| LWL - Zuständigkeitsklärung und Arten der Trägerschaft nach §§ 14 und 15 SGB IX - Quelle BAG-Landesjugendämter |
Und wie sieht es in
dem Zusammenhang auch mit den Fristen und der Bearbeitung von Anträgen auf
Leistungen aus? Es scheint sich etwas geändert zu haben, aber in welcher Zeit
kann jemand, der einen Antrag gestellt hat, mit einer Entscheidung rechnen. Und
gerade an dieser Stelle offenbart sich auch ein Risiko für den erstangegangenen
Leistungsträger, wenn Fristen versäumt werden.
Nicht zuletzt
offenbart sich auch eine Regelungslücke zum Recht der Jugendhilfe im SGB VIII.
Die weitere Diskussion wird darüber noch zeigen, inwieweit man hier von
wirklichen Problemen sprechen kann. Vielleicht müssen es aber auch die Gerichte
wieder klarstellen.