Der Antrag auf Stellung einer Schulbegleitung
(Integrationsassistenz) wurde also abgelehnt. Wurde seitens des Antragsstellers
schon ein schriftlicher Widerspruch eingereicht? Dafür hat man nur einen Monat
Zeit.
Wenn es aber nun „hart auf hart“
geht, wie soll man argumentieren? In der Eingliederungshilfe, also bei
denjenigen Schulkindern, die eine Schulbegleitung aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zum Personenkreis nach § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII benötigen, gibt es
immer wieder den Grundsatz der Nachrangigkeit. Leistungen werden von den
angegangenen Leistungsträgern der Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträgern nur dann
gewährt, wenn man von keinem anderen Leistungsträger die Leistung erhält (vgl.
§ 2 Abs. 1 SGB XII).
Es geht um den „Erhalt von
Leistungen“ – nicht aber um den „Anspruch“ auf Leistungen. Schon das
Bundessozialgericht hatte hierzu bestimmt, dass § 2 SGB XII keine Ausschlussnorm
darstellt. Den Sozialhilfeträger trifft sogar die Leistungspflicht selbst dann
innerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, wenn eine
entsprechende Hilfe nicht gewährt bzw. sogar darauf (seitens der Schule)
verwiesen wird, sie nicht erbringen zu können (Rz. 26 im BSG Urteil vom
22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R).
Das Bundessozialgericht geht
sogar darüber hinaus und erklärt, dass es für die Leistungsgewährung völlig
unerheblich ist, dass (im vorliegenden Fall) die Schule verpflichtet sei (Rz.
26). Kann die Schule den Bedarf decken, dann wäre sie auch verpflichtet, einen
Schulbegleiter zu stellen. Ist dies aber nicht möglich, weil die Schule nicht
über ausreichend Personal verfügt, dann ist der Sozialhilfeträger in der
Pflicht.
Eine schriftliche Bestätigung
der Schule sollte im Idealfall beigefügt werden, doch im Widerspruchsverfahren
selber reicht es, wenn auf diese Umstände verwiesen wird. Der Sozialhilfeträger
ist verpflichtet, seine eigenen Ermittlungen anzustellen (vgl. § 20 SGB X).
Doch im späteren Klageverfahren, was man vorsorglich einplanen sollte, empfiehlt
es sich, eigene Beweise einzubringen. Vermutlich wird die Schule auf ein
solches Verlangen nicht eingehen, weil es „peinlich“ wäre. Von daher muss man
als Leistungsberechtigter bzw. als Elternteil eines Schulkindes hartnäckig bei
der Behörde / Fachdienst nachfragen, welche Fragen an die Schule gestellt und
welche Antworten von der Schule gegeben worden sind.
CGS
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