Montag, 23. Dezember 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 3)

Die Kerngruppe bzw. der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll, welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.

In der Gründungsversammlung wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im Feststellungsbescheid an.

 

Mit dem Musterprotokoll in die Gründungsversammlung

Für die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister sind bei Gründung mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Sieben (auf einen Streich) konnten zur Gründungsversammlung eingeladen werden, als Gründungsprotokoll wurde ein nur geringfügig angepasstes BMJ-Muster verwendet. Die Tagesordnung umfasste im Protokoll dabei folgende Punkte: (1.) Aussprache zur Gründung des Vereins; (2) Diskussion eines Satzungsentwurfs und Verabschiedung der Vereinssatzung; (3.) Wahl des Vereinsvorstands (bestehend aus drei Mitgliedern); (4.) (einen Auftrag an den neuen Vorstand zur) Anmeldung des Vereins und das weitere Vorgehen sowie (5.) Festsetzung einer Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrags für das Geschäftsjahr.

Die Diskussion über Gründung und Satzungsentwurf verlief parallel. Nach der Abstimmung wurde die Satzung von allen sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet und trat somit in Kraft.

Da in der Satzung die Ämter für den Vereinsvorstand standen, erfolgte auch hierüber die Abstimmung. Die sich zur Wahl stellenden Personen können übrigens mitwählen; eine Beschränkung, wie man sie zu Insichgeschäften aus § 181 BGB her kennt, ist in so einem Kontext nicht vorhanden. Von einem Insichgeschäft spricht man, wenn ein bereits benannter Vertreter im Namen des Vertretenen zum Beispiel mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt. Das ist in so einem Zusammenhang nicht der Fall.

Zu wählen waren nur drei Vorstandsmitglieder, doch es hätte weitere geben können, wenn in der Satzung so etwas vorgesehen wäre. Gegenüber der Abstimmung zum Satzungsentwurf brauchte es nicht die Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern, die einfache Mehrheit hätte ebenso gereicht. Mit der Berufung des Vorstands wurden anschließend Beschlüsse gefasst über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung im Vereinsregister. Im Protokoll hieß es dann dazu:

Mit Zustimmung aller Anwesenden wurde zum weiteren Vorgehen besprochen und beschlossen:

“Bis zur rechtskräftigen Eintragung des Vereins im Vereinsregister soll der Vorstand für die Registeranmeldung (Beauftragung eines Notars, Zahlung der Gerichtskosten) sorgen. Die Vereinsmitglieder werden umgehend von der Eintragung im Vereinsregister informiert.

Der Vorstand sorgt beim zuständigen Finanzamt auf Feststellung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (AO).

Der vertretungsberechtigte Vorstand wird einstimmig dazu ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls seitens des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.”

 

Von der Gründungsversammlung zum Feststellungsbescheid

Mit Ende der Versammlung war der Verein zwar endlich gegründet, doch die weitere administrative Arbeit nahm von da an richtig Fahrt auf.

Das Finanzamt sollte zuerst einmal anhand des Gründungsprotokolls prüfen, ob die Satzung die Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllte. Da es aufgrund der Vorbesprechungen keine Neuerungen gab, konnte (allerdings mit Wartezeit) die Steuernummer und eine Betriebsbezeichnung bzw. Art der Tätigkeit zugeteilt werden sowie der (sehnlichst erwartete) “Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO”. Mit der Feststellung ist das Finanzamt gebunden hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die eine Zuwendung in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen leisten. Diese Zuwendungen können nämlich für die Zuwendungsgeber steuermindernd verwendet werden. In dem Moment aber, in dem die Bindung aufgehoben ist, können Spenden nicht mehr steuermindernd erklärt werden. Und weiter noch werden erhaltene Zuwendungen dann zu einer Einnahme, die von der nicht-mehr-gemeinnützigen Körperschaft versteuert werden muss.

Die Steuervergünstigungen durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter (satzungsmäßiger) Zwecke gerichtet sein muss. Dies wäre ordnungsgemäß aufzuzeichnen und in der Betriebsprüfung vorzulegen.

Die Steuervergünstigung endet bzw. es entsteht immer dann eine Steuerpflicht, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der keinen Zweckbetrieb darstellt. Zweckbetriebe sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die ebenfalls steuerliche Vergünstigungen genießen, aber unter anderem in ihrer Gesamtheit den steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecken des ideellen Betriebs verwirklichen helfen (vgl. § 65 Nr. 1 AO). Davon abzugrenzen wären der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der beispielsweise in größerem Umfang in einem Wettbewerb zu anderen steht und damit eigene Interessen verfolgt, die sich von denen aus der Satzung unterscheiden, und die Vermögensverwaltung (vgl. § 14 AO).

Alles das muss sich in den Aufzeichnungen über die tatsächliche Geschäftsführung wiederfinden. Die Steuerprivilegien auf der einen Seite werden durch die hohen Anforderungen an dieser Stelle nahezu kompensiert. Von daher sollte eine gemeinnützig anerkannte Körperschaft sich nicht “verzetteln”.

CGS

 

 

Notizen:

Bei der Gründung eines Vereins können verschiedene Fehler auftreten, die zu Verzögerungen, rechtlichen Problemen oder sogar zur Ablehnung der Eintragung im Vereinsregister führen können.

Eine unvollständige oder fehlerhafte Satzung würde es zum Beispiel nicht zum Vereinsregister schaffen, eine fehlende oder unklare Zweckbestimmung zu keiner Feststellung über die Gemeinnützigkeit erlauben.

Die Gründungsversammlung sollte sich streng an das BMJ-Musterprotokoll halten. Die Tagesordnung muss eindeutig sein, die notwendigen Beschlüsse richtig formuliert werden.

Die Wahl des Vorstands muss ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Vorstand muss später auch arbeits- und beschlussfähig sein.

Die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung sind so zu führen, dass bei der später folgenden Betriebsprüfung die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke bestätigt werden kann. Eine gute Dokumentation ist zwingend erforderlich.

 

 

Eigener Beitrag vom 29.9.2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

https://eingegliedert.blogspot.com/2024/09/p384.html

 

 

Bild zum Beitrag Bing Image Creator.

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