Die Kerngruppe bzw.
der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun
eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden
konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll,
welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an
wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.
In der Gründungsversammlung
wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der
Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen
gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung
in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand
befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung
vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein
angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig
sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im
Feststellungsbescheid an.
Mit dem Musterprotokoll in die Gründungsversammlung
Für die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister sind bei
Gründung mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Sieben (auf
einen Streich) konnten zur Gründungsversammlung eingeladen werden, als Gründungsprotokoll
wurde ein nur geringfügig angepasstes BMJ-Muster verwendet. Die Tagesordnung
umfasste im Protokoll dabei folgende Punkte: (1.) Aussprache zur Gründung des
Vereins; (2) Diskussion eines Satzungsentwurfs und Verabschiedung der
Vereinssatzung; (3.) Wahl des Vereinsvorstands (bestehend aus drei
Mitgliedern); (4.) (einen Auftrag an den neuen Vorstand zur) Anmeldung des
Vereins und das weitere Vorgehen sowie (5.) Festsetzung einer Aufnahmegebühr
und eines Mitgliedsbeitrags für das Geschäftsjahr.
Die Diskussion über Gründung und Satzungsentwurf verlief
parallel. Nach der Abstimmung wurde die Satzung von allen sieben Gründungsmitgliedern
unterzeichnet und trat somit in Kraft.
Da in der Satzung die Ämter für den Vereinsvorstand standen,
erfolgte auch hierüber die Abstimmung. Die sich zur Wahl stellenden Personen können
übrigens mitwählen; eine Beschränkung, wie man sie zu Insichgeschäften aus §
181 BGB her kennt, ist in so einem Kontext nicht vorhanden. Von einem
Insichgeschäft spricht man, wenn ein bereits benannter Vertreter im Namen des
Vertretenen zum Beispiel mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt.
Das ist in so einem Zusammenhang nicht der Fall.
Zu wählen waren nur drei Vorstandsmitglieder, doch es hätte
weitere geben können, wenn in der Satzung so etwas vorgesehen wäre. Gegenüber
der Abstimmung zum Satzungsentwurf brauchte es nicht die Zustimmung von
mindestens sieben Mitgliedern, die einfache Mehrheit hätte ebenso gereicht. Mit
der Berufung des Vorstands wurden anschließend Beschlüsse gefasst über die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung im
Vereinsregister. Im Protokoll hieß es dann dazu:
Mit Zustimmung aller
Anwesenden wurde zum weiteren Vorgehen besprochen und beschlossen:
“Bis zur rechtskräftigen
Eintragung des Vereins im Vereinsregister soll der Vorstand für die
Registeranmeldung (Beauftragung eines Notars, Zahlung der Gerichtskosten)
sorgen. Die Vereinsmitglieder werden umgehend von der Eintragung im
Vereinsregister informiert.
Der Vorstand sorgt
beim zuständigen Finanzamt auf Feststellung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne
des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (AO).
Der vertretungsberechtigte
Vorstand wird einstimmig dazu ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen
oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls seitens des Registergerichts
oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Anerkennung des Vereins
als gemeinnützig vorgebracht werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf
sonstige Satzungsbestimmungen.”
Von der Gründungsversammlung zum Feststellungsbescheid
Mit Ende der Versammlung war der Verein zwar endlich gegründet,
doch die weitere administrative Arbeit nahm von da an richtig Fahrt auf.
Das Finanzamt sollte zuerst einmal anhand des Gründungsprotokolls
prüfen, ob die Satzung die Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllte.
Da es aufgrund der Vorbesprechungen keine Neuerungen gab, konnte (allerdings
mit Wartezeit) die Steuernummer und eine Betriebsbezeichnung bzw. Art der Tätigkeit
zugeteilt werden sowie der (sehnlichst erwartete) “Bescheid über die gesonderte
Feststellung der Einhaltung satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1
AO”. Mit der Feststellung ist das Finanzamt gebunden hinsichtlich der
Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die eine Zuwendung in
Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen leisten. Diese Zuwendungen können nämlich
für die Zuwendungsgeber steuermindernd verwendet werden. In dem Moment aber, in
dem die Bindung aufgehoben ist, können Spenden nicht mehr steuermindernd erklärt
werden. Und weiter noch werden erhaltene Zuwendungen dann zu einer Einnahme,
die von der nicht-mehr-gemeinnützigen Körperschaft versteuert werden muss.
Die Steuervergünstigungen durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit
verlangen, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf die ausschließliche
und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter (satzungsmäßiger) Zwecke
gerichtet sein muss. Dies wäre ordnungsgemäß aufzuzeichnen und in der
Betriebsprüfung vorzulegen.
Die Steuervergünstigung endet bzw. es entsteht immer dann
eine Steuerpflicht, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält, der keinen Zweckbetrieb darstellt. Zweckbetriebe sind
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die ebenfalls steuerliche Vergünstigungen
genießen, aber unter anderem in ihrer Gesamtheit den steuerbegünstigten und
satzungsmäßigen Zwecken des ideellen Betriebs verwirklichen helfen (vgl. § 65
Nr. 1 AO). Davon abzugrenzen wären der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der
beispielsweise in größerem Umfang in einem Wettbewerb zu anderen steht und
damit eigene Interessen verfolgt, die sich von denen aus der Satzung
unterscheiden, und die Vermögensverwaltung (vgl. § 14 AO).
Alles das muss sich in den Aufzeichnungen über die tatsächliche
Geschäftsführung wiederfinden. Die Steuerprivilegien auf der einen Seite werden
durch die hohen Anforderungen an dieser Stelle nahezu kompensiert. Von daher
sollte eine gemeinnützig anerkannte Körperschaft sich nicht “verzetteln”.
CGS
Notizen:
Bei der Gründung eines Vereins können verschiedene Fehler
auftreten, die zu Verzögerungen, rechtlichen Problemen oder sogar zur Ablehnung
der Eintragung im Vereinsregister führen können.
Eine unvollständige oder fehlerhafte Satzung würde es zum
Beispiel nicht zum Vereinsregister schaffen, eine fehlende oder unklare
Zweckbestimmung zu keiner Feststellung über die Gemeinnützigkeit erlauben.
Die Gründungsversammlung sollte sich streng an das BMJ-Musterprotokoll
halten. Die Tagesordnung muss eindeutig sein, die notwendigen Beschlüsse
richtig formuliert werden.
Die Wahl des Vorstands muss ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Der Vorstand muss später auch arbeits- und beschlussfähig sein.
Die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung sind so zu führen,
dass bei der später folgenden Betriebsprüfung die Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke bestätigt werden kann. Eine gute Dokumentation ist zwingend
erforderlich.
Eigener Beitrag vom 29.9.2024
Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein
Erlebnisbericht (Teil 1)
https://eingegliedert.blogspot.com/2024/09/p384.html
Bild zum Beitrag Bing Image Creator.
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Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
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Einen Verein mit dem Status
Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 3)