Alle Quellen und
weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.
Und dann noch ein
wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den
Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.
Und ein weiterer Hinweis:
Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des
Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt
wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die
durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine
besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die
im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.
+++ Teil 3 +++
Vom Finalprinzip
Eine weitere Sichtweise gewinnt man, wenn das
Schwerbehindertenrecht als Bestandteil des
Rehabilitations- und Teilhaberecht im SGB IX mit den im Sozialrecht (ebenfalls)
vorkommenden Finalprinzip und Kausalprinzip betrachtet; das mit dem
ebenfalls rührt daher, dass man diese Prinzipien auch im Controlling kennt.
Zuerst einmal muss einmal festgestellt werden, dass das
Rehabilitations- und Teilhaberecht sich auf alle Menschen mit einer Behinderung
bezieht – unabhängig vom Grund (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Im Gegensatz zu anderen
Sozialgesetzen, beispielsweise wie Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung,
ist die Ausgestaltung der Leistungen in dieser Sphäre allein wegen der gegenwärtigen
Lage einer leistungsberechtigten Person ohne Rücksicht auf die Ursache des
Zustands zu unternehmen. Es geht also sehr darum, dass ein nachteiliger Zustand
ausgeglichen wird bzw. die benötigten Hilfen bedarfsorientiert und
personenzentriert erbracht werden.
In diesem Leistungsbereich kommt es somit darauf an, dass Maßnahmen
auf die Herstellung eines erwünschten Endzustands geleistet werden. Ein
bestimmtes Risiko der Verschlechterung oder Benachteiligung steht im
Vordergrund, was es abzusichern gilt. Die dabei entstehenden Kosten werden
bewusst in Kauf genommen – die Finalität des Ziels ist somit entscheidend
(Finalprinzip, um mittels eines Nachteilsausgleichs die Gleichbehandlung
hinzubekommen).
Bezogen auf den vorliegenden Fall, bei dem es vorrangig
lediglich um die Feststellung eines GdB geht, ist dies aber nicht so. Auch die
Erlangung eines Nachteilsausgleichs (Steuerfreibetrag) steht nicht in direktem
Zusammenhang mit dem Ziel und der gesundheitlichen Feststellung. Das BSG hatte übrigens
mal geurteilt, dass die Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals, also die
Schwerbehinderung, nicht den „Endzweck des Leistungsbegehrens“ darstellt,
sondern lediglich als „Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen
in unterschiedlichen Lebensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten“
darstellt (siehe unten in den Notizen zum BSG-Urteil, Rz. 12).
Vom Kausalprinzip
Im Gegensatz dazu versteht sich das Kausalprinzip bzw.
Verursachungsprinzip als ein Verständnis über den Zusammenhang von Ursachen und
Wirkung. In der Sozialpolitik nimmt das Kausalprinzip die Ursache zum
Anhaltspunkt und gründet auf diesen Tatbestand (z.B. den Unfall) einen Anspruch
auf Transferleistungen als Ausgleich für einen Einkommensausfall oder eine Schädigung.
Die Gewährung einer Leistung in Abhängigkeit der vorausgegangenen Vorsorge, wie
in der Rentenversicherung, wäre ein anderes Beispiel.
Hinsichtlich des vorliegenden Falls fehlt es an diesem
Zusammenhang. Mit einem Nachteilsausgleich wird es keinen Ausgleich oder Entschädigung
geben, und eine Ansparung gibt es ebenfalls nicht.
Das Rehabilitations- und Teilhaberecht hat zum Ziel, die
Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu
ermöglichen. Die Förderung der Selbstbestimmung, die gleichberechtigte Teilhabe
und die Vermeidung oder der Ausgleich von Benachteiligungen sind nun mal die
Fokuspunkte, auf die sich der Sozialstaat einlassen will. In Artikel 20 des
Grundgesetzes ist das Sozialstaatsprinzip als Staatsziel verankert. In Artikel
28 ist bestimmt worden, dass dieses Sozialstaatsprinzip auf die Länderebene übertragen
wird – mit dem Zweck der Verwirklichung.
Mit dem Tod der Person, für die ein Verfahren zur
Feststellung der Schwerbehinderung anhängig ist, würde aber die Zielerreichung
ins Leere gehen. Es fehlt schlichtweg am höchstpersönlichen Interesse.
Und nichtsdestotrotz kann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung
ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, beim Versorgungsamt nach dem
bisherigen Stand der Ermittlungen zum Grad der Behinderung eines
Steuerpflichtigen nachzufragen. In der Regel wird ein Grundlagenbescheid oder
Feststellungsbescheid benötigt, der für die Berechnung der Steuer im
Folgebescheid relevant ist. Weil das im vorliegenden Fall nicht passieren
konnte, es allerdings bereits Ermittlungserkenntnisse gegeben hat, kann ein
Amtshilfeersuchen beim Finanzamt beantragt werden. Wichtig zu beachten ist,
dass das Finanzamt diese Informationen nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
einholen darf. In der Regel wird diese Zustimmung jedoch im Rahmen der
Einkommensteuererklärung erteilt.
Da die Einkommenssteuererklärung vom Rechtsnachfolger übernommen
wird, müsste dieser die Zustimmung für die Informationsbeschaffung beim
Versorgungsamt abgeben.
[Fortsetzung folgt]
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Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer ändern. Brauchen Sie
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Das mit dem Anspruch auf Feststellung der
Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht