Mittwoch, 6. Dezember 2023

Wohnprojekt. Rechtsformen.

Im letzten Beitrag zu der Sache mit dem Wohnprojekt „ein Leben nach dem Elternhaus“ benannte ich die verschiedenen Akteure und Rollen sowie die Möglichkeiten zum Zusammenschluss als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wie auch die des eingetragenen Vereins (e.V.). Was dabei zu kurz kam, war die haftungsrechtliche Sicht auf die Dinge.  

Das Problem wäre ja, dass Sie und die Kerngruppe, die da etwas kaufen oder finanzieren wollen, nicht nur klären müssen, wie das Zug-um-Zug-Geschäft mit dem Verkäufer vonstattengehen soll, sondern wie es da mit der Haftung aussieht. Also auch wenn im letzten Beitrag diese „juristischen Hüllen“ angesprochen wurden, das Folgende sozusagen als Wiederholung und Bestärkung. 

 

Beliebte Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wäre eine Rechtsform, allerdings wird sie erst dann als Geschäftspartner anerkannt, wenn sich die Mitglieder eine Struktur geben und klar die Verantwortlichkeiten, insbesondere nach außen hin, regeln. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften. Zahlt ein Gesellschafter nicht seinen Anteil am Kaufpreis des Grundstücks, muss jemand anderes eintreten.

Vielfach wird stattdessen die Rechtsform des eingetragenen Vereins, kurz “e.V.” empfohlen. Aufgrund der Eintragung in ein Vereinsregister entsteht damit die Rechtsform der juristischen Person, die dann an erster Stelle steht für die Schulden und Schäden der geschäftlichen Tätigkeiten im Namen des Vereins. Das macht es leichter für Geschäftspartner, weil nun eine Geschäftsführung bzw. gesellschaftliche Vertretung über den Vorstand des Vereins besteht. Im Falle einer Schädigung haftet zuerst einmal der Verein. Trotzdem ist die persönliche Haftung für Schulden und Schädigungen aus der Tätigkeit des Vereins im Endeffekt damit nicht weg. Der Vorteil liegt aber darin, dass schon im Gesetz einige Regeln definiert sind, die die weiteren Schritte klären (vgl. §§ 31, 31a und 31b BGB).

Drei andere Vorteile, die sich ebenfalls mit der Bildung einer solchen juristischen Person ergeben, sind zum einen die vielen Ressourcen und Beratungsmöglichkeiten dazu, die Möglichkeit der Versicherung von Risiken und Vermögensschäden (z.B. Betriebshaftpflicht, Vermögensschaden / D&O-Schutz, Veranstalterhaftpflicht, Rechtsberatung und Rechtsschutz) sowie die Verschaffung eines Gemeinnützigkeits-Status (§§ 51 ff. AO).

 

Beliebte Kapitalgesellschaften

Eine wohl andere, beliebte Rechtsform im Sozialwesen ist die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); ist die GmbH zugleich gemeinnützig anerkannt, wird häufig ein “gGmbH” eingetragen. Eine GmbH ist jedenfalls eine Kapitalgesellschaft, die erst durch Einlage von Vermögenswerten zum erforderlichen Stammkapital von 25 Tsd. Euro gegründet werden kann (§§ 5 ff. GmbHG). Wird das Mindeststammkapital nicht erreicht (allerdings Verbot von Sacheinlagen, § 5a Abs. 2 S. 2), ist die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” zu führen (§ 5a Abs. 1). Die Unternehmergesellschaft (UG) kann als ein Einstieg in die Rechtsform GmbH verstanden werden. Die Ausschüttung eines Gewinns wird es dabei nicht geben, sondern das Unternehmen ist verpflichtet, sich sein benötigtes Stammkapital “anzusparen”.

Grundsätzlich gilt aber bei Kapitalgesellschaften, dass sie einerseits zwar in der Masse (Gesellschaftsvermögen), die für den Haftungsfall zur Verfügung stehen, beschränkt sind, das kann zum Beispiel sehr wichtig sein für den Insolvenz-Fall, andererseits allerdings auch sehr hohen Anforderungen an die Strukturen und Arbeitsweisen unterliegen (z.B. §§ 242 ff. HGB). Man kann verkürzt behaupten, dass sich mit einer “juristischen Hülle” und weiteren Eigenheiten die Formerfordernisse mehr und mehr erhöhen, andererseits damit auch ein höheres Vertrauen der Geschäftspartner gewonnen wird.

Es gibt natürlich weitere Rechtsformen, die alle so ihre Vor- und Nachteile aufweisen. Ob sich das im Endeffekt alles rechnet, wäre meines Erachtens die entscheidende Frage. Was nun das Wohnprojekt anbelangt, reden wir nicht über eine „enorme“ Vermögensmasse, sondern um „Peanuts“ (im Andenken an Hilmar Kopper). Daher fängt man am besten mit Gehversuchen an und steigert sich nach und nach.

CGS


 

Beitrag vom 29.11.2023

Wohnprojekt. Kerngruppe-Zusammenschluss.


 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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Wohnprojekt. Rechtsformen.