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Sonntag, 12. März 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Was man als Handlungsempfehlungen sich so ausdachte und warum

Noch im Dezember des letzten Jahres fanden zwischen dem Land und den Kommunen noch weitere Verhandlungen statt, quasi im Hintergrund. Was man vereinbarte kann als völlig übertrieben und abseits jeglicher Vernunft betrachtet werden, weil doch eigentlich die Frage der Kostenübernahme weit vorher geklärt erschien. Der Text der Vereinbarung spiegelt sehr gut das damals vorherrschende Rechtsverständnis wider. Und gleichzeitig gelingt es den Machern, alle Seiten so zu verpflichten, dass jegliche Abkehr von den „Handlungsempfehlungen“ eine moralische Schuld darstellen würde. 

(Achtung - es wird jetzt langatmig. Wer sich doch dafür interessiert, aber nicht noch einmal die Vorgeschichte lesen will, sollte die ersten vier Absätze überspringen)  

Das Landessozialgericht von Schleswig Holstein hatte noch am 17. Februar 2014 in einem Beschluss festgestellt, dass manche Tätigkeiten der Schulbegleitungen den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und somit nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe fallen. Aufgabe der Schule, so die Begründung des Landessozialgerichts, geht „laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus“ hin zu einer inklusiven Schule. Daraufhin verweigerten viele Kommunen im Land die Kostenübernahme für Schulbegleitungen.

Damit der Schulbesuch an der Regelschule für Kinder mit Behinderungen nicht gefährdet war, trafen sich Landesregierung und kommunale Landesverbände im April 2015 und verständigten sich auf den Einsatz von Schulischen Assistenzkräften im Grundschulbereich (314 Stellen). Es zog sich allerdings noch weit über den angepeilten 1. August 2015 hin, weil nämlich zuerst die Finanzierung geklärt wie auch die Einstellungsverfahren in Gang gesetzt werden mussten. Was man als Lösung anpries, wurde dagegen von manchen Kommunen als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung angesehen. Nicht die Kommunen als Eingliederungshilfeträger, sondern Schulen wären vorrangig zur Leistungsübernahme verpflichtet. In zwei Landkreisen wurden dann Bewilligungen unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass bei Einsatz der Schulassistenten an den Grundschulen die Leistungsbescheide auslaufen würden bzw. nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres im Januar 2016 gelten.

Dass hier die Kreise gegen geltendes Bundesrecht verstießen, blieb irgendwie unkommentiert. Schon in 2012 stellte das Bundessozialgericht klar, dass das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII nur dann eintritt, wenn Leistungen tatsächlich von einem anderen Leistungsträger (für Sozialleistungen) erbracht werden. Leistungen müssen tatsächlich „erhalten“ werden, damit ein Sozialhilfeträger sich erfolgreich seiner Leistungspflicht entziehen kann. Die betroffenen Eltern mussten somit Widerspruchsverfahren und sogar Klage erheben.

Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungen. Die Vertreter der Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten vom Land übernommen wurden für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 – man kann auch sagen, dass sich das Land irgendwie „freikaufte“.

Am 15. Dezember 2016 entstand dann ein Schriftstück mit der Überschrift „Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Berufsbildung, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung und den Kommunalen Landesverbänden zum Zusammenwirken von Schulbegleitung / Schulischer Assistenz an den Grundschulen“. Unterzeichner waren Vertreter von zwei Landesministerien wie auch Vertretern der Gemeinden, Städte und Landkreistag von Schleswig-Holstein. Diese Unterlage macht aber eher den Eindruck eines Vertrages, denn die Beteiligten vereinbaren, dass das gemeinsame und übergeordnete Ziel „die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit (drohenden) Behinderungen aus einer Hand“ ist. Die Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ist „zu gewährleisten und zu fördern“ (S. 2). An dieses Ziel sollen sich alle Unterzeichner binden, und dafür werden nun Handlungsschritte vereinbart, mit denen dies erreicht werden kann.

Interessant und kritikwürdig an dieser Unterlage sind eigentlich alle Punkte, die nun als Handlungsempfehlungen betitelt sind:

-        In jedem Kreis soll eine „federführende Stelle als Ansprechpartner“ bestimmt werden, welche die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Verfahren (Unterstützung behinderter Schüler zum Besuch an einer Regelschule) koordiniert. Eltern und Schüler sollen dabei umfassend einbezogen werden, damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidungen entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich Eltern direkt an diese Stelle mit einem Antrag oder einer Beschwerde richten können – dazu müssten sie schließlich wissen, wer und wo diese Stelle wäre. Beteiligte sind zudem diejenigen, die über die Leistungsträgerschaft zu entscheiden haben (dazu später mehr).

-        Notwendige gutachterliche Prozesse sind zwischen Schule und Leistungsträger bestmöglich abzustimmen, damit es keine Doppelbegutachtungen gibt. Stellungnahmen von Ärzten, Therapeuten, Klassenlehrkraft und bisherigen Leistungserbringern wie auch den Eltern sollen zudem berücksichtigt werden. Am Ende soll dann ein Teilhabe- oder Förderplan stehen, der  „den Grundsätzen des Rehabilitationsrechts“ entspricht – klingt irgendwie nach einer Gesamtplankonferenz gem. § 58 SGB XII, allerdings ohne Mitspracherecht des behinderten Menschen und somit ohne Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 SGB XII.

-        Hinsichtlich der Leistungserbringung soll die Schulische Assistenz einbezogen werden. Hierzu würden sich die Sozialleistungsträger (!), der Träger der Schulische Assistenz (!) und Schule über ein fachlich orientiertes „Unterstützungssetting“ abstimmen. Mit Sozialleistungsträger sind sehr wahrscheinlich die Eingliederungshilfeträger und Jugendhilfeträger gemeint, nicht aber Krankenkassen als Rehabilitationsträger. Träger der Schulischen Assistenz sind dagegen in der Regel die Schulen selber, auch wenn die Einstellung durch das Land erfolgte. Nicht mit einbezogen bzw. hier nicht benannt ist der Leistungserbringer der Schulbegleitung.

-        Die Erbringung der als notwendig erachteten Unterstützungsleistungen soll im Wege der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Schulbegleitung und der Schulische Assistenz „im Benehmen mit der Schulleitung bzw. den Lehrkräften“ erfolgen. Das bedeutet, dass eine Steuerung der Leistungserbringung durch die Schule geschehen soll, was wiederum einer Orientierung nach den vorhandenen Ressourcen darstellt und nicht dem persönlichen, situationsbedingten Bedarf des Menschen mit Behinderung.

-        Ist die Leistungsträgerschaft weiterhin streitig, soll eine „Clearing/Task Force“-Stelle erneut alle möglichen und „vorhandenen Ressourcen einschließlich … Sonderpädagogik und die Schulische Assistenz“ prüfen, damit eine Unterstützung dennoch gewährleistet ist. Diese Stelle setzt sich zusammen aus Vertretern der Sozial- und Jugendhilfe sowie der jeweiligen Schule vor Ort. Wenn zudem dies gewünscht ist, sollen auch Vertreter der beiden  Landesministerien beteiligt sein, damit eine „gütliche Einigung“ gefördert wird. Die Clearing-Stelle soll in Aktion treten, bevor ein Widerspruchsverfahren abschließend entschieden wird.

Nachdem aber am 13. Januar 2017 das Landessozialgericht von Schleswig-Holstein sich nunmehr von seiner früheren Rechtsauffassung verabschiedete und erklärte, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können und die schulrechtlichen Bestimmungen nach einer inklusiven Schule keine Überschneidung mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe entstehen lassen, gibt es meines Erachtens die in den „Empfehlungen“ dargestellte „gemischte Aufgaben- und Zuständigkeitssphäre von Schule und Eingliederungshilfe“ schlichtweg nicht. Und somit müssten sich die oben genannten Punkte erledigt haben.

Dass es zu einer solchen Sammlung von „Empfehlungen“ gekommen ist, kann man nachvollziehen. Wie gesagt, erst durch den Beschluss des Landessozialgerichts sah man die Verantwortlichkeit „insbesondere“ bei einer „anderen“ Stelle (§ 2 Abs. 1 SGB XII), die sich ihrer Pflicht somit nicht durch Verweis auf die Vorschriften der Sozialhilfe entziehen durfte (Abs.2). Doch weil damit die Beschulung behinderter Kinder und somit eine Exklusion drohte, mussten sofort Verhandlungen aufgenommen werden. Die Regelungen zur Kostenübernahme, auch wenn zeitlich befristet und nicht wirklich bedingungslos, waren nur ein Schritt. Man glaubte an eine „Grauzone“ zwischen den Bereichen Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe und dem Auftrag der Schule, für eine inklusive Schule zu sorgen. Von daher war es notwendig, eine Verpflichtung für beide Seiten herzustellen, die man dann in „Handlungsempfehlungen“ einpackte. In diesem Schriftstück ging es nicht ums Geld, sondern um die Pflicht zur Leistung von unterstützenden Maßnahmen für Kinder mit und drohender Behinderung – und das ist ein Kunststück gewesen. Wer von den kommunalen Landesverbänden sich nun davon abkehrt, trägt die Schuld. Das Land hat nun alles getan und wird in jedem Einzelfall für die Findung einer Lösung bereitstehen. Doch auch die Kommunen sind in der Pflicht.

Man kann an der Kompetenz der Höheren Verwaltung des Landes und den Kommunen zweifeln, weil man die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Andererseits schafften die Kommunen es, sich ein wenig mehr Geld vom Land zu erstreiten. Doch dafür geopfert wurden die Eltern und ihre behinderten Kinder.

Wie geht es nun weiter? Werden die Schulassistenten abgeschafft oder weitet man ihren Einsatz sogar auf andere Bereiche aus? Werden notwendige Schulbegleitungen trotzdem nicht weiter bewilligt? Oder war es das – endlich?

CGS



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Freitag, 24. Februar 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht

Endlich geschieht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im Bundesland Schleswig-Holstein – Überfällig!

Am 22.2.2017 wurde in einer Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Landtags mitgeteilt, dass in einer Entscheidung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein vom 13.1.2017 sich dieses abgekehrt hat von seiner früheren Rechtsauffassung (L 9 SO 185/16 B ER – Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor).

Das LSG erkennt nun an, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können. Es gibt zwar in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH die Bestimmung, dass das Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund zu stehen hat, doch diese sei nicht „deckungsgleich“ mit dem vom Bundessozialgericht einstmals bestimmten „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“. Damit können sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr als unzuständig ansehen. Und somit ergibt sich hier keine Schnittstelle, sondern eine Art Schnittmenge, die aber aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden muss.

In Schleswig-Holstein gibt es Schulassistenten, deren Aufgabe aber nicht primär die Unterstützung von behinderten Schulkindern ist. Wenn diese es allerdings tun, erübrigt sich vielleicht und nur an dieser Stelle der Einsatz einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz). Doch sobald ein nicht gedeckter Hilfebedarf beim behinderten Schulkind entsteht, muss eine Schulbegleitung vom Träger der Eingliederungshilfe beigestellt werden – Begründung: gem. § 2 SGB XII erhält derjenige Sozialhilfe, d.h. Eingliederung, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, nicht erhält. Selbst wenn diese anderen (z.B. die Schulen) zur Kostenübernahme oder Leistungsträgerschaft (wie z.B. die Ermöglichung / Schaffung einer inklusiven Beschulung)  verpflichtet sind,  die benötigten Leistungen dürfen deshalb nicht versagt werden.

Auch wenn es sich jetzt nur um eine Kehrtwende in der Rechtauffassung in Schleswig-Holstein handelt, in anderen Bundesländern können ähnliche Konstellationen vorherrschen. Im Umgang mit den örtlichen Sozialhilfeträgern (noch, weil bald wären es Eingliederungshilfeträgern) muss seitens der beantragenden Eltern im Falle der Ablehnung und Verweis auf Pflichten der einzelnen Schulen auf die Vorschrift im § 2 SGB XII hingewiesen werden – man muss einem Ablehnungsbescheid (schnellstens) widersprechen, weil das Nachrangprinzip nicht greift, weil die benötigten Unterstützungshandlungen von Schulassistenten nicht erbracht werden, weil ein lebenswichtiger Bedarf nicht abgedeckt wird.

CGS





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Samstag, 24. September 2016

Was ist eine angemessene Schulbildung für einen Menschen mit Behinderung?

Viele Eltern misstrauen der öffentlichen Schule und sehen das Wohl ihres Kindes in einer privaten Schule – dies gilt auch für Eltern „behinderter“ Kinder. Es wird den öffentlichen Schulen nicht nur Kompetenz und Fachlichkeit abgesprochen, sondern auch Leistungsabbau und mangelnde Motivation unterstellt. Ob Kinder mit besonderen Unterstützungsbedürfnissen in einer privaten Schule tatsächlich besser aufgehoben sind, soll in diesem Beitrag nicht untersucht werden. Es kommt letztlich immer auf den Eindruck an, den die Eltern und das Kind von dem jeweiligen Beschulungsangebot vor Ort haben. Doch es gibt Aspekte, die Eltern von behinderten Kindern nicht automatisch voraussetzen sollten, wenn sie sich für den Besuch einer privaten Schule entschieden haben und diesen Wunsch dem Sozialhilfeträger vortragen.

Vor mehreren Jahren entschied das Bundessozialgericht, dass eine Übernahme des Schulgeldes durch die Eingliederungshilfe nicht erfolgen kann (BSG-Urteil vom 15.11.2012, Az. B 8 SO 10/11 R). In dieser Sache gab es zuvor das Einverständnis des Schulamtes, dass das Kind mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf eine Privatschule besuchen konnte. Die Privatschule arbeite nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und Waldorfpädagogik. Die Kosten für die Aufnahme und das Schulgeld für den Besuch übernahm das Schulamt dagegen nicht, weil der Besuch einer öffentlichen Schule dagegen möglich gewesen wäre. Die Eltern sahen nun das Recht des Kindes auf eine angemessene Schulbildung gefährdet und klagten (vgl. auch § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).

Zwar umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu…“, doch was dabei zu beachten ist, sind die weiterhin bestehenden Bestimmungen über die allgemeine Schulpflicht. Das bedeutet, dass zwar das Wunsch- und Wahlrecht unangetastet bleibt, aber wenn staatlicherseits zumutbare Ressourcen vorhanden sind, dann müssen keine zusätzlichen Ressourcen staatlicherseits geschaffen werden.

Dieser Grundsatz ist wichtig.

Wenn Eltern mit dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht einverstanden sind, müssen sie objektive Gründe anführen, warum der Besuch unzumutbar ist. Ein Beispiel hierfür wäre die „Rampe für den Rollstuhlfahrer“. Würde eine solche bei der öffentlichen Schule fehlen, aber die private Schule wäre zugänglich für einen derart behinderten Menschen, müsste entweder ein barrierefreier Zugang geschaffen werden an der öffentlichen Schule oder jemand anderes müsste das Schulgeld der privaten Schule übernehmen.

Wer also?

Wenn die Beschulung eines behinderten Kindes auf einer öffentlichen Schule „gescheitert“ und somit keine weitere öffentliche Schule „zumutbar“ möglich ist, müsste eine Kostenübernahme durch das Schulamt erfolgen. Doch wenn das Schulamt keine weiteren Ressourcen schaffen oder diese Kosten partout nicht übernehmen will, wer dann?

Von dem VG Freiburg wurde einst beschlossen, dass das Schulgeld in dem dort zu entscheidenden Fall nicht der Finanzierung des Unterrichts diente, sondern als Teil der unterstützenden Betreuung. Von daher musste der Sozialhilfeträger das Schulgeld übernehmen (VG Freiburg Beschluss vom 21.3.2013, Az. 4 K 392/13).

In einem anderen Verfahren hatten die Eltern ihr Kind auf einer privaten Schule angemeldet – einer anerkannten Tagesbildungsstätte mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Seitens des Schulamtes bestanden keine Einwände, doch der Sozialhilfeträger verweigerte die Kostenübernahme. In der ersten Instanz konnten sich die Eltern noch durchsetzen, doch in der zweiten Instanz scheiterten sie (SG Detmold Urteil vom 26.6.2008, Az. S 6 SO 188/07; LSG NRW Urteil vom 15.5.2013, Az. L 20 SO 67/08). Das LSG bestätigte, dass der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 SGB XII anwendbar sei, aber nun geprüft werden muss, ob tatsächlich eine angemessene Schulbildung möglich ist; es könnte nämlich durchaus sein, dass eine Kostenübernahme für eine „anderweitige Beschulung durch den Eingliederungshilfeträger“ in Betracht kommen würde (vgl. S. 185, Rechtsdienst der Lebenshilfe, RD 4/2013). Im vorliegenden Einzelfall sollte von daher zuerst einmal bestimmt werden, welches Bildungsziel erreichbar ist. Und dann wäre zu prüfen, ob dieses Ziel mit den Mitteln des öffentlichen Schulträgers in zumutbarer Weise erreichbar ist.

Im Verfahren vor dem LSG NRW wurde schließlich geklärt, dass in beiden Schulen der Hauptschulabschluss erreichbar wäre, der Schulweg zu beiden in etwa gleichlang ist und der Erfolg der Schulbildung nicht infrage gestellt werden könnte. Demnach konnte nicht weiter bestimmt werden, dass der Besuch der privaten Schule „angemessen“ sei. Von den Sachverständigen nicht problematisiert wurden dagegen die möglichen Folgen einer Umschulung und die Auswirkungen auf das Kind (S. 185, a.a.O.).

Die Bestimmung des Bildungsziels ist meiner Ansicht nach höchst problematisch. Bei Kindern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird in der Regel unterstellt, dass ein Hauptschulabschluss nicht erreicht werden kann. Von daher ist anzunehmen, dass Eltern von Kindern mit diesem Förderschwerpunkt erhöhte Schwierigkeiten haben, ihr Kind auf eine andere, nicht-staatliche Schule zu bringen und dafür das Schulgeld refinanziert zu bekommen. Damit dies aber doch gelingt, müssten Gründe herausgearbeitet werden, die eine Angemessenheit bzw. die Zumutbarkeit der privaten Schule einerseits und die Unzumutbarkeit und subjektiven Beeinträchtigung an der öffentlichen Schule andererseits belegen.

Zum Kernbereich der Schule bzw. der pädagogischen Arbeit gehören nach Ansicht des Bundessozialgerichts alle Maßnahmen, welche helfen, die staatlichen Lernziele zu erreichen. Dies wäre in erster Linie die Finanzierung des unentgeltlichen Unterrichts. Diese Kosten muss das Bildungsministerium bzw. das Schulamt übernehmen. Die Kosten der unterstützenden Betreuung, die behinderungsbedingt nötig sind und die Teilhabe am Schulunterricht zu ermöglichen, also einen Nachteil für das Kind abzustellen, übernimmt die Sozialhilfe oder Jugendhilfe.

Der Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträger muss dagegen erst dann auch das Schulgeld übernehmen, wenn eine angemessene Schulbildung unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver (also personenbezogene) Gründe nicht möglich ist.


CGS




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Montag, 29. August 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Endlich eine gerichtliche Entscheidung

Schon mehrfach gab es zu diesem Thema was zu "sagen". Und mittlerweile hat auch das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren eine Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme bei der Schulbegleitung getroffen (Az.: 15 B 97/16). Das Gericht soll "deutlich" gemacht haben, dass "Unzuständigkeit bzw. nachrangige Zuständigkeit" den beklagten Jugendhilfeträger nicht von der bedarfsgerechten Bewilligung von Schulbegleitungen befreit. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen übernommen werden, wenn die Unterstützungsleistungen der Schule tatsächlich nicht erbracht werden.

In einem anderen Verfahren vor einem Sozialgericht wurde dagegen ein Vergleich im Sinne der klagenden Eltern vereinbart.

Quelle:
http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb_/pressemitteilungen.html

CGS





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Sonntag, 28. August 2016

Wohngeld für Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe?

Gibt es nun mehr Geld für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben? Nein. Sozialhilfeträger wenden Vorschriften an, um das Budget für gezahlte Eingliederungshilfe-Leistungen deutlich zu entlasten.  

Menschen, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen, können vom Sozialhilfeträger einen Zuschuss (Wohngeld) zu ihrer monatlich zu zahlenden Miete oder im Falle des Eigentums zur monatlichen Belastung beantragen. Dass das möglich ist, basiert auf dem Wohngeldgesetz. Zweck des Wohngeldes ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern (vgl. § 1 WoGG). Nun sieht man hin und wieder auch Bewilligungsbescheide und Wohngeldanträge für diejenigen Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe (SGB XII) dauerhaft leben.

Grundsätzlich muss man vorausschicken, dass Leistungen der Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII) nachrangige Sozialleistungen darstellen. Das bedeutet, dass zuerst einmal alle anderen Anspruchsmöglichkeiten geprüft werden müssen. Dann erfolgt der Einzug dieser Leistungen, bevor schließlich Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden (vgl. auch § 2 SGB XII).

Wohngeldberechtigt ist unter anderem auch eine Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender länderrechtlicher Vorschriften lebt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 WoGG). In manchen Bewilligungsbescheiden steht aber, dass jemand gem. § 7 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist, wenn dieser zum Beispiel „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Abs. 1 Ziffer 5) oder „Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Ziffer 6) oder „ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,“ (Ziffer 7) erhält. Gerade letzter Punkt trifft auf das Leben in stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe zu. Von daher müsste man doch annehmen, dass ein Wohngeld nicht bewilligt werden darf?

Was im Bewilligungsbescheid häufig nicht steht ist, dass jemand „nicht ausgeschlossen ist“, wenn „… durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne … des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … vermieden oder beseitigt werden kann und … der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt“ (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 WoGG). Der Verweis auf § 104 SGB X bezieht sich auf ein Sozialverwaltungsverfahren, dass man in § 93 SGB XII wiederfinden kann – also in einer gesetzlichen Regelung, die sich mit der Überleitung von Ansprüchen anderer Leistungsträger befasst.

Sozialhilfeträger können also die Möglichkeit nutzen, wie Wohngeld mit Leistungen der Eingliederungshilfe verrechnet werden können. Bewilligte Leistungen aus dem einen Topf werden somit umgeleitet auf den anderen Topf, so dass dort eine Verrechnung stattfindet. Man kann das auch ganz gut in Haushaltsplänen wiederentdecken, in denen „übergeleitete Ansprüche“ im Budget der Eingliederungshilfe nachrichtlich ausgewiesen werden. Ein anderes Beispiel für solche Überleitungen sind Grundsicherungsleistungen, die als „übergeleitetes Einkommen“ vom Sozialhilfeträger eingenommen werden.

Letztlich gibt es also nicht mehr Geld für den wohngeldberechtigten Leistungsberechtigten, sondern die Behörde bzw. der Fachdienst Soziales lässt Geld von einem Topf in den anderen Topf wandern.

CGS




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Sonntag, 31. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 3

Der Antrag auf Stellung einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz) wurde also abgelehnt. Wurde seitens des Antragsstellers schon ein schriftlicher Widerspruch eingereicht? Dafür hat man nur einen Monat Zeit.

Wenn es aber nun „hart auf hart“ geht, wie soll man argumentieren? In der Eingliederungshilfe, also bei denjenigen Schulkindern, die eine Schulbegleitung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII benötigen, gibt es immer wieder den Grundsatz der Nachrangigkeit. Leistungen werden von den angegangenen Leistungsträgern der Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträgern nur dann gewährt, wenn man von keinem anderen Leistungsträger die Leistung erhält (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII).

Es geht um den „Erhalt von Leistungen“ – nicht aber um den „Anspruch“ auf Leistungen. Schon das Bundessozialgericht hatte hierzu bestimmt, dass § 2 SGB XII keine Ausschlussnorm darstellt. Den Sozialhilfeträger trifft sogar die Leistungspflicht selbst dann innerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, wenn eine entsprechende Hilfe nicht gewährt bzw. sogar darauf (seitens der Schule) verwiesen wird, sie nicht erbringen zu können (Rz. 26 im BSG Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R).

Das Bundessozialgericht geht sogar darüber hinaus und erklärt, dass es für die Leistungsgewährung völlig unerheblich ist, dass (im vorliegenden Fall) die Schule verpflichtet sei (Rz. 26). Kann die Schule den Bedarf decken, dann wäre sie auch verpflichtet, einen Schulbegleiter zu stellen. Ist dies aber nicht möglich, weil die Schule nicht über ausreichend Personal verfügt, dann ist der Sozialhilfeträger in der Pflicht.

Eine schriftliche Bestätigung der Schule sollte im Idealfall beigefügt werden, doch im Widerspruchsverfahren selber reicht es, wenn auf diese Umstände verwiesen wird. Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, seine eigenen Ermittlungen anzustellen (vgl. § 20 SGB X). Doch im späteren Klageverfahren, was man vorsorglich einplanen sollte, empfiehlt es sich, eigene Beweise einzubringen. Vermutlich wird die Schule auf ein solches Verlangen nicht eingehen, weil es „peinlich“ wäre. Von daher muss man als Leistungsberechtigter bzw. als Elternteil eines Schulkindes hartnäckig bei der Behörde / Fachdienst nachfragen, welche Fragen an die Schule gestellt und welche Antworten von der Schule gegeben worden sind.

CGS





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Freitag, 29. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 2

So viel Normalität wie möglich, aber auch so viel Rücksichtnahme wie nötig.

Dies sollte der Leitspruch sein, den die erstangegangenen Leistungsträgern bei der Prüfung von Anträgen auf Schulbegleitung und anderen Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben berücksichtigen müssten. Doch offenbar gilt ein anderer: Ich bin nicht zuständig.

Weil im schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz es heißt: „Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“ (§ 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH), sehen sich die Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten zu übernehmen. Dabei hätten Sie die Möglichkeit, sich bei den tatsächlich Verantwortlichen für die Kostenübernahme sozusagen schadlos zu halten.

Natürlich muss zuerst einmal abgeklärt werden, ob eine antragstellende Person überhaupt leistungsberechtigt ist. Für geistig behinderte Menschen wird dies in § 53 SGB XII beschrieben, für Kinder mit einer seelischen Einschränkung dagegen in § 35 a SGB VIII.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII
§ 35 a Abs. 1 und Abs. 1 a SGB VIII
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.
eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

Sobald die Leistungsberechtigung nämlich feststeht (vgl. auch § 40 SGB I), prüfen die erstangegangenen Leistungsträger zwar die Anträge auf ihre eigene sachliche Zuständigkeit, doch sie müssen auf Antrag des Leistungsberechtigten ggf. vorläufige Leistungen erbringen (vgl. § 43 SGB I). Leider wird letzteres vielfach nicht beantragt, so dass die Leistungspflicht auch in streitigen Anspruchsverfahren nicht umgesetzt wird.

In den Landkreisen Stormarn und Herzogtum-Lauenburg wird zudem abgelehnt, weil man sich grundsätzlich nicht zuständig sieht, obwohl die Leistungspflicht besteht. Bislang wurde meiner Kenntnis nach von den Sozialhilfeträgern nicht unter Verweis auf § 2 SGB XII die Ablehnung ausgesprochen, aber es könnte sein, dass hier doch ein Bezug irgendwie hergestellt wird – ganz nach der Überlegung, Sozialhilfe erhält nicht, „wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere … von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält“ (§ 2 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII).

Sozialhilfe ist nachrangig, wenn ausreichend Einkommen und Vermögen vorhanden ist oder wenn man die Leistung anderweitig „erhält“. Doch genau dies ist das Problem der anspruchsberechtigten Kinder. Sie würden trotz Vorhandensein von Schulassistenten ihren Bedarf nicht abgedeckt bekommen, weil die Schulassistenten nicht für sie persönlich da sind. Die Schulassistenten arbeiten für die Klasse und unterstützen die Lehrkräfte, aber sie sind nicht ausschließlich für die Bedarfsdeckung der behinderten Kinder zuständig.

Im Bereich der Jugendhilfe gibt § 10 SGB VIII das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen vor. Demnach bleiben die Verpflichtungen anderer aufgrund der Leistungspflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unberührt (Abs. 1). Es wird zudem klargestellt, dass die Jugendhilfe den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vorgehen (Abs. 3 und Abs. 4) mit Ausnahme der Eingliederungshilfe (Abs. 4 S. 2). Doch eine Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn in anderen Gesetzen die Zuständigkeiten anders bzw. näher bestimmt sind.

Wenn also die Zuständigkeiten bei anderen liegen, aber diese nicht zahlen wollen oder leisten können, gibt es dann gar nichts?

Weil der Schutzgedanke allem anderen vorgeht, muss die Leistung wie auch immer erbracht werden. Doch die leistenden Träger der Jugend- oder Eingliederungshilfe könnten sich ihre Kosten erstatten lassen von denjenigen, die letztlich zuständig sind. In § 93 SGB XII heißt es z.B., dass bei einer leistungsberechtigten Person, bei der ein „Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches [SGB I] ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht“ (Abs. 1). Und weiter heißt es, dass die schriftliche Anzeige „den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird“, bewirkt (Abs. 2). Den Hinweis auf § 12 SGB I kann man getrost überspringen, weil sich aus dieser Regelung eine grundsätzliche Kostenerstattungspflicht ergibt.

Konkret würde dies bedeuten, dass die Sozialhilfeträger zuerst einmal die Schulbegleitung stellen und bezahlen, sich aber dann einen Teil der Kosten durch die Schulverwaltungen bzw. die Schulträger gem. § 93 SGB XII zurückerstatten lassen (vgl. auch Rz. 17 zu § 93, S. 733, aus Münder et al in LPK-SGB XII, 8. Auflage).

Familien mit schwerbehinderten Kindern sind in einer besonderen Art und Weise hoch belastet. Zwar gibt es Hilfenetze und verschiedene Angebote, doch sie müssen sich alles selbst erarbeiten und, wie man sieht, nun auch noch erstreiten. Es ist leider sehr bedauerlich, dass die Landkreise hier nicht unterstützend eingreifen.

CGS


PS:

Am 7.9.2016 findet eine Veranstaltung der schleswig-holsteinischen Wohlfahrts- und Fachverbände sowie der Diakonie zum Thema „Familien am Limit“ im Landeshaus in Kiel statt. Die Veranstalter wollen mit dieser Veranstaltung ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfslagen von Kindern mit Behinderung im Alter von 0 bis 6 Jahren sowie ihre Familien richten. Es geht ganz besonders auch um die Diskrepanz zwischen Anspruch und erlebter Wirklichkeit. Geklärt werden sollen die Fragen, welche Angebotsstrukturen es gibt, wo sich Lücken im System aufzeigen und wie man Weiterentwicklung anstößt.

Das obige Thema Schulassistenten und Schulbegleiter betrifft allerdings nur diejenigen Kinder, die sich im (Grund-) Schulalter befinden. Dennoch ist eine solche Veranstaltung wichtig und führt zu einer Aufmerksamkeit, die dann auch diejenigen begünstigt, die schon älter sind.




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Donnerstag, 21. Mai 2015

Kann Eingliederungshilfe verwehrt werden im Falle eines rechtlichen Betreuers (LSG NRW)?

Der im § 2 SGB XII verfasste „Nachrang der Sozialhilfe“, auch als Nachranggrundsatz oder Nachrangprinzip bekannt, stellt klar, dass Sozialhilfeleistungen erst dann erbracht werden müssen, wenn der Hilfebedarf nicht über andere Leistungsträger (z.B. Angehörigen, Unterhaltspflichtiger oder Trägern anderer Sozialleistungen) abgedeckt werden kann. Das bedeutet, dass diese anderen Leistungsträger immer zur Bedarfsdeckung vorrangig herangezogen werden müssen.

Das LSG NRW hat über die Frage zu entscheiden  gehabt, ob die Inanspruchnahme von Leistungen eines rechtlichen Betreuers Vorrang haben vor Leistungen der Eingliederungshilfe (Urteil vom 22.12.2014, Az. L 20 SO 236/13).

Nach Auffassung des beklagten Sozialhilfeträgers bestand kein Leistungsanspruch, weil nach  § 2 SGB XII Sozialhilfe derjenige nicht erhalte, welcher „die erforderlichen Leistungen vom Träger anderer Sozialleistungen oder von anderen Personen bzw. Organisationen erhalten könne.“ Damit bezieht sich der eigentlich zuständige Sozialhilfeträger auf den rechtlichen Betreuer und seinen Aufgabenbereich (vgl. hierzu auch §§ 1901 und 1902 BGB, aber auch BSG-Urteil vom 2.12.2010, Az. III ZR 19/10).

Weiter heißt es: „So sei seit Juli 2007 eine umfangreiche rechtliche Betreuung einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten angeordnet. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasse die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung und Beratung. In den Aufgabenbereich des Betreuers falle zudem die Unterstützung des Klägers im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie die Regelung von Formalitäten im Zusammenhang mit dem geplanten Schulbesuch. Wie im Hilfeplan beschrieben, nehme der Betreuer schließlich auch die Aufgabe wahr, den Umgang des Klägers mit seinen finanziellen Mitteln zu verbessern, indem er ihm das Geld einteile.“

Und dann wird seitens des Sozialhilfeträgers noch eins draufgesetzt: „Ein Motivationsbedarf zum regelmäßigen Schulbesuch oder eine Unterstützung bei den mit dem Schulbesuch verbundenen Formalitäten sei nicht erkennbar. Denn dem Kläger sei es schon in der Vergangenheit bei der Nachholung des Hauptschulabschlusses gelungen, die Formalitäten in Eigenregie zu bewältigen und selbständig eine Schule zu besuchen.“

Das erstinstanzliche Sozialgericht entschied dagegen, dass der Aufgabenkreis eines rechtlichen Betreuers ein ganz anderer sei. Für die Eingliederungshilfeleistung Betreutes Wohnen (abgekürzt „BeWo“) gelten ganz andere Zielsetzungen: „Der Betreuer sei im Rahmen seines Aufgabenkreises (nur) der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Dabei habe er zwar den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe (§ 1901 BGB). Motivationsgespräche, die Anleitung zu selbständigem Handeln, das Aufstellen von Reinigungsplänen u.ä.  gehörten allerdings nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers.“

Das zweitinstanzliche Landessozialgericht stellte dann fest, dass der „…Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII bei Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht etwa ein genereller Vorrang der Betreuerleistungen gegenüber Leistungen des [Betreuten Wohnens]“ einzuräumen ist. Sofern es sich also nicht um eine „eigenständige Ausschlussnorm“ handelt, sind „… Aufgaben und Ziele der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB einerseits und der Leistungen des [Betreuten Wohnens] anderseits grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Zwar mögen beide Leistungen ihrer Art nach ineinander übergehen und sich in Teilbereichen auch überlagern können; systematisch ergeben sich jedoch komplementäre, aber in der konkreten Zuordnung doch zu unterscheidende Leistungsbereiche.“

Und: „Im Falle des Klägers sind deshalb für die Abgrenzung zwischen dem [Betreuten Wohnens] zuzurechnenden Hilfestellungen (ebenso wie bei anderen, ggf. der Eingliederungshilfe zuzurechnenden Tätigkeiten) und solchen, die der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sind, die jeweiligen Aktivitäten in den Blick zu nehmen, die mit bzw. für den Kläger tatsächlich durchgeführt wurden und in die Abrechnung der Beigeladenen eingeflossen sind (dazu sogleich). Weist insoweit die Betreuungsdokumentation der Beigeladenen nicht ausschließlich Tätigkeiten aus, welche allein der rechtlichen Unterstützung des Klägers dienten, so können von vornherein jedenfalls nicht sämtliche erbrachten Leistungen bereits über die rechtliche Betreuung abzudecken gewesen sein.“

Zusammenfassend kann man sagen, dass beide Gerichte unterschiedliche Aufgabenkreise ausmachten, die sich zwar berührten und gelegentlich überlappten, aber grundsätzlich unterschiedlichen Zielen dienten. Der rechtliche Betreuer „betreut“ nicht im Sinne der Eingliederungshilfe, sondern er kümmert sich um die rechtlichen Belange und um die rechtliche Vertretung seines Betreuten.

Interessant ist zudem die Fragestellung, dass es sich bei § 2 SGB XII nicht um eine „eigenständige Ausschlussnorm“ handelt. Darunter verstehe ich zuerst einmal einen Grundsatz, der aufgrund einer anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung durchbrochen werden muss. Also: Es ist alles grundsätzlich ausgeschlossen, aber ein bestimmter, konkreter Sachverhalt nicht. Oder mit anderen Worten: Wenn etwas nicht ausdrücklich geregelt ist, dann gibt es das nicht.

Was genau mit dem Begriff gemeint ist, muss wohl noch weiter herausgearbeitet werden.

Quellen:



(Aufruf am 21.5.2015)


CGS





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Dienstag, 2. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Enttäuschte Eltern!

„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“

Diesen Leitspruch wiederhole ich gerne, weil die derzeitige Situation in Schleswig-Holstein für Betroffene und ihre Eltern noch immer sehr schwierig ist.

Rekapitulation:

Im Februar 2014 erließ das LSG-Schleswig einen Beschluss hinsichtlich der unrechtmäßigen Finanzierung von Schulbegleitungen (bzw. Integrationsassistenten) aus Mitteln der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe). Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass im Schulgesetz des Landes eindeutig ein Bekenntnis zur inklusiven Beschulung behinderter Kinder enthalten ist. Von daher würde der Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII greifen, wonach vorrangig andere Träger die Leistungen übernehmen müssen.

In den Folgemonaten erhielten Eltern von behinderten Kindern, welche (bisher) eine Schulbegleitung finanziert bekommen hatten, einen Ablehnungsbescheid der zuständigen Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger. Da aber weder Ressourcen noch finanzielle Mittel im Haushaltsplan an den Schulen für die Übernahme dieser Aufgaben enthalten waren, versprach das Bildungsministerium eine schnelle und unkomplizierte Lösung.

Am 26.8.2014 berichtete das Bildungsministerium an die Landesregierung über die Inklusion an den Schulen in Schleswig-Holstein (Drucksache 18/2065 des schleswig-holsteinischen Landtags):

Der Landtag hat mit der Drucksache 18/1246 die Landesregierung gebeten, schriftlich
den aktuellen Stand zur Umsetzung von Inklusion an den schleswig-holsteinischen
Schulen darzustellen. Dabei soll auch die beabsichtigte Schrittfolge aufgezeigt
werden, wie auf dem Weg zur Inklusion vor allem die Qualität gesichert und ausgebaut
werden kann und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um mehr Kinder mit
Förderbedarf in Regelschulen aufzunehmen. Darüber hinaus soll der Bericht die seitens
des Landes, der Kommunen und kommunalen Schulträger erforderlichen finanziellen,
sächlichen und personellen Ressourcen darstellen, die zur Umsetzung der
jeweiligen Teilziele notwendig sind. Des Weiteren soll Auskunft gegeben werden, in
welcher Form Aufgaben der schulischen Inklusion in die anstehende Reform der
Lehrerbildung eingebracht werden sollen.

Dieser Bericht wurde bereits von verschiedenen Interessenverbänden kritisch durchgesehen und kommentiert. Vor allem die angekündigte lange Zeitdauer für die Umsetzung der Maßnahmen sowie Absichtserklärungen ohne konkrete Lösungen wird bemängelt. Es bleibt also abzuwarten, welche Aufgaben die neuen „schulischen Assistenten“ übernehmen sollen und wie mit nicht ausreichenden Ressourcen umgegangen wird (vgl. auch § 5 Abs. 2 SchulG-SH). Antworten soll die sogenannte Expertenkommission liefern.

Da die Rahmenbedingungen sich nicht verändert haben und das Schuljahr bereits begonnen hat, treten die ersten Probleme zu tage. In den Kieler Nachrichten wird z.B. unter der Überschrift „Angst vor dem ersten Schultag“ von einem Fall berichtet, bei dem Eltern eines Jungen mit einer Autismus-Spektrum-Störung trotz rechtzeitigem und intensiven Bemühens um eine Schulbegleitung, von der zuständigen Fachbehörde einen Ablehnungsbescheid erhielten (Quellenangabe siehe weiter unten).

Die Nachrichten berichten, dass „zehn Tage vor Schulbeginn“ das Amt für Familie und Soziales in Kiel den Antrag vom Oktober 2013, dann noch einmal erneuert vom Juni 2014, per Bescheid ablehnte. Wäre der Antrag zum ersten Mal erst im Juni gestellt worden, hätte man sicherlich mit der schwierigen personellen Besetzung während der Urlaubsmonate argumentieren und Verständnis aufbringen können. Da aber die Eltern bereits im Oktober des Vorjahres das Amt aufgefordert hatten, hätte schon rechtzeitig vorher eine Bearbeitung erfolgen müssen:

§ 14 Abs. 1 SGB IX gibt dem Amt zwei Wochen Zeit, seine Zuständigkeit zu prüfen;
§ 43 SGB I gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, vorläufige Leistungen zu verlangen.

Das Amt muss die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 9 SGB XII) ausreichend ermitteln und dabei jeder Frage, die zu einer Einschränkung des Ermessens führt, nachgehen. Aus dem Artikel ist nicht klar erkennbar, aber man sollte annehmen, dass die Eltern das Gutachten des medizinischen Kinderzentrums in Pelzerhaken vorgelegt haben. Insofern ergibt sich hieraus schon die Tatsache, dass das Kind eine Behinderung und somit Anspruch auf Leistungen hat (§ 53 Abs. 1 SGB XII).

Problematisch erscheint mir an dem Fall, dass ein Gutachten der Schule vorgelegen haben soll, wonach „der autistische Junge dem Unterricht ohne Einschränkung“ folgen könne. Hier hat sich die Schule vermutlich selbst ein Bein, sozusagen, gestellt, es sei denn, dass die Beschulung objektiv gesehen wirklich kein Problem darstellt.

Weil nun ein konkreter Bedarf nicht festgestellt werden konnte, musste die Fachbehörde ablehnen. Dies ist auch ihre Pflicht!

Hätten die Eltern vorläufige Leistungen beantragt, hätte die Fachbehörde trotzdem im Nachhinein, d.h. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Gegengutachtens, ablehnen müssen.

Auch wenn die Eltern mit dem jetzigen Ablehnungsbescheid die Möglichkeit haben, ins Widerspruchsverfahren zu gehen, das Gegengutachten wird dem Wunsch nach Bereitstellung einer Schulbegleitung immer im Weg stehen. Die Schule behauptet, dass eine Beschulung des Kindes mit diesen Einschränkungen möglich ist und ein über die schulischen Ressourcen hinausgehender Mitteleinsatz nicht erforderlich ist.

Trotzdem bleibt die Enttäuschung der Eltern, die im Hinblick auf den bekannten Hilfebedarf des eigenen Kindes einen größtmöglichen Schutzraum in Form von zusätzlicher Betreuung sich gewünscht haben. Die Hinweise des Amtes bezüglich des Prüfverfahrens werden nun als „Vertröstungen“ wahrgenommen, die Ablehnung als „Kosteneinsparungsmaßnahme“. 

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie stark Fremd- und Selbstwahrnehmung differieren können. Die richtige Anwendung des § 9 SGB XII ist kruzial, doch auch die Eltern müssen mitgenommen werden bei diesen Entscheidungen - kommunikativ wie auch kollaborativ. Beide Seiten haben hier versagt, weil es sich für die einen um ein aus Sachfeststellungen und Richtlinien zusammengesetztes Verfahren handelt, für die anderen um die Zukunft und Bestehen des eigenen Kindes. Der jetzige Veränderungsprozess in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Regel- und Förderschulen wird zudem unzureichend begleitet von der Politik, den Schulen und sogar Eltern-Betroffenen-Sozialverbänden. 

Sollten sich Eltern also immer wehren? Einerseits Ja, weil auch Fachbehörden Fehler bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfes unterlaufen. Andererseits Nein, weil mit einem Widerspruch auch weitere Hoffnungen verbunden sind auf einen "Sieg" gegenüber dem bürokratischen System. In diesem Fall nun aber muss sich zeigen, ob die Entscheidung der Schule, das Kind ausreichend beschulen zu können, richtig war.

CGS



Quelle:

Dienstag, 27. Mai 2014

Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein zu Integrationsassistenz / Schulbegleitung vom 17.2.2014

Ein Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig Holstein vom 17.02.2014, Az. L 9 SO 222/13 B ER, hat einen Streit zum Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ in Schleswig-Holstein ausgelöst, der dank des aktiven Eintretens vieler Eltern endlich auf höherer Ebene gelöst zu sein scheint – die Betonung liegt aber auf „scheint“!

Zum Problem wurde diese Angelegenheit, da vom Gericht festgestellt wurde, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten im vorliegenden Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw. 53, 54 SGB XII fallen.

Befürworter sprachen in der Folge von einem weitreichenden „Urteil“, Kritiker wiesen zu Recht darauf hin, dass es „nur“ um einen Beschluss handelte. Dazu sollte man wissen, dass bei einem Beschluss ein Zwischenstand in einem (laufenden) Verfahren festgestellt wird, wogegen das Urteil ein Verfahren (endgültig) abschließt. Die Auswirkungen und auch das weitere Handeln der Beteiligten sind dennoch nahezu identisch, so dass die Prüfung der Gründe für den Beschluss des Gerichtes ausreichend erhellend ist. Möchte man abschließende Gewissheit, muss man die Auseinandersetzung sowieso höchstrichterlich ausurteilen lassen.

Was jetzt nun konkret mit dem Begriff „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ gemeint ist, hat das Gericht auf den Seiten 11 und 12 des Beschlusses näher ausgeführt (Fettdruck von mir):

„Der so definierte Kernbereich der schulischen Arbeit ist im SchulGSH umrissen, wie durch den Bericht der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule vom 16. Juni 2011 nochmals bestätigt wird.

So wird § 4 Abs. 1 SchulGSH – wie bereits oben ausgeführt – der Auftrag der Schule bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelnen Schülerinnen und Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift soll die Schule den jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement. Nach Abs. 4 soll die Schule die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund. Die Aufgabe der Schule geht somit laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Sie soll jeden einzelnen – einschließlich der behinderten Schülerinnen und Schüler – im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten – erziehen und fördern und dabei insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen. Die Schule hat daher Maßnahmen und Räumlichkeiten anzubieten, dass behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit den übrigen Schülerinnen und Schülern beschult werden können. Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S 9/97).

Das bedeutet in diesem Fall, dass keine weitere Schulbegleitung als die gewährten drei Stunden wöchentlich anzuerkennen ist. Dadurch werden der durch Orthesen-wechsel bedingte Mehraufwand, die Hilfe beim Umkleiden zum Sportunterricht und die Hilfen während des Sportunterrichtes geleistet.“

Dieses Aufgabenspektrum soll nach Ansicht des Gerichts die Schule ausfüllen, aber nicht ein Schulbegleiter bzw. die Integrationsassistenz. Dessen Aufgabe leitet sich ab aus den Bundesgesetzen SGB VIII bzw. SGB XII.

§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

…

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.


§ 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

…

Die übrigen Paragrafen, auf die in § 35 a SGB VIII Bezug genommen wird, können an dieser Stelle vernachlässigt werden. Wesentlicher Punkt ist meines Erachtens hier, das die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, wie sie in den Bundesgesetzen stehen, nicht durch das Schulgesetz außer Kraft gesetzt werden. Bundesgesetz und Schulgesetz nehmen quasi denselben Raum ein und verpflichten verschiedene öffentliche Träger, um eine Schulbildung zu ermöglichen. Damit zeigt sich, wie wichtig der Gesetzgeber dieses Recht nimmt. Stattdessen entzündet sich ein Zuständigkeitsstreit, da angenommen wird, dass zwei Träger nicht den gleichen Platz besetzen können. Der Schulträger ist als fachlich qualifizierte und damit vorrangig zuständiger Träger der Maßnahme; dies ergibt sich nach meinem Verständnis schon aus dem Wortlaut des § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach „sowohl“ die Aufgaben der Eingliederungshilfe wie auch der erzieherische Bedarf von einer Einrichtung, Dienst oder Person abzudecken sind. Der Sozialhilfeträger wird dagegen eher abstrakt in die Pflicht genommen, da er im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII leisten muss. Mit anderen Worten: der Sozialhilfeträger wird zum „Ausfallbürgen“!

§ 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Doch diese Art der „Ausfallbürgschaft“ funktioniert nicht parallel zu den Leistungen, welche von Dritten erbracht werden können. Der Nachranggrundsatz aus dem Sozialgesetz verhindert, dass ein Leistungsberechtigter von zwei Stellen gleichzeitig bzw. die gleiche Leistung erhält. Sozialhilfe muss also prinzipiell immer nachrangig bleiben.

Bisher waren die Landkreise als Träger der Sozialhilfeleistungen in der Pflicht, die Integrationsassistenz an den Schulen zu stellen. Dadurch aber, dass das Gericht die Verantwortlichkeit bei der Schule sieht und sogar herausstellt, dass „das Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund“ steht, greift der Nachranggrundsatz und befreit die Kreise von ihrer Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dagegen hatten die Antragssteller und Beschwerdeführer (Eltern) argumentiert, dass der im Schulgesetz verankerte Ressourcenvorbehalt (siehe unten) wiederum einschränkend wirkt und damit die Leistungspflicht der Kreise weiterhin bestehen bleibt.

§ 5 SchulG (Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz)*, Formen des Unterrichts

…

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

*) = vom 24. Januar 2007

Das Gericht schreibt hierzu auf den Seiten 13/14:

„… Dem kann nicht entgegnet werden, dass die Inklusion nach § 5 Abs. 2 SchulGSH unter dem Vorbehalt stehe, dass die organisatorischen, personellen und sachlichen Möglichkeiten diese erlaubten. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel der inklusiven Beschulung im Vordergrund. Insoweit ist ein Vorbehalt der sächlichen und personellen Mittel nicht aufgeführt. Im Übrigen geht der Bericht der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule selbst davon aus, dass der Vorbehalt des § 5 Abs. 2, 2. Halbsatz SchulGSH nicht gelte.“

Kurzum: Das Gericht sagt, dass die Inklusion als Ziel übergeordnet ist und damit jeglicher Ressourcenvorbehalt nicht gelten kann.

Trotzdem stellt sich die Frage, wie ein Betroffener damit umgehen soll, wenn die Ressourcen nicht vorgehalten werden. Genau diese Frage hat das Landessozialgericht m.E. nicht beantwortet, sondern zu allem Unglück eine Verteilung der Lasten vorgenommen. So muss der Sozialhilfeträger diejenigen Kosten tragen, die eben nicht in den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ fallen, während der Schulträger für den Restbedarf eintreten muss.

Am 20.5.2014 lud der Paritätischen Wohlfahrtsverbandes von Schleswig-Holstein in Kiel zum „Sozialog“ ein. Neben einer Referentin aus Hamburg zum Thema „Kann Schule Inklusion?“ gab eine  Referentin des Bildungsministeriums Auskünfte über den Stand der Umsetzung an den Schulen in Schleswig-Holstein. Doch gerade auch das strittige Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ musste angegangen werden, zumal viele Fragen von anwesenden Eltern, Trägern und Interessenvertretungen gestellt wurden. Bei einer Frage ging es darum, wann mit einem Ende des Streits zu rechnen sei, wann es denn eine Entscheidung geben würde. Bedauerlicherweise konnte die Referentin nur darauf verweisen, dass man an einem Gesamtkonzept arbeitet, aber der Zeitplan hierzu noch nicht konkret steht. Diese Antwort war umso mehr enttäuschend, da bis dato eine weitere Eskalationsstufe durch den Landkreistag eingenommen wurde. In einem Schreiben des geschäftsführenden Vorstands des schleswig-holsteinischen Landkreistags vom 15.5.2014 wurde noch einmal die Ansicht vertreten, dass die „Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Schulbegleitung an die Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen und künftig nur noch solche Hilfen zu gewähren, die nicht den Kernbereich der schulischen Arbeit betreffen“. Nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 sollten „berechtigte Ansprüche der Betroffenen entsprechend den bestehenden Zuständigkeiten auf die jeweiligen Schulen übergehen“.

Am 21.5.2014 kam dann die Einigung zwischen Landkreistag und Bildungsministerium, was lediglich heißt, dass vorerst Ruhe ist. Doch diese Ruhe kann schnell wieder vorbei sein, wenn das angekündigte neue Gesamtkonzept nicht steht. In besagtem Gesamtkonzept könnte aus der Integrationsassistenz eine „Schulassistenz“ gemacht werden, was die Übertragung der Aufgabe und Kosten auf die Schulträger noch einmal deutlich hervorhebt. Was mit einer derart neu (?) geschaffenen Position gemeint ist, bleibt derzeit noch offen. Denkbar wäre eine ständige Assistenz in Klassen mit einem gewissen Hilfebedarf, die dann aber nicht einzelnen Schülern zugute kommt, sondern je nach Bedarf die pädagogische Fachkraft bei der Beschulung unterstützt; also selbst keine Lerninhalte produziert, sondern motiviert und erklärt, was nicht verstanden wird.

Damit wird das Problem aber nicht wirklich beseitigt. Ein geändertes Landes-Schulgesetz kann ein übergeordnetes Bundesgesetz nicht außer Kraft setzen. Von daher bleiben die Schnittstellen-Probleme weiterhin vorhanden. Zudem kann der Nachranggrundsatz dazu „ausgenutzt“ werden, Leistungsberechtigte abzuweisen. Wäre der Hilfebedarf aufschiebbar oder ist eine dem Leistungsberechtigten eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Dritten zuzumuten, wären die Erfordernisse des Nachranggrundsatzes gegeben. Beides ist aber einem Menschen mit Behinderung nicht zuzumuten. Der leistende Staat muss, gerade was Schule und Integrationsassistenz anbelangt, einstehen und die Rechte der behinderten Menschen schützen (vgl. Kommentar zum SGB XII, 8. Auflage, Bieritz-Harder et al, zu § 53 SGB XII, Randziffer 24 ff.). Die Vermeidung einer Benachteiligung behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen ist ein übergeordnetes Ziel, was durch den LSG-Beschluss nun wieder problematisiert worden ist.

In seinem Beschluss schrieb das Gericht: „Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden.“ Dabei berief sich das LSG auf verschiedene Beschlüsse vom OVG Bremen und dem VGH Baden-Württemberg (die ich derzeit nicht kenne). Wenn aber diese Hilfen nicht vorhanden sind, dann müssen diese Hilfen entweder eingekauft werden oder vom Staat bereitgestellt werden; insofern ist die Ansicht des Gerichtes zu bejahen, dass der Ressourcenvorbehalt faktisch nicht existieren kann.

Meiner Ansicht nach gibt es hier noch viel auszuarbeiten. Die Stichworte werden wohl lauten:

-          Ressourcenvorbehalt
-          Strukturbildungsprinzip
-          Nachranggrundsatz
-          Schnittstellenprobleme
-          Zuständigkeitsprobleme



CGS


+++ Nachtrag vom 2.6.2014 +++

In einer Mitteilung an die Medien vom 27.5.2014 sagt die Bildungsministerin Frau Prof. Dr. Wende, die "Zusammenarbeit mit den Kommunen und das Kostensplitting" sei noch nicht abschließend geregelt! Es sollen als "nächstes" weitere Gespräche geführt werden mit allen Beteiligten (!), um letzte Details "auch im Lichte der neuen Möglichkeiten zu klären."

Diese neuen Möglichkeiten sollen sich wohl auf eine an dieser Stelle nicht näher beschriebene "Berliner Entscheidung" beziehen. Auch die angekündigten Gespräche mit allen Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schulleitungen, Kommunen, Gewerkschaften, Eltern, Behindertenbeauftragte und sogar "politischen Experten" erfordern zudem einen ziemlich großen Runden Tisch, was ich für ziemlich ausgeschlossen halte. Von daher erscheint mir diese Mitteilung an die Medien wie ein Rückwärtsschritt, nachdem noch in der Woche zuvor eine Einigung bekannt gemacht wurde.

CGS