Es wird allgemein beklagt, dass in der
sozialwirtschaftlichen Praxis immer öfter Tendenzen ausgemacht werden hin zu
einer Entprofessionalisierung bei den Berufen und Trivialisierung bei den
Aufgaben. Dies zeigt sich derzeit auch in den KITA-Streiks, bei denen die
Gewerkschaften insbesondere eine Verbesserung der Situation der Erzieher und
anderen Fachkräften fordern. Überhaupt versucht man, die Außendarstellung aller
Beschäftigten in den Sozialberufen zu stärken, so wie man vor einigen Jahren
dies für die pflegerischen Berufe angegangen hatte.
In der jetzigen Debatte um die Einführung des Berufs „Schulassistenten“
an schleswig-holsteinischen Schulen wird ebenfalls um fachliche Qualität
gerungen, wie auch um eine Auflistung der Aufgaben, die vom Schulassistenten zu
übernehmen sind.
Es gibt Vorstellungen, dass der Zugang zu diesem Beruf nur
Akademikern oder Fachabsolventen mit dreijähriger Ausbildung vorbehalten sein
muss, gerade weil die Arbeit mit Grundschulkindern eine so herausgehobene
Stellung einnehmen muss. Die pädagogische Assistenz bzw. die Unterstützung der
Lehrer wird dabei als Ziel herausgestellt. Doch dabei geht es nicht mehr
einfach nur um eine technische Hilfe, so wie es bislang im Berufsbild auf
Berufenet beschrieben steht. Der Beruf ist gedacht als eine personelle
Aufstockung bestehender pädagogischer Strukturen, um dem steigenden Bedarf aus
den Zugängen von Kindern mit Behinderungen an Regelschulen besser begegnen zu
können.
Dass die Regelschulen für die inklusive Teilnahme
behinderter Schüler verantwortlich sind und entsprechende Strukturen bereithalten
müssen, hatte in 2014 das Landessozialgericht in Schleswig-Holstein in einem
aufsehenerregenden Beschluss seinerzeit so festgestellt. Es sei nicht Aufgabe
der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe) Maßnahmen zu finanzieren, wenn, wie im damaligen
Fall, die Schulbegleitung pädagogisch tätig ist bzw. im Kernbereich
pädagogischer Arbeit mitwirkt. In der Folge dieses Beschlusses sahen sich einige
Landkreise dazu genötigt, Anträge auf Schulbegleitung pauschal abzulehnen und
verwiesen zurück an die Schulträger bzw. das Land. Eine Diskussion entstand,
was denn nun die Aufgaben sein sollen und welche Qualität Schulassistenz haben
soll.
Schulbegleitung und Schulassistenz sollen jedenfalls nicht
miteinander konkurrieren, sind sich viele einig. Es wäre sinnvoll, wenn
Schulassistenten die pädagogischen Fachkräfte entlasten und pädagogische
Aufgaben übernehmen. Gleichzeitig sollen sie aber in die Lage versetzt werden,
eigenverantwortlich und in einem eigenen Teilbereich der pädagogischen Arbeit
tätig zu sein.
Sind dann ihre Klienten „nur“ die behinderten Schüler
oder richtet sich ihre Arbeit auf die gesamte Klasse? Es drohen
Doppelstrukturen und bürokratische Fallstricke, die nicht gewollt sind. Und
nicht zuletzt wäre zu bedenken, dass in Zeiten leerer Kassen oder bei einem
Lehrer-Mangel schnell auf die Schulassistenten zurückgegriffen werden würde,
die dann trotz aller gesetzlich legitimierter Inklusion eben keine Inklusions-Arbeit
leisten könnten.
Schulbegleitung wird nicht durch Schulassistenz ersetzt.
Auf Schulbegleitung besteht ein Rechtsanspruch einzelner Kinder. Die Maßnahme
Schulbegleitung soll das Recht dieser Kinder auf Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft sicherstellen und eine angemessen Schulausbildung ermöglichen
(vgl. § 53 SGB XII). Schulassistenz als pädagogische Verstärkung des
Unterrichts wird dagegen anders zu gestalten sein und sie wird nicht die
Aufgaben der Eingliederungshilfe übernehmen können. Von daher werden die
beruflichen Zugangsvoraussetzungen ggf. abweichen müssen.
Wen hat die
Schulbegleitung zum Ziel?
Die Unterstützung eines behinderten Kindes mit seinen
persönlichen Bedarfen; und diese können variieren hinsichtlich der
Einschränkungen bei den körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der
seelischen Gesundheit (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Entsprechend sind
Schulbegleitungen Pfleger, Heilpädagogen oder auch einfach nur Nichtfachkräfte.
Wen hat die
Schulassistenz zum Ziel?
Die Unterstützung einer pädagogischen Fachkraft oder
Mitwirkung bei der Unterrichtung einer Klasse. Dementsprechend ist eine
pädagogische, erzieherische Ausbildung nötig.
Bei der ganzen Diskussion zeigen sich Definitionsprobleme,
nicht zuletzt auch an den verschiedenen Tätigkeitsbezeichnungen (z.B.
Integrationsassistenz, Inklusionsbegleiter einerseits, Pädagogische Assistenz,
Schulhelfer andererseits). Die Wunschliste ist lang, doch es fehlt die Entscheidung,
ob die Schulassistenten die Arbeit der Schulbegleitungen übernehmen werden.
Wenn Eltern eine Schulbegleitung beantragen wollen beim jeweiligen
Sozialdienst, werden sie u.U. weiterverwiesen an das Land. Das mag dann richtig
sein, wenn es um rein pädagogische Hilfen geht. Doch Hilfen zur Erlangung einer
angemessenen Schulbildung sind Sache der Eingliederungshilfe; dazu zählen u.a.
Unterstützte Kommunikation, Ermöglichung der Teilhabe und Teilnahme am
Bildungsgeschehen (d.h. Unterricht und sonstige Aktivitäten im Schulleben),
Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags, Hilfestellung in
Stresssituationen, Begleitung bei der sozialen Teilhabe am Gruppengeschehen und
grundpflegerische Hilfen.
CGS
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