (z.B. Betriebshaftpflicht, Vermögensschaden /
D&O-Schutz, Veranstalterhaftpflicht, Rechtsberatung und Rechtsschutz) sowie
die Verschaffung eines Gemeinnützigkeits-Status (§§ 51 ff. AO).
Beliebte Kapitalgesellschaften
Eine wohl andere, beliebte Rechtsform im Sozialwesen ist
die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); ist die GmbH zugleich
gemeinnützig anerkannt, wird häufig ein “gGmbH” eingetragen. Eine GmbH ist
jedenfalls eine Kapitalgesellschaft, die erst durch Einlage von Vermögenswerten
zum erforderlichen Stammkapital von 25 Tsd. Euro gegründet werden kann (§§ 5
ff. GmbHG). Wird das Mindeststammkapital nicht erreicht (allerdings Verbot von
Sacheinlagen, § 5a Abs. 2 S. 2), ist die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)” zu führen (§ 5a Abs. 1). Die Unternehmergesellschaft (UG)
kann als ein Einstieg in die Rechtsform GmbH verstanden werden. Die Ausschüttung
eines Gewinns wird es dabei nicht geben, sondern das Unternehmen ist
verpflichtet, sich sein benötigtes Stammkapital “anzusparen”.
Grundsätzlich gilt aber bei Kapitalgesellschaften, dass
sie einerseits zwar in der Masse (Gesellschaftsvermögen), die für den
Haftungsfall zur Verfügung stehen, beschränkt sind, das kann zum Beispiel sehr
wichtig sein für den Insolvenz-Fall, andererseits allerdings auch sehr hohen
Anforderungen an die Strukturen und Arbeitsweisen unterliegen (z.B. §§ 242 ff.
HGB). Man kann verkürzt behaupten, dass sich mit einer “juristischen Hülle” und
weiteren Eigenheiten die Formerfordernisse mehr und mehr erhöhen, andererseits
damit auch ein höheres Vertrauen der Geschäftspartner gewonnen wird.
Es gibt natürlich weitere Rechtsformen, die alle so ihre Vor-
und Nachteile aufweisen. Ob sich das im Endeffekt alles rechnet, wäre meines
Erachtens die entscheidende Frage. Was nun das Wohnprojekt anbelangt, reden wir
nicht über eine „enorme“ Vermögensmasse, sondern um „Peanuts“ (im Andenken an Hilmar
Kopper). Daher fängt man am besten mit Gehversuchen an und steigert sich nach
und nach.
CGS
Beitrag vom 29.11.2023
Wohnprojekt. Kerngruppe-Zusammenschluss.
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.
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Wohnprojekt. Rechtsformen.