Sonntag, 28. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 4)

 Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier, und für den dritten Beitrag geht es hier weiter. Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich in diesem Teil.  

Ein kleiner "Spoiler" vorweg: das Verfahren klingt kompliziert, ist es aber nicht, und es findet sich eine gute Lösung.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


+++ Teil 4 +++

Das Amtshilfeersuchen

Das BSG hatte in einer Streitsache erkannt, dass sogenannte „nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich [sind], wenn sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers [= der antragstellende behinderte Mensch] verknüpft [ist]“ (Rz 17 in BSG-Urteil vom 6.12.1989, Az. 9 RVs 4/89). Gemeint war damit das Recht auf die Feststellung eines Grads der Behinderung. Und im vorliegenden Fall war die antragstellende Person noch vor dem Feststellungsereignis verstorben, so dass das Feststellungsverfahren beendet wurde.

Das Gericht erkannte aber auch in der damaligen Regelung in § 65 Abs. 3 Satz 1 EStDV i.d.F. vom 6.7.1980, „dass zum Nachweis der Behinderung eine gutachterliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des BVG [= Bundesversorgungsgesetzes] zuständigen Behörden genügt, falls der Körperbehinderte verstorben ist und ein Nachweis nach den Abs. 1 und 2 der Verordnung [EStDV] nicht erbracht werden kann. Diese Stellungnahme ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom Finanzamt einzuholen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin zu verweisen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Frage, ob und inwieweit bestandskräftige Steuerbescheide überhaupt zugunsten der Klägerin rückwirkend geändert werden können, zunächst durch die zuständigen Finanzbehörden entschieden wird“ (Rz. 18 a.a.O.).

In der heutigen Fassung des § 65 EStDV steht nun im Absatz 4: „Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 [bei GdB von mind. 50 = Ausweis oder Bescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. bei GdB von mind. 20 durch a) den Bescheid, oder b) einen entsprechenden Rentenbescheid oder sonstigen Bescheid] nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.“

Die Stellungnahme vom Versorgungsamt basiert auf den bereits vorhandenen Daten. Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass eine Behinderung zu Lebzeiten vorgelegen hatte, diese aber nicht genügend belegt worden ist, kann nach diesen fehlenden Unterlagen beim Angehörigen nachgefragt werden. Bevorzugt werden ärztliche Berichte, die nicht älter als zwei Jahre (vor dem Todestag) sein sollten.  

Übermittelt werden müssen mindestens folgende Daten: der Grad der Behinderung, die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen), die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht, die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5, und die Dauer der Gültigkeit der Feststellung. Da diese Datenübermittlung einen steuerlichen Zweck erfüllen muss, sind weitere steuerrelevante Ordnungsmerkmale / Daten über die Person gem. § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ebenfalls mitzuteilen.

Meiner Ansicht nach unterliegt dieses Meldeverfahren einer sehr knappen Frist. Von daher sollte die Anforderung immer zügig erfolgen (vgl. dazu § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).

 

Das Vorgehen

Das Versorgungsamt soll entsprechend dem BSG-Urteil darauf hinweisen, dass eine Stellungnahme vom Finanzamt eingeholt werden kann. In dem Fall ist ein Antrag vom Steuerpflichtigen bzw. vom Rechtsnachfolger beim Finanzamt zu stellen, welcher wie folgt formuliert sein könnte:

Betreff: Antrag zur Einholung einer Stellungnahme vom Versorgungsamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

da die steuerpflichtige Person [NAME] vor der Feststellung eines Grades der Behinderung verstorben ist, können keine Unterlagen gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 EStDV vorgelegt werden. Doch gemäß den weiteren Vorschriften in Abs. 4 genügt zum Nachweis eine gutachterliche Stellungnahme der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (Versorgungsamt, Aktenzeichen). Diese Stellungnahme ist notwendig, um den Sachverhalt zu klären und die steuerlichen Angelegenheiten der verstorbenen Person ordnungsgemäß abzuwickeln.

Ich möchte Sie von daher bitten, diese Stellungnahme einzuholen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Freundliche Grüße

 

Gleichzeitig könnte man sich auch an das Versorgungsamt wenden und folgende Bitte äußern:

Betreff: Einholung einer Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie in Bezug auf das Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX, das aufgrund des Todes der leistungsberechtigten Person beendet wurde.

Ich bitte Sie um Informationen über den Grad der Behinderung, den die verstorbene Person zu Lebzeiten erhalten hätte, sowie das Datum der Feststellung. Diese Informationen sind für mich von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die steuerliche Situation haben könnten.

In der Anlage erhalten Sie vorhandene ärztliche Berichte. 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Freundliche Grüße

 

Die Erkenntnisse

Bei der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme handelt es sich um Amtshilfe zwischen den Behörden. Als Privatperson kann man in der Regel nicht direkt um Amtshilfe ersuchen. Allerdings kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt oder eine Anfrage eingereicht werden, wenn bestimmte Informationen benötigt oder eine bestimmte Amtshandlung gewünscht wird. Die Behörde kann dann entscheiden, ob sie in diesem Zusammenhang um Amtshilfe bei einer anderen Behörde ersucht. Im vorliegenden Fall ist es weniger ein Antrag des Bürgers, als vielmehr eine Pflichthandlung, der das Finanzamt nach Hinweis des Rechtsnachfolgers folgen wird (vgl. § 65 Abs. 4 S. 2 EStDV). 

Im Kontext des Feststellungsverfahrens nach § 152 SGB IX kann das Versorgungsamt dem Finanzamt wichtige Informationen zur Verfügung stellen, die für die steuerliche Situation der betroffenen Person relevant sein können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Details von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen würden und nicht immer alle Unterlagen wirklich vorliegen. Daher wäre es ratsam, sich schon im vorherein „drum zu kümmern“ und ggf. bei Bedarf sich an einen Fachanwalt oder Steuerberater zu wenden, um eine genaue und individuell zugeschnittene Beratung zu erhalten.

Mit diesem Umweg sind alle Interessen bestens gewahrt worden. Das Sozialrecht verschafft keine Vergünstigungen (in dem Fall) an nicht benachteiligte Personen. Das Finanzrecht nutzt die bisherigen Ermittlungsergebnisse, um über die Steuerbegünstigung sachgerecht entscheiden zu können. Es mag zwar kompliziert klingen, aber das übergeordnete Prinzip, was sich im Grundgesetz darstellt, funktioniert. Alles sehr schön durchdacht – aber eben auch typisch deutsch. Und wie man sieht, fällt es nicht immer leicht, den Sinn hinter den Vorschriften zu erkennen.

CGS

 

 

Quellen:

DVfR Deutsche Vereinigung für Rehabilitation

Diskussionsbeitrag 12/2014 vom 14.5.2014

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Tod des behinderten Menschen

Anmerkung zu LSG Berlin–Brandenburg v. 17.01.2013 – L 11 SB 99/11 ZVW –

 

BSG-Urteil vom 6.12.1989, Az. 9 RVs 4/89:

Rz 10: Denn ein Anspruch auf Feststellung gesundheitlicher Merkmale nach dem SchwbG erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen.

Rz 11: Denn von den im SGB I erfassten Ansprüchen auf Sozialleistungen können nur Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Tod des Anspruchsinhabers auf einen Rechtsnachfolger übergehen, und das auch nur, wenn sie vor dem Tod festgestellt sind oder noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 SGB I).

Rz 12: Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass begriffliche Schwierigkeiten bestehen, die Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals als Sozialleistung iS des SGB I zu behandeln. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass § 11 SGB I als Sozialleistungen nur Dienst-, Sach- und Geldleistungen bezeichnet. Die Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals lässt sich nur schwer unter einen dieser Begriffe einordnen, weil sie nicht Endzweck des Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten ist.

Rz 14: Wenn schon die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich mit dem Tod erlöschen, spricht alles dafür, dass das Gesetz auch die Ansprüche auf Feststellung der Grundlagen solcher Ansprüche für unvererblich erklärt. Dieser Schluss ist deshalb geboten, weil die Dienst-, Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraussetzen, in dem der Leistungsfall (Versicherungs- oder Versorgungsfall) eintritt. Wenn das Gesetz die Unvererblichkeit dieser fassbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund anzunehmen, dass ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Leistungsfall eingetreten ist, vererblich sein könnte.

Rz 15: Selbst wenn man der Klägerin in vollem Umfang folgen wollte und aus dem SGB I keine Regelung der Unvererblichkeit der Ansprüche auf Feststellung der rechtlichen Grundlage von Sozialleistungen erkennbar wäre, könnte die Vererblichkeit nicht begründet werden. Es müsste dann gefragt werden, ob der Anspruch auf Feststellung von "H" entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1922 BGB vererblich ist. Nach dieser Vorschrift geht das "Vermögen" auf die Erben über. Der Anspruch auf Feststellung der Hilflosigkeit gehört aber nicht zum Vermögen.

Rz 16: Diese Feststellung ist eine öffentlich-rechtliche Leistung, wie sie auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zur Konzentration des Verfahrens und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen vorkommt ... Die Feststellung betrifft einen Status des Behinderten (vgl. BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr. 13), der mit seiner persönlichen Existenz verbunden ist und mit seinem Tod endet.

Rz 17: Der auch den Regelungen der §§ 56 f SGB I zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte (vgl BT-Drucksache VI/3764 S 28 zu §§ 55 bis 58) gilt gleichermaßen für das Privatrecht (vgl Palandt/Edenhofer, 48. Aufl. 1989, § 1922 Anm 4; Soergel/Stein, 11. Aufl. 1982, § 1922 Rdnr 13) wie für das öffentliche Recht (vgl BVerwG 25, 23, 26; BVerwG in ZfS 1979, 302; Erichsen in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S 166). Während regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes.

[eigene Anmerkung: Da das SGB IX auf die gesundheitliche Lage einer behinderten Person abzielt und nicht ein vererbbares Vermögen, ist der Sinn und Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes damit als höchstpersönlich anzusehen.]

Rz 18: Dieser Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG rechtfertigt sich daraus, dass von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, die einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) darstellen (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 23). Es entspricht inzwischen überwiegender Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Tod des Berechtigten überdauert (BVerfG 30, 173, 194 f; BGHZ 50, 133, 137 f; Soergel/Stein a.a.O. mwN). Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst Angehörigen, das Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen Gesundheitsstörungen feststellen zu lassen (BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17).

Rz 19: Der Zweck des Gesetzes ist mit dem Tode des Behinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr erreichen. Einzelne finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder sonstiger Behindertenmerkmale können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab. So geht das Steuerrecht von dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge im Steuerschuldverhältnis aus (§ 45 Abgabenordnung), wodurch Erstattungen überzahlter Steuern dem Erben zugute kommen können. Wegen dieser allenfalls vereinzelten Auswirkungen bedarf es aber nicht des selbständigen Verfahrens nach § 4 SchwbG, das die Rechtsstellung des Behinderten sichert und für alle Lebensbereiche einheitlich klärt. Das hat der Verordnungsgeber für das Steuerrecht selbst zum Ausdruck gebracht. In § 65 Abs. 3 Satz 1 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (eingeführt durch die 3. Verordnung zur Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 6. Juli 1980 - BGBl I 1980 S 1017) ist bestimmt, dass zum Nachweis der Behinderung eine gutachterliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden genügt, falls der Körperbehinderte verstorben ist und ein Nachweis nach den Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht erbracht werden kann. Diese Stellungnahme ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom Finanzamt einzuholen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin zu verweisen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Frage, ob und inwieweit bestandskräftige Steuerbescheide überhaupt zugunsten der Klägerin rückwirkend geändert werden können, zunächst durch die zuständigen Finanzbehörden entschieden wird.

 

Notizen:

Der "Sachleistungsverschaffungsanspruch" ist ein Prinzip, das in der Sozialhilfe und im Recht der Kinder- und Jugendhilfe angewendet wird. Es bezieht sich auf die Bereitstellung von Sachleistungen anstatt von Geldleistungen.

Im Kontext der Sozialhilfe, insbesondere der Eingliederungshilfe, gibt es gesetzliche Regelungen, die ein Sachleistungsprinzip in Form eines Sachleistungsverschaffungsprinzips vorsehen. Dieses Prinzip ist zwar nicht genau wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet, nähert sich diesem aber an.

Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe werden Leistungen, die in einer Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vereinbart sind, als Sachleistungen (nicht als Geldleistungen) bewilligt. Sie werden durch einen Leistungserbringer erbracht.

Das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und leistungsberechtigter Person ist ein zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag. Aus diesem schuldet der Leistungserbringer der leistungsberechtigten Person eine Leistung, die durch die Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung definiert wird. Die leistungsberechtigte Person schuldet dem Leistungserbringer aus dem zivilrechtlichen Dienstvertrag das Entgelt, das dieser mit dem Jugendamt in der Vergütungsvereinbarung vereinbart hat. Mit dem Bewilligungsbescheid tritt das Jugendamt der Schuld der leistungsberechtigten Person bei (Schuldbeitritt).

Quelle: Unterhaltung mit Bing, 11.1.2024

(1) Eingliederungshilfe - vom Grund zum Potenzial. https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/Hochschule/Fachbereich_4/Kontakte/ProfessorInnen/Angela_Busse/2011_Das_Sachleistungsverschaffungsprinzip_der_Eingliederungshilfe_-_vom_Grund_zum_Potenzial.pdf.

(2) Übertragung der Rechtsprechung des BSG und des BGH zum .... https://sozialrecht-rosenow.de/meldung/sachleistungsverschaffungsprinzip-im-recht-der-kinder-und-jugendhilfe.html.

(3) Das Sachleistungsprinzip | Gesundheitspolitik | bpb.de. https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/252321/das-sachleistungsprinzip/.

(4) Sachleistungsprinzip – Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Sachleistungsprinzip.

 

Alle eigenen Beiträge in dieser Angelegenheit:

Beitrag vom 14.1.2024

Beitrag vom 17.1.2024

Beitrag vom 21.1.2024

Beitrag vom 28.1.2024

 

Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht