Gibt es nun mehr Geld für Menschen, die in einer
stationären Wohneinrichtung leben? Nein. Sozialhilfeträger wenden Vorschriften
an, um das Budget für gezahlte Eingliederungshilfe-Leistungen deutlich zu
entlasten.
Menschen, die über ein sehr
geringes Einkommen verfügen, können vom Sozialhilfeträger einen Zuschuss
(Wohngeld) zu ihrer monatlich zu zahlenden Miete oder im Falle des Eigentums
zur monatlichen Belastung beantragen. Dass das möglich ist, basiert auf dem
Wohngeldgesetz. Zweck des Wohngeldes ist es, ein angemessenes und
familiengerechtes Wohnen zu sichern (vgl. § 1 WoGG). Nun sieht man hin und
wieder auch Bewilligungsbescheide und Wohngeldanträge für diejenigen Menschen,
die in einer stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe (SGB XII)
dauerhaft leben.
Grundsätzlich muss man
vorausschicken, dass Leistungen der Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII)
nachrangige Sozialleistungen darstellen. Das bedeutet, dass zuerst einmal alle
anderen Anspruchsmöglichkeiten geprüft werden müssen. Dann erfolgt der Einzug
dieser Leistungen, bevor schließlich Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt
werden (vgl. auch § 2 SGB XII).
Wohngeldberechtigt ist unter
anderem auch eine Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder
entsprechender länderrechtlicher Vorschriften lebt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 WoGG).
In manchen Bewilligungsbescheiden steht aber, dass jemand gem. § 7 WoGG vom
Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist, wenn dieser zum Beispiel „Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
(Abs. 1 Ziffer 5) oder „Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch“ (Ziffer 6) oder „ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt
umfassen,“ (Ziffer 7) erhält. Gerade letzter Punkt trifft auf das Leben in
stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe zu. Von daher müsste man
doch annehmen, dass ein Wohngeld nicht bewilligt werden darf?
Was im Bewilligungsbescheid häufig
nicht steht ist, dass jemand „nicht ausgeschlossen ist“, wenn „… durch Wohngeld
die Hilfebedürftigkeit im Sinne … des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch … vermieden oder beseitigt werden kann und … der zuständige
Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig
verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
erbringt“ (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 WoGG). Der Verweis auf § 104 SGB X bezieht sich
auf ein Sozialverwaltungsverfahren, dass man in § 93 SGB XII wiederfinden kann
– also in einer gesetzlichen Regelung, die sich mit der Überleitung von
Ansprüchen anderer Leistungsträger befasst.
Sozialhilfeträger können also
die Möglichkeit nutzen, wie Wohngeld mit Leistungen der Eingliederungshilfe
verrechnet werden können. Bewilligte Leistungen aus dem einen Topf werden somit
umgeleitet auf den anderen Topf, so dass dort eine Verrechnung stattfindet. Man
kann das auch ganz gut in Haushaltsplänen wiederentdecken, in denen
„übergeleitete Ansprüche“ im Budget der Eingliederungshilfe nachrichtlich
ausgewiesen werden. Ein anderes Beispiel für solche Überleitungen sind
Grundsicherungsleistungen, die als „übergeleitetes Einkommen“ vom
Sozialhilfeträger eingenommen werden.
Letztlich gibt es also nicht
mehr Geld für den wohngeldberechtigten Leistungsberechtigten, sondern die
Behörde bzw. der Fachdienst Soziales lässt Geld von einem Topf in den anderen
Topf wandern.
CGS
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