[Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]
Weil der
Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV
FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, stellt sich nun
die Frage, wie es mit Altersteilzeitarbeit weitergehen wird.
Dies ist der dritte
Beitrag in einer Serie. Im ersten Beitrag ging es noch um diesen Wegfall der tariflichen Regelungen und der
Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Im zweiten Beitrag
sollten die grundlegenden Bedingungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem
Entgelt in der Altersteilzeit besprochen werden. In diesem Teil geht es um ein
paar Nachteile, die sich auftun könnten, wenn man Altersteilzeit vereinbart.
Woran man noch denken sollte
Es gilt, dass das, was dem Wertguthaben fehlt, auch nicht
aufgestockt werden kann in der Freistellungsphase. Entgeltbestandteile, die
einmalig, steuerfrei (z.B. Nachtarbeit) oder für Überstunden gezahlt werden,
gelangen somit nicht ins Wertguthaben: sie werden in der Arbeitsphase
ungemindert ausgezahlt und zudem nicht weiter aufgestockt. Sachbezüge werden
ebenfalls davon ausgenommen, was eigentlich selbstverständlich sein sollte,
doch aufgrund einer speziellen Regelung in § 7 Abs. 3 S. 3 TV FlexAZ zu den “unverminderten
Sachbezügen” könnte es kompliziert werden. Weil aber der Tarifvertrag nicht
mehr wirkt, bedeutet das in dem Fall, dass Sachbezüge ausgenommen sind. Und
damit müssen sich Beschäftigte klar machen, dass das, was nicht vermindert
wurde, auch nicht aufgestockt wird.
Aufstockungsleistungen müssen nicht mit “20 %” begrenzt
werden. Diese Quote ist, was die Aufstockung “mindestens” ausmachen muss (§ 3
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG). Daneben hat der Arbeitgeber zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, um den Ausfall bei den
Rentenbeiträgen zum Teil zu kompensieren. Diese Leistungen sind im Übrigen zwar
steuerfrei, sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt (vgl. § 3 Nr.
28 EStG).
Ein ganz wesentlicher Punkt, der zu bedenken wäre, betrifft
den Störfall. Ein Störfall stellt die Abweichung vom idealen, balancierten
Verlauf eines Altersteilzeitarbeit-Modells dar. Mit einem Störfall gemeint ist
beispielsweise eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf
Aufstockungsleistungen kann begrenzt sein auf die Dauer der (tariflichen)
Entgeltfortzahlung. In der Freistellungsphase ist eine Arbeitsunfähigkeit
wiederum nicht von Bedeutung, da in der Zeit ein Wertguthaben ausgeschüttet
wird, ohne die Pflicht zu einer Arbeitsleistung durch den Beschäftigten.
Konsequenzen aus dem Störfall
Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht allerdings gem.
§ 5 Abs. 3 AltTZG während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer neben seiner
Altersteilzeitarbeit eine Nebentätigkeit oder Selbständigkeit ausübt, die die
Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV überschreitet (siehe ganz unten in den
Quellen-Angaben). Hat es diese Nebentätigkeit oder Selbständigkeit schon vor
Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegeben, führt dies nicht zu
einem Ruhen der Leistungen. Muss man von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses für
eine Dauer von mehr als 150 Kalendertagen ausgehen, würde dies zu einem Erlöschen
der Altersteilzeit führen.
Von einem ruhenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann
ebenfalls gesprochen werden, wenn “über die Altersteilzeitarbeit hinaus
Mehrarbeit [geleistet wurde], die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8
[SGB IV] überschreitet” (§ 5 Abs. 4 AltTZG).
Die Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wäre
ebenfalls als ein Störfall zu betrachten. In so einem Fall würde es nun nicht
zu einer rückwirkenden Beseitigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen,
so dass die ursprünglich vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen
beitragsfrei bestehen bleiben. Die weitere Zeit bis zum Erreichen des Rentenanspruchs
wäre damit allerdings ohne diese besonderen Leistungen.
Überhaupt stellt sich damit die Frage, inwieweit
Altersteilzeitarbeit attraktiv oder wirtschaftlich tragfähig ist, wenn eine
Aufstockung nicht mehr geleistet werden kann. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
verlängert sich die Arbeitsphase oder kommt es womöglich sogar zu einer Rückrechnung.
Bei geleisteter Mehrarbeit (im erheblichen Umfang) müssten
Aufstockungsleistungen bis auf weiteres eingestellt werden. Nebentätigkeiten
oder Selbständigkeit in der Freistellungsphase sind nicht erlaubt.
CGS
Quellen:
Deutsche Rentenversicherung
Beschäftigte sind wegen der persönlichen Auswirkungen einer FALTER-Arbeitszeit an den Rentenversicherungsträger und bei privat Krankenversicherten an die jeweilige Krankenkasse zu verweisen.
Das Arbeitsentgelt während des FALTER-Arbeitszeitmodells ist
sozialversicherungspflichtig
(Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Ab
Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung besteht bei
der Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells fort. Es werden während der
Gesamtdauer des Modells weitere Anwartschaften in der Zusatzversorgung
erworben. Ob eine Teilrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann, ist
im Einzelfall zu klären.
§ 8 SGB IV
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit;
Geringfügigkeitsgrenze
(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Notizen:
Sofern bereits im Jahr 2022 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
im Blockmodell mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und einem Beginn der
Altersteilzeit im Jahr 2023 vereinbart wurden, entspricht dies nicht den
Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes. Nach hier vertretener Auffassung liegt in
einem solchen Fall keine "Altersteilzeit" nach dem Gesetz vor. Es
drohen unter anderem der Verlust der Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge gemäß
§ 3 Nr. 28 EStG und der Verlust der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Empfohlen wird, eine solche Vereinbarung
einvernehmlich aufzuheben und auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes neu
zu verhandeln.
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Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 3)