Dienstag, 19. März 2024

Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 3)

[Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]

Weil der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, stellt sich nun die Frage, wie es mit Altersteilzeitarbeit weitergehen wird.

Dies ist der dritte Beitrag in einer Serie. Im ersten Beitrag ging es noch um diesen Wegfall der tariflichen Regelungen und der Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Im zweiten Beitrag sollten die grundlegenden Bedingungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Entgelt in der Altersteilzeit besprochen werden. In diesem Teil geht es um ein paar Nachteile, die sich auftun könnten, wenn man Altersteilzeit vereinbart.

 

Woran man noch denken sollte

Es gilt, dass das, was dem Wertguthaben fehlt, auch nicht aufgestockt werden kann in der Freistellungsphase. Entgeltbestandteile, die einmalig, steuerfrei (z.B. Nachtarbeit) oder für Überstunden gezahlt werden, gelangen somit nicht ins Wertguthaben: sie werden in der Arbeitsphase ungemindert ausgezahlt und zudem nicht weiter aufgestockt. Sachbezüge werden ebenfalls davon ausgenommen, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, doch aufgrund einer speziellen Regelung in § 7 Abs. 3 S. 3 TV FlexAZ zu den “unverminderten Sachbezügen” könnte es kompliziert werden. Weil aber der Tarifvertrag nicht mehr wirkt, bedeutet das in dem Fall, dass Sachbezüge ausgenommen sind. Und damit müssen sich Beschäftigte klar machen, dass das, was nicht vermindert wurde, auch nicht aufgestockt wird.

Aufstockungsleistungen müssen nicht mit “20 %” begrenzt werden. Diese Quote ist, was die Aufstockung “mindestens” ausmachen muss (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG). Daneben hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, um den Ausfall bei den Rentenbeiträgen zum Teil zu kompensieren. Diese Leistungen sind im Übrigen zwar steuerfrei, sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt (vgl. § 3 Nr. 28 EStG).

Ein ganz wesentlicher Punkt, der zu bedenken wäre, betrifft den Störfall. Ein Störfall stellt die Abweichung vom idealen, balancierten Verlauf eines Altersteilzeitarbeit-Modells dar. Mit einem Störfall gemeint ist beispielsweise eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen kann begrenzt sein auf die Dauer der (tariflichen) Entgeltfortzahlung. In der Freistellungsphase ist eine Arbeitsunfähigkeit wiederum nicht von Bedeutung, da in der Zeit ein Wertguthaben ausgeschüttet wird, ohne die Pflicht zu einer Arbeitsleistung durch den Beschäftigten.

 

Konsequenzen aus dem Störfall

Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht allerdings gem. § 5 Abs. 3 AltTZG während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit eine Nebentätigkeit oder Selbständigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV überschreitet (siehe ganz unten in den Quellen-Angaben). Hat es diese Nebentätigkeit oder Selbständigkeit schon vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegeben, führt dies nicht zu einem Ruhen der Leistungen. Muss man von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses für eine Dauer von mehr als 150 Kalendertagen ausgehen, würde dies zu einem Erlöschen der Altersteilzeit führen.

Von einem ruhenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann ebenfalls gesprochen werden, wenn “über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit [geleistet wurde], die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 [SGB IV] überschreitet” (§ 5 Abs. 4 AltTZG).

Die Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wäre ebenfalls als ein Störfall zu betrachten. In so einem Fall würde es nun nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen, so dass die ursprünglich vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen beitragsfrei bestehen bleiben. Die weitere Zeit bis zum Erreichen des Rentenanspruchs wäre damit allerdings ohne diese besonderen Leistungen.

Überhaupt stellt sich damit die Frage, inwieweit Altersteilzeitarbeit attraktiv oder wirtschaftlich tragfähig ist, wenn eine Aufstockung nicht mehr geleistet werden kann. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Arbeitsphase oder kommt es womöglich sogar zu einer Rückrechnung. Bei geleisteter Mehrarbeit (im erheblichen Umfang) müssten Aufstockungsleistungen bis auf weiteres eingestellt werden. Nebentätigkeiten oder Selbständigkeit in der Freistellungsphase sind nicht erlaubt.

CGS

 

 

Quellen:

Deutsche Rentenversicherung

Rentenlexikon: Teilrente

Beschäftigte sind wegen der persönlichen Auswirkungen einer FALTER-Arbeitszeit an den Rentenversicherungsträger und bei privat Krankenversicherten an die jeweilige Krankenkasse zu verweisen.

Das Arbeitsentgelt während des FALTER-Arbeitszeitmodells ist sozialversicherungspflichtig

(Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung besteht bei der Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells fort. Es werden während der Gesamtdauer des Modells weitere Anwartschaften in der Zusatzversorgung erworben. Ob eine Teilrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann, ist im Einzelfall zu klären.

 

§ 8 SGB IV

Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

 

Notizen:

Sofern bereits im Jahr 2022 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und einem Beginn der Altersteilzeit im Jahr 2023 vereinbart wurden, entspricht dies nicht den Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes. Nach hier vertretener Auffassung liegt in einem solchen Fall keine "Altersteilzeit" nach dem Gesetz vor. Es drohen unter anderem der Verlust der Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Nr. 28 EStG und der Verlust der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Empfohlen wird, eine solche Vereinbarung einvernehmlich aufzuheben und auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes neu zu verhandeln.


Eigene Beiträge dazu: Teil 1, Teil 2

 

Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.

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Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 3)