Sonntag, 31. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 3

Der Antrag auf Stellung einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz) wurde also abgelehnt. Wurde seitens des Antragsstellers schon ein schriftlicher Widerspruch eingereicht? Dafür hat man nur einen Monat Zeit.

Wenn es aber nun „hart auf hart“ geht, wie soll man argumentieren? In der Eingliederungshilfe, also bei denjenigen Schulkindern, die eine Schulbegleitung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII benötigen, gibt es immer wieder den Grundsatz der Nachrangigkeit. Leistungen werden von den angegangenen Leistungsträgern der Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträgern nur dann gewährt, wenn man von keinem anderen Leistungsträger die Leistung erhält (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII).

Es geht um den „Erhalt von Leistungen“ – nicht aber um den „Anspruch“ auf Leistungen. Schon das Bundessozialgericht hatte hierzu bestimmt, dass § 2 SGB XII keine Ausschlussnorm darstellt. Den Sozialhilfeträger trifft sogar die Leistungspflicht selbst dann innerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, wenn eine entsprechende Hilfe nicht gewährt bzw. sogar darauf (seitens der Schule) verwiesen wird, sie nicht erbringen zu können (Rz. 26 im BSG Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R).

Das Bundessozialgericht geht sogar darüber hinaus und erklärt, dass es für die Leistungsgewährung völlig unerheblich ist, dass (im vorliegenden Fall) die Schule verpflichtet sei (Rz. 26). Kann die Schule den Bedarf decken, dann wäre sie auch verpflichtet, einen Schulbegleiter zu stellen. Ist dies aber nicht möglich, weil die Schule nicht über ausreichend Personal verfügt, dann ist der Sozialhilfeträger in der Pflicht.

Eine schriftliche Bestätigung der Schule sollte im Idealfall beigefügt werden, doch im Widerspruchsverfahren selber reicht es, wenn auf diese Umstände verwiesen wird. Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, seine eigenen Ermittlungen anzustellen (vgl. § 20 SGB X). Doch im späteren Klageverfahren, was man vorsorglich einplanen sollte, empfiehlt es sich, eigene Beweise einzubringen. Vermutlich wird die Schule auf ein solches Verlangen nicht eingehen, weil es „peinlich“ wäre. Von daher muss man als Leistungsberechtigter bzw. als Elternteil eines Schulkindes hartnäckig bei der Behörde / Fachdienst nachfragen, welche Fragen an die Schule gestellt und welche Antworten von der Schule gegeben worden sind.

CGS





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