Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier, und für den dritten Beitrag geht es hier weiter. Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich in diesem Teil.
Ein kleiner "Spoiler" vorweg: das Verfahren klingt kompliziert, ist es aber nicht, und es findet sich eine gute Lösung.
Und dann noch ein
wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den
Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.
Und ein weiterer Hinweis:
Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des
Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt
wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die
durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine
besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die
im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.
+++ Teil 4 +++
Das Amtshilfeersuchen
Das BSG hatte in einer Streitsache erkannt, dass sogenannte „nichtvermögenswerte
Rechte jedenfalls dann unvererblich [sind], wenn sie eng und ausschließlich mit
der individuellen Person des Erblassers [= der antragstellende behinderte
Mensch] verknüpft [ist]“ (Rz 17 in BSG-Urteil vom 6.12.1989, Az. 9 RVs 4/89).
Gemeint war damit das Recht auf die Feststellung eines Grads der Behinderung.
Und im vorliegenden Fall war die antragstellende Person noch vor dem
Feststellungsereignis verstorben, so dass das Feststellungsverfahren beendet
wurde.
Das Gericht erkannte aber auch in der damaligen Regelung in §
65 Abs. 3 Satz 1 EStDV i.d.F. vom 6.7.1980, „dass zum Nachweis der Behinderung
eine gutachterliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des BVG [=
Bundesversorgungsgesetzes] zuständigen Behörden genügt, falls der Körperbehinderte
verstorben ist und ein Nachweis nach den Abs. 1 und 2 der Verordnung [EStDV] nicht
erbracht werden kann. Diese Stellungnahme ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung vom Finanzamt einzuholen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin zu
verweisen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Frage, ob und inwieweit
bestandskräftige Steuerbescheide überhaupt zugunsten der Klägerin rückwirkend
geändert werden können, zunächst durch die zuständigen Finanzbehörden
entschieden wird“ (Rz. 18 a.a.O.).
In der heutigen Fassung des § 65 EStDV steht nun im Absatz
4: „Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger
die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 [bei GdB von mind. 50 = Ausweis oder
Bescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. bei GdB von mind. 20 durch a) den
Bescheid, oder b) einen entsprechenden Rentenbescheid oder sonstigen Bescheid] nicht
vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152
Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. Diese
Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.“
Die Stellungnahme vom Versorgungsamt basiert auf den bereits vorhandenen Daten. Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass eine Behinderung zu Lebzeiten vorgelegen hatte, diese aber nicht genügend belegt worden ist, kann nach diesen fehlenden Unterlagen beim Angehörigen nachgefragt werden. Bevorzugt werden ärztliche Berichte, die nicht älter als zwei Jahre (vor dem Todestag) sein sollten.
Übermittelt werden müssen mindestens folgende Daten: der
Grad der Behinderung, die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale
(Merkzeichen), die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße
der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Feststellung, dass die
Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht, die Einstufung als
pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5, und die Dauer der Gültigkeit
der Feststellung. Da diese Datenübermittlung einen steuerlichen Zweck erfüllen
muss, sind weitere steuerrelevante Ordnungsmerkmale / Daten über die Person
gem. § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ebenfalls mitzuteilen.
Meiner Ansicht nach unterliegt dieses Meldeverfahren einer
sehr knappen Frist. Von daher sollte die Anforderung immer zügig erfolgen (vgl.
dazu § 93c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).
Das Vorgehen
Das Versorgungsamt soll entsprechend dem BSG-Urteil darauf
hinweisen, dass eine Stellungnahme vom Finanzamt eingeholt werden kann. In dem
Fall ist ein Antrag vom Steuerpflichtigen bzw. vom Rechtsnachfolger beim
Finanzamt zu stellen, welcher wie folgt formuliert sein könnte:
Betreff: Antrag zur
Einholung einer Stellungnahme vom Versorgungsamt
Sehr geehrte Damen und
Herren,
da die
steuerpflichtige Person [NAME] vor der Feststellung eines Grades der
Behinderung verstorben ist, können keine Unterlagen gemäß § 65 Abs. 1 und Abs.
2 EStDV vorgelegt werden. Doch gemäß den weiteren Vorschriften in Abs. 4 genügt
zum Nachweis eine gutachterliche Stellungnahme der nach § 152 Abs. 1 SGB IX
zuständigen Behörde (Versorgungsamt, Aktenzeichen). Diese Stellungnahme ist
notwendig, um den Sachverhalt zu klären und die steuerlichen Angelegenheiten
der verstorbenen Person ordnungsgemäß abzuwickeln.
Ich möchte Sie von
daher bitten, diese Stellungnahme einzuholen.
Vielen Dank für Ihre
Unterstützung in dieser Angelegenheit.
Freundliche Grüße
Gleichzeitig könnte man sich auch an das Versorgungsamt
wenden und folgende Bitte äußern:
Betreff: Einholung
einer Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren,
ich wende mich an Sie
in Bezug auf das Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX, das aufgrund des
Todes der leistungsberechtigten Person beendet wurde.
Ich bitte Sie um
Informationen über den Grad der Behinderung, den die verstorbene Person zu
Lebzeiten erhalten hätte, sowie das Datum der Feststellung. Diese Informationen
sind für mich von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die steuerliche
Situation haben könnten.
In der Anlage erhalten Sie vorhandene ärztliche Berichte.
Vielen Dank für Ihre
Unterstützung in dieser Angelegenheit.
Freundliche Grüße
Die Erkenntnisse
Bei der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme
handelt es sich um Amtshilfe zwischen den Behörden. Als Privatperson kann man
in der Regel nicht direkt um Amtshilfe ersuchen. Allerdings kann bei der zuständigen
Behörde ein Antrag gestellt oder eine Anfrage eingereicht werden, wenn
bestimmte Informationen benötigt oder eine bestimmte Amtshandlung gewünscht
wird. Die Behörde kann dann entscheiden, ob sie in diesem Zusammenhang um
Amtshilfe bei einer anderen Behörde ersucht. Im vorliegenden Fall ist es weniger ein Antrag des Bürgers, als vielmehr eine Pflichthandlung, der das Finanzamt nach Hinweis des Rechtsnachfolgers folgen wird (vgl. § 65 Abs. 4 S. 2 EStDV).
Im Kontext des Feststellungsverfahrens nach § 152 SGB IX
kann das Versorgungsamt dem Finanzamt wichtige Informationen zur Verfügung
stellen, die für die steuerliche Situation der betroffenen Person relevant sein
können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Details von den
spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen würden und nicht immer alle
Unterlagen wirklich vorliegen. Daher wäre es ratsam, sich schon im vorherein „drum
zu kümmern“ und ggf. bei Bedarf sich an einen Fachanwalt oder Steuerberater zu
wenden, um eine genaue und individuell zugeschnittene Beratung zu erhalten.
Mit diesem Umweg sind alle Interessen bestens gewahrt
worden. Das Sozialrecht verschafft keine Vergünstigungen (in dem Fall) an nicht
benachteiligte Personen. Das Finanzrecht nutzt die bisherigen
Ermittlungsergebnisse, um über die Steuerbegünstigung sachgerecht entscheiden
zu können. Es mag zwar kompliziert klingen, aber das übergeordnete Prinzip, was
sich im Grundgesetz darstellt, funktioniert. Alles sehr schön durchdacht – aber
eben auch typisch deutsch. Und wie man sieht, fällt es nicht immer leicht, den
Sinn hinter den Vorschriften zu erkennen.
CGS
Quellen:
DVfR Deutsche Vereinigung für Rehabilitation
Diskussionsbeitrag 12/2014 vom 14.5.2014
Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Tod des
behinderten Menschen
Anmerkung zu LSG Berlin–Brandenburg v. 17.01.2013 – L 11 SB
99/11 ZVW –
BSG-Urteil vom 6.12.1989, Az. 9 RVs 4/89:
Rz 10: Denn ein Anspruch auf Feststellung gesundheitlicher
Merkmale nach dem SchwbG erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann
weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine
andere Person übergehen.
Rz 11: Denn von den im SGB I erfassten Ansprüchen auf
Sozialleistungen können nur Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Tod des
Anspruchsinhabers auf einen Rechtsnachfolger übergehen, und das auch nur, wenn
sie vor dem Tod festgestellt sind oder noch ein Verwaltungsverfahren über sie
anhängig ist (§ 59 SGB I).
Rz 12: Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass
begriffliche Schwierigkeiten bestehen, die Feststellung eines gesundheitlichen
Merkmals als Sozialleistung iS des SGB I zu behandeln. Die Schwierigkeiten
ergeben sich daraus, dass § 11 SGB I als Sozialleistungen nur Dienst-, Sach-
und Geldleistungen bezeichnet. Die Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals
lässt sich nur schwer unter einen dieser Begriffe einordnen, weil sie nicht
Endzweck des Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen
Lebensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten ist.
Rz 14: Wenn schon die Ansprüche auf einzelne
Sozialleistungen grundsätzlich mit dem Tod erlöschen, spricht alles dafür, dass
das Gesetz auch die Ansprüche auf Feststellung der Grundlagen solcher Ansprüche
für unvererblich erklärt. Dieser Schluss ist deshalb geboten, weil die Dienst-,
Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraussetzen, in dem der
Leistungsfall (Versicherungs- oder Versorgungsfall) eintritt. Wenn das Gesetz
die Unvererblichkeit dieser fassbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund
anzunehmen, dass ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Leistungsfall
eingetreten ist, vererblich sein könnte.
Rz 15: Selbst wenn man der Klägerin in vollem Umfang folgen
wollte und aus dem SGB I keine Regelung der Unvererblichkeit der Ansprüche auf
Feststellung der rechtlichen Grundlage von Sozialleistungen erkennbar wäre, könnte
die Vererblichkeit nicht begründet werden. Es müsste dann gefragt werden, ob
der Anspruch auf Feststellung von "H" entsprechend dem Rechtsgedanken
des § 1922 BGB vererblich ist. Nach dieser Vorschrift geht das "Vermögen"
auf die Erben über. Der Anspruch auf Feststellung der Hilflosigkeit gehört aber
nicht zum Vermögen.
Rz 16: Diese Feststellung ist eine öffentlich-rechtliche
Leistung, wie sie auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zur
Konzentration des Verfahrens und zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheidungen vorkommt ... Die Feststellung betrifft einen Status des
Behinderten (vgl. BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr. 13), der mit seiner persönlichen
Existenz verbunden ist und mit seinem Tod endet.
Rz 17: Der auch den Regelungen der §§ 56 f SGB I
zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte (vgl
BT-Drucksache VI/3764 S 28 zu §§ 55 bis 58) gilt gleichermaßen für das
Privatrecht (vgl Palandt/Edenhofer, 48. Aufl. 1989, § 1922 Anm 4;
Soergel/Stein, 11. Aufl. 1982, § 1922 Rdnr 13) wie für das öffentliche Recht
(vgl BVerwG 25, 23, 26; BVerwG in ZfS 1979, 302; Erichsen in Erichsen/Martens,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S 166). Während regelmäßig vermögensbezogene
Rechte und Rechtslagen als vererblich anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte
Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn sie eng und ausschließlich mit der
individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich
ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes.
[eigene Anmerkung: Da das SGB IX auf die gesundheitliche
Lage einer behinderten Person abzielt und nicht ein vererbbares Vermögen, ist
der Sinn und Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes damit als höchstpersönlich
anzusehen.]
Rz 18: Dieser Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das
Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG rechtfertigt sich daraus,
dass von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die gesundheitlichen
Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind,
die einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht (Art.
1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) darstellen (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 23). Es
entspricht inzwischen überwiegender Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht
den Tod des Berechtigten überdauert (BVerfG 30, 173, 194 f; BGHZ 50, 133, 137
f; Soergel/Stein a.a.O. mwN). Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst
Angehörigen, das Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen Gesundheitsstörungen
feststellen zu lassen (BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17).
Rz 19: Der Zweck des Gesetzes ist mit dem Tode des
Behinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr erreichen. Einzelne
finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder sonstiger
Behindertenmerkmale können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das
rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab.
So geht das Steuerrecht von dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge im
Steuerschuldverhältnis aus (§ 45 Abgabenordnung), wodurch Erstattungen überzahlter
Steuern dem Erben zugute kommen können. Wegen dieser allenfalls vereinzelten
Auswirkungen bedarf es aber nicht des selbständigen Verfahrens nach § 4 SchwbG,
das die Rechtsstellung des Behinderten sichert und für alle Lebensbereiche
einheitlich klärt. Das hat der Verordnungsgeber für das Steuerrecht selbst zum
Ausdruck gebracht. In § 65 Abs. 3 Satz 1 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung
(eingeführt durch die 3. Verordnung zur Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung
1977 vom 6. Juli 1980 - BGBl I 1980 S 1017) ist bestimmt, dass zum Nachweis der
Behinderung eine gutachterliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung
des BVG zuständigen Behörden genügt, falls der Körperbehinderte verstorben ist
und ein Nachweis nach den Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht erbracht werden
kann. Diese Stellungnahme ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom
Finanzamt einzuholen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin zu verweisen.
Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Frage, ob und inwieweit bestandskräftige
Steuerbescheide überhaupt zugunsten der Klägerin rückwirkend geändert werden können,
zunächst durch die zuständigen Finanzbehörden entschieden wird.
Notizen:
Der "Sachleistungsverschaffungsanspruch" ist ein
Prinzip, das in der Sozialhilfe und im Recht der Kinder- und Jugendhilfe
angewendet wird. Es bezieht sich auf die Bereitstellung von Sachleistungen
anstatt von Geldleistungen.
Im Kontext der Sozialhilfe, insbesondere der
Eingliederungshilfe, gibt es gesetzliche Regelungen, die ein
Sachleistungsprinzip in Form eines Sachleistungsverschaffungsprinzips vorsehen.
Dieses Prinzip ist zwar nicht genau wie im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgestaltet, nähert sich diesem aber an.
Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe werden Leistungen,
die in einer Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach
§ 78b SGB VIII vereinbart sind, als Sachleistungen (nicht als Geldleistungen)
bewilligt. Sie werden durch einen Leistungserbringer erbracht.
Das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und
leistungsberechtigter Person ist ein zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag.
Aus diesem schuldet der Leistungserbringer der leistungsberechtigten Person
eine Leistung, die durch die Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung
definiert wird. Die leistungsberechtigte Person schuldet dem Leistungserbringer
aus dem zivilrechtlichen Dienstvertrag das Entgelt, das dieser mit dem
Jugendamt in der Vergütungsvereinbarung vereinbart hat. Mit dem
Bewilligungsbescheid tritt das Jugendamt der Schuld der leistungsberechtigten
Person bei (Schuldbeitritt).
Quelle: Unterhaltung mit Bing, 11.1.2024
(1) Eingliederungshilfe - vom Grund zum Potenzial.
https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/Hochschule/Fachbereich_4/Kontakte/ProfessorInnen/Angela_Busse/2011_Das_Sachleistungsverschaffungsprinzip_der_Eingliederungshilfe_-_vom_Grund_zum_Potenzial.pdf.
(2) Übertragung der Rechtsprechung des BSG und des BGH zum
....
https://sozialrecht-rosenow.de/meldung/sachleistungsverschaffungsprinzip-im-recht-der-kinder-und-jugendhilfe.html.
(3) Das Sachleistungsprinzip | Gesundheitspolitik | bpb.de.
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/252321/das-sachleistungsprinzip/.
(4) Sachleistungsprinzip – Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Sachleistungsprinzip.
Alle eigenen Beiträge in dieser Angelegenheit:
Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer ändern. Brauchen Sie
rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial-
und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls
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Das mit dem Anspruch auf Feststellung der
Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht