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Sonntag, 28. August 2016

Wohngeld für Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe?

Gibt es nun mehr Geld für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben? Nein. Sozialhilfeträger wenden Vorschriften an, um das Budget für gezahlte Eingliederungshilfe-Leistungen deutlich zu entlasten.  

Menschen, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen, können vom Sozialhilfeträger einen Zuschuss (Wohngeld) zu ihrer monatlich zu zahlenden Miete oder im Falle des Eigentums zur monatlichen Belastung beantragen. Dass das möglich ist, basiert auf dem Wohngeldgesetz. Zweck des Wohngeldes ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern (vgl. § 1 WoGG). Nun sieht man hin und wieder auch Bewilligungsbescheide und Wohngeldanträge für diejenigen Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe (SGB XII) dauerhaft leben.

Grundsätzlich muss man vorausschicken, dass Leistungen der Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII) nachrangige Sozialleistungen darstellen. Das bedeutet, dass zuerst einmal alle anderen Anspruchsmöglichkeiten geprüft werden müssen. Dann erfolgt der Einzug dieser Leistungen, bevor schließlich Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden (vgl. auch § 2 SGB XII).

Wohngeldberechtigt ist unter anderem auch eine Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender länderrechtlicher Vorschriften lebt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 WoGG). In manchen Bewilligungsbescheiden steht aber, dass jemand gem. § 7 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist, wenn dieser zum Beispiel „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Abs. 1 Ziffer 5) oder „Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Ziffer 6) oder „ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,“ (Ziffer 7) erhält. Gerade letzter Punkt trifft auf das Leben in stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe zu. Von daher müsste man doch annehmen, dass ein Wohngeld nicht bewilligt werden darf?

Was im Bewilligungsbescheid häufig nicht steht ist, dass jemand „nicht ausgeschlossen ist“, wenn „… durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne … des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … vermieden oder beseitigt werden kann und … der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt“ (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 WoGG). Der Verweis auf § 104 SGB X bezieht sich auf ein Sozialverwaltungsverfahren, dass man in § 93 SGB XII wiederfinden kann – also in einer gesetzlichen Regelung, die sich mit der Überleitung von Ansprüchen anderer Leistungsträger befasst.

Sozialhilfeträger können also die Möglichkeit nutzen, wie Wohngeld mit Leistungen der Eingliederungshilfe verrechnet werden können. Bewilligte Leistungen aus dem einen Topf werden somit umgeleitet auf den anderen Topf, so dass dort eine Verrechnung stattfindet. Man kann das auch ganz gut in Haushaltsplänen wiederentdecken, in denen „übergeleitete Ansprüche“ im Budget der Eingliederungshilfe nachrichtlich ausgewiesen werden. Ein anderes Beispiel für solche Überleitungen sind Grundsicherungsleistungen, die als „übergeleitetes Einkommen“ vom Sozialhilfeträger eingenommen werden.

Letztlich gibt es also nicht mehr Geld für den wohngeldberechtigten Leistungsberechtigten, sondern die Behörde bzw. der Fachdienst Soziales lässt Geld von einem Topf in den anderen Topf wandern.

CGS




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Freitag, 29. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 2

So viel Normalität wie möglich, aber auch so viel Rücksichtnahme wie nötig.

Dies sollte der Leitspruch sein, den die erstangegangenen Leistungsträgern bei der Prüfung von Anträgen auf Schulbegleitung und anderen Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben berücksichtigen müssten. Doch offenbar gilt ein anderer: Ich bin nicht zuständig.

Weil im schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz es heißt: „Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“ (§ 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH), sehen sich die Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten zu übernehmen. Dabei hätten Sie die Möglichkeit, sich bei den tatsächlich Verantwortlichen für die Kostenübernahme sozusagen schadlos zu halten.

Natürlich muss zuerst einmal abgeklärt werden, ob eine antragstellende Person überhaupt leistungsberechtigt ist. Für geistig behinderte Menschen wird dies in § 53 SGB XII beschrieben, für Kinder mit einer seelischen Einschränkung dagegen in § 35 a SGB VIII.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII
§ 35 a Abs. 1 und Abs. 1 a SGB VIII
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.
eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

Sobald die Leistungsberechtigung nämlich feststeht (vgl. auch § 40 SGB I), prüfen die erstangegangenen Leistungsträger zwar die Anträge auf ihre eigene sachliche Zuständigkeit, doch sie müssen auf Antrag des Leistungsberechtigten ggf. vorläufige Leistungen erbringen (vgl. § 43 SGB I). Leider wird letzteres vielfach nicht beantragt, so dass die Leistungspflicht auch in streitigen Anspruchsverfahren nicht umgesetzt wird.

In den Landkreisen Stormarn und Herzogtum-Lauenburg wird zudem abgelehnt, weil man sich grundsätzlich nicht zuständig sieht, obwohl die Leistungspflicht besteht. Bislang wurde meiner Kenntnis nach von den Sozialhilfeträgern nicht unter Verweis auf § 2 SGB XII die Ablehnung ausgesprochen, aber es könnte sein, dass hier doch ein Bezug irgendwie hergestellt wird – ganz nach der Überlegung, Sozialhilfe erhält nicht, „wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere … von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält“ (§ 2 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII).

Sozialhilfe ist nachrangig, wenn ausreichend Einkommen und Vermögen vorhanden ist oder wenn man die Leistung anderweitig „erhält“. Doch genau dies ist das Problem der anspruchsberechtigten Kinder. Sie würden trotz Vorhandensein von Schulassistenten ihren Bedarf nicht abgedeckt bekommen, weil die Schulassistenten nicht für sie persönlich da sind. Die Schulassistenten arbeiten für die Klasse und unterstützen die Lehrkräfte, aber sie sind nicht ausschließlich für die Bedarfsdeckung der behinderten Kinder zuständig.

Im Bereich der Jugendhilfe gibt § 10 SGB VIII das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen vor. Demnach bleiben die Verpflichtungen anderer aufgrund der Leistungspflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unberührt (Abs. 1). Es wird zudem klargestellt, dass die Jugendhilfe den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vorgehen (Abs. 3 und Abs. 4) mit Ausnahme der Eingliederungshilfe (Abs. 4 S. 2). Doch eine Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn in anderen Gesetzen die Zuständigkeiten anders bzw. näher bestimmt sind.

Wenn also die Zuständigkeiten bei anderen liegen, aber diese nicht zahlen wollen oder leisten können, gibt es dann gar nichts?

Weil der Schutzgedanke allem anderen vorgeht, muss die Leistung wie auch immer erbracht werden. Doch die leistenden Träger der Jugend- oder Eingliederungshilfe könnten sich ihre Kosten erstatten lassen von denjenigen, die letztlich zuständig sind. In § 93 SGB XII heißt es z.B., dass bei einer leistungsberechtigten Person, bei der ein „Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches [SGB I] ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht“ (Abs. 1). Und weiter heißt es, dass die schriftliche Anzeige „den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird“, bewirkt (Abs. 2). Den Hinweis auf § 12 SGB I kann man getrost überspringen, weil sich aus dieser Regelung eine grundsätzliche Kostenerstattungspflicht ergibt.

Konkret würde dies bedeuten, dass die Sozialhilfeträger zuerst einmal die Schulbegleitung stellen und bezahlen, sich aber dann einen Teil der Kosten durch die Schulverwaltungen bzw. die Schulträger gem. § 93 SGB XII zurückerstatten lassen (vgl. auch Rz. 17 zu § 93, S. 733, aus Münder et al in LPK-SGB XII, 8. Auflage).

Familien mit schwerbehinderten Kindern sind in einer besonderen Art und Weise hoch belastet. Zwar gibt es Hilfenetze und verschiedene Angebote, doch sie müssen sich alles selbst erarbeiten und, wie man sieht, nun auch noch erstreiten. Es ist leider sehr bedauerlich, dass die Landkreise hier nicht unterstützend eingreifen.

CGS


PS:

Am 7.9.2016 findet eine Veranstaltung der schleswig-holsteinischen Wohlfahrts- und Fachverbände sowie der Diakonie zum Thema „Familien am Limit“ im Landeshaus in Kiel statt. Die Veranstalter wollen mit dieser Veranstaltung ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfslagen von Kindern mit Behinderung im Alter von 0 bis 6 Jahren sowie ihre Familien richten. Es geht ganz besonders auch um die Diskrepanz zwischen Anspruch und erlebter Wirklichkeit. Geklärt werden sollen die Fragen, welche Angebotsstrukturen es gibt, wo sich Lücken im System aufzeigen und wie man Weiterentwicklung anstößt.

Das obige Thema Schulassistenten und Schulbegleiter betrifft allerdings nur diejenigen Kinder, die sich im (Grund-) Schulalter befinden. Dennoch ist eine solche Veranstaltung wichtig und führt zu einer Aufmerksamkeit, die dann auch diejenigen begünstigt, die schon älter sind.




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Dienstag, 21. Oktober 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein - Schafft den Ressourcenvorbehalt ab!

Weil es noch immer Barrieren gibt, welche den Menschen mit Behinderung benachteiligen, darum muss sich etwas tun. Weil in vielen Köpfen behinderte Menschen ihren Platz woanders haben sollen, darum muss sich etwas ändern. Weil Menschen nach ihrem Nutzen für eine angeblich moderne und auf Effizienz getrimmte Leistungsträgergesellschaft bewertet werden, darum muss ein neues Denken her.

(Der nachfolgende Aufsatz bezieht sich auf meinen Beitrag vom 22.9.2014.)

Der erste Schritt ist eigentlich schon getan: Man hat, zumindest in Schleswig-Holstein, die inklusive Bildung ins Landesschulgesetz aufgenommen. Ein Mindestmaß an rechtlichen, verpflichtenden Rahmenbedingungen ist damit gegeben.

Der zweite Schritt wäre jetzt die praktische Umsetzung. Daran wird zwar derzeit gearbeitet, und so lange bleibt das bisherige Verfahren noch in Kraft, aber zum Ende des jetzigen Schuljahres 2014 / 2015 soll ein Ergebnis vorliegen.

Auslöser war bekanntermaßen ein Beschluss des Landessozialgerichtes. In der Folge lehnten die Sozialen Dienste bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Kostenübernahme von Integrationsassistenzen bzw. Schulbegleitungen ab. Erst zum Sommer konnte eine Einigung zwischen Bildungsministerium und Landkreistag erzielt werden, was aber im Endeffekt eine Änderung des bestehenden Verfahrens zur Folge haben wird.

Bisher machen die Erziehungsberechtigten den Anspruch auf Integrationsassistenz geltend bei den jeweiligen Fachdiensten der Kreise und kreisfreien Städten. Dies setzt natürlich voraus, dass bei den Antragstellern der rechtliche Anspruch bekannt ist. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den Bundesgesetzen zur Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe (Sozialhilfe). Die somit erstangegangenen Leistungsträger prüfen vorab natürlich ihre Zuständigkeit und leiten ggf. Anträge weiter an die aus ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger. Trotzdem erfolgt eine fachliche Bearbeitung, an deren Ende   Leistungsberechtigte und Leistungsträger benannt sind – also das Wer und Was.

Die Fachdienste prüfen dann den Antrag und holen ggf. weitere Stellungnahmen z.B. durch einen Fachdienst Gesundheit ein, in dem der tatsächliche Hilfebedarf beschrieben ist. Beachtet wird dabei insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, so dass dann eine individualisierte Maßnahme zur Bedarfsdeckung geplant werden kann.

Aus einer Anbieterliste wird dann der geeignetste Leistungserbringer ausgewählt (es sollte möglichst eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestehen), so dass schließlich eine personenzentrierte, auf den individuellen Hilfebedarf genauestens abgestimmte Leistung erbracht wird (Leistungserbringung) – also das Wie.

Der Leistungsträger erteilt dann eine Kostenübernahme, die vom Leistungsberechtigten beim Leistungserbringer vorgelegt wird. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen und rechnet mit dem Leistungsträger i.d.R. direkt ab. Zu erwähnen sei noch hier, dass die tatsächliche Leistungserbringung immer in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und der Schule stattfindet, die leistungsgewährenden Fachdienste wirken lediglich im Rahmen der periodischen Hilfeplangespräche bzw. Gesamtplankonferenzen mit.

Dieses Verfahren soll sich nun ändern, oder anders gesagt: Das Verfahren soll nun auf die Schulträger übergehen.

Ein wesentliches Problem liegt schon darin begründet, dass das Landesschulrecht eine Regelung beinhaltet, die effektiv inklusive Bildung aushebelt. Zwar ergibt sich ein Anspruch auf Bildung, weil eine Verpflichtung im Gesetz aufgenommen ist (vgl. § 4 SchulG-SH). Aber gleichzeitig wird diese Verpflichtung begrenzt aufgrund des im Gesetz enthaltenen Ressourcenvorbehalts (vgl. § 5 SchulG-SH). Damit kann zwar ein Anspruch geltend gemacht werden, gleichzeitig können sich Schulträger der Pflicht entziehen, wenn finanzielle Mittel im Haushalt schlichtweg fehlen.

Ein weiteres Manko liegt im Landesschulrecht darin begründet, dass ein Verfahren zur Bedarfsfeststellung fehlt. Dies scheint wohl nach Ansicht des Bildungsministeriums in Schleswig-Holstein nicht nötig zu sein, da doch die Schulträger zukünftig über „schulische Assistenten“ verfügen werden. Problematisch ist hier allerdings weniger die Anzahl der geschaffenen Stellen, sondern vielmehr die Zuweisung dieser Stellen an die hilfebedürftigen Schüler. Die Schule müsste und könnte bestimmen, wo die schulischen Assistenten eingesetzt werden und nach welchem Bedarf sich dieser Einsatz richtet; Bedarf bezieht sich hier nicht auf den individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten, sondern bedeutet eher „organisatorischer Bedarf der Schule“.

Hinzu kommt, dass die dann vorgehaltenen schulischen Assistenten ein Leistungsspektrum abdecken sollen, für das sie ggf. nicht qualifiziert genug sind. Zu den Aufgaben kann z.B. eine Kommunikationsassistenz gehören oder einfach nur die Begleitung des Schulkindes auf dem Schulweg. Es gibt Fälle, in denen die Begleitperson heilpädagogische oder sogar pflegerische Hilfen leisten muss. Die Bandbreite des Leistungsspektrums reicht von niedrigschwelligen bis hin zu höchst fachlichen Angeboten.

Das Landesschulrecht kennt nur seinen Bildungsauftrag. Die Bereithaltung von inklusiven Leistungen, die eine Teilhabe behinderter Schüler am Bildungswesen ermöglichen, ist überhaupt nicht vorgesehen.

Was immer an Lösung präsentiert wird, der grundsätzliche Anspruch auf Sozialleistungen bleibt weiterhin bestehen. Die zu erwartenden Änderungen können sich nur auf das Landesschulrecht beziehen, aber nicht auf das Bundesgesetz; hierzu müsste eine großangelegte Reform, wie sie z.B. mit dem Bundesteilhabegesetz angestrebt wird, stattfinden. So etwas kann dann erst in viel späterer Zeit seine Wirkung entfalten, aber niemals schon im kommenden Jahr.

Von daher sollten die Änderungen, wenn sie denn überhaupt kommen, an anderer Stelle vorgenommen werden:

+ das Bedarfsfeststellungsverfahren verbleibt weiterhin bei der Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfe. Anträge werden wie gehabt entgegengenommen, nach dem bisherigen erprobten Verfahren bearbeitet und schließlich gewährt. Hierzu reicht es, wenn Landkreistag und Bildungsministerium eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen bzw. die bisherige Vereinbarung zurücknehmen.

+ die Hilfeleistung erfolgt weiterhin aus „einer Hand“. Die Fachdienste übernehmen die Verantwortung für die reibungslose Abwicklung. Sie bleiben weiterhin zuständig, wenn auch nicht kostenverantwortlich. Hierzu ist eine Gesetzesänderung nicht nötig.

+ im Wege der Anspruchsüberleitung bzw. Kostenrückgriffs erfolgt dann eine Kostenbeteiligung der Schulträger. Hierzu bedarf es m.E. lediglich der Abschaffung des Ressourcenvorbehalts.

+ Schulträger müssen verpflichtet werden, Barrierefreiheit zu garantieren und nötigenfalls zu schaffen. Hierzu bedarf es wahrscheinlich eine regulatorische Änderung.

Es bietet sich somit an, dass das Verfahren weiterhin beim Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger (als Leistungsträger) beheimatet ist. Dieser stellt mit seinem Sachverstand und unter Beachtung der Rechtslage den individuellen Bedarf fest. Die Befürwortung erlaubt den Bezug der nötigen Leistungen, die Abrechnung der Kosten erfolgt dagegen wie gehabt über den Leistungsträger. Schulträger müssen dann keine Verfahren und Verwaltungsstellen einrichten, die im Grunde genommen das Gleiche machen, wie die jetzigen Leistungsträger.

Schulträger müssen dann auch keine Angebote extra bereitstellen, da auf bewährte und vorhandene Ressourcen zurückgegriffen werden kann. Diese Ressourcen sind zudem gebunden an den festgestellten, individuellen Hilfebedarf, so dass eine personenzentrierte Hilfeleistung ermöglicht wird. Über den Bedarf hinausgehende Maßnahmen würden nicht anfallen, eine Ressourcen-Verdoppelung oder sogar konkurrierende Maßnahmen, wie es jetzt durch die Bereitstellung von schulischen Assistenzen vermutlich der Fall sein wird, wären unwahrscheinlich. Eine exakte Bedarfsdeckung sollte möglich sein.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich bereits dadurch, dass die von manchen Schulträgern geschaffenen strukturellen Nachteile und Barrieren nun im Wege des Kostenrückgriffs (vgl. § 93 SGB XII) doch noch in die Zuständigkeit des Schulträgers zurückkehren. Schulen müssen barrierefrei werden und Zugang zu Bildungsangeboten auch Menschen mit besonderen Bedarfen zu ermöglichen; wenn es sein muss, auch durch neue Regularien.

Es könnte alles so einfach sein, wenn das Verständnis für die sozialhilferechtlichen Verfahren ein wenig mehr ausgeprägter gewesen wäre beim LSG. Denn wäre das LSG in seinem damaligen Beschluss etwas näher auf die Möglichkeiten des Kostenrückgriffs eingegangen, würde es meiner Ansicht nach nicht diesen Regelungsaufwand auf den verschiedenen Ebenen gegeben.

Darum fordere ich nun: Schafft den Ressourcenvorbehalt ab!


CGS