Sonntag, 29. September 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

 

Die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, um Jugendlichen in der Region zu helfen, nahm schnell Gestalt an. Mit einem klaren Plan und praktischen Erfahrungen ausgestattet, waren die Initiatoren bereit, sofort loszulegen. Doch bevor der Verein offiziell tätig werden konnte, mussten einige formale Schritte unternommen werden. Dieser Bericht beschreibt den Weg von der Idee über die konstituierende Sitzung bis hin zur Eintragung ins Vereinsregister. Dabei werden die Vorteile einer solchen Eintragung sowie die rechtlichen Anforderungen und Herausforderungen beleuchtet, die es zu meistern galt.


 

Die ersten Schritte

Einen gemeinnützigen Verein wollte man gründen, um Jugendliche in der Region zu unterstützen. Konkrete Vorstellungen gab es, sogar ein Wirtschaftsplan war vorhanden (und die nötigen, praktischen Erfahrungen), so dass der Verein sofort hätte handeln und tätig werden können. Es brauchte nur die Form, um loszulegen.

Nach dem ersten Gespräch zwischen drei Interessierten kam es schon recht schnell zu einer konstituierenden Sitzung eines Gründungsausschusses (Kerngruppe). An die übrigen, bis dahin noch weit im Hintergrund abwartenden Mitgliedern, sollte per Protokollabschrift und Rundschreiben über die ersten Schritte berichtet werden.

Einer der ersten (Trippel-) Schritte bestand darin, einen Namen für den Verein zu wählen. Um die Eindeutigkeit sicherzustellen und jede mögliche Verwechslung oder Vorgeschichte zu vermeiden sowie dazu noch die regionale Verbundenheit zu betonen, wurde nach einiger Diskussion der Ortsname eingefügt. Ein Logo wäre hübsch gewesen, benötigt aber wieder Recherche und Klärung der Kosten, insbesondere im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte.

Einen anderen Schritt brauchte es weniger beim Vereinssitz als vielmehr beim Verwaltungssitz (Geschäftsstelle). Auch wenn vieles heutzutage elektronisch geht, muss jemand Schriftsachen entgegennehmen können und ermächtigt sein zum Empfang oder zur Abgabe von Erklärungen an Dritte. Bis zur Eintragung im Vereinsregister würde es sich bereits zu dieser Zeit um einen Verein handeln, was die nun aktiv tätigen Mitglieder zu haftenden Subjekten machen würde – zügiges Voranbringen des Verfahrens wäre also im Interesse aller.

Dass es zu einer Eintragung kommen sollte, war eine Bedingung, die von außen herangebracht wurde. Doch davon abgesehen bietet die Eintragung im Vereinsregister weitere Vorteile, wie zum Beispiel die Erlangung einer eigenständigen Rechtsfähigkeit. Das gemeinsame Interesse der Mitglieder wird gebündelt und zu einer organisierten Willensbildung gemacht. Durch die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein kann dieser Rechtsgeschäfte als Körperschaft (juristische Person) vornehmen und Verträge abschließen oder sogar ein Vereinseigentum erwerben. Im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen, wenn sie innerhalb der ihnen zustehenden Verrichtungen gehandelt haben (§ 31 BGB). Sind die Organmitglieder oder ihre Vertreter bzw. die Mitglieder auf unentgeltlicher Basis tätig bzw. erhalten sie nur eine geringfügige Vergütung, haften sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a und 31b BGB).

 

Die Formalitäten kennenlernen

Für die Gründung braucht es eine Satzung (§ 25 BGB). Mindesterfordernisse finden sich zum einen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zum anderen in der Abgabenordnung (AO). Daneben gibt es noch das Vereinsgesetz (VereinsG), was sich jedoch mit dem Verbot von Vereinen befasst – auch das muss schließlich geregelt werden.

Die Anlage 1 der AO (zu § 60) enthält eine Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Darin enthalten sind allerdings nur notwendige Bestimmungen für steuerliche Zwecke, wenn es um die Erlangung des steuerlichen Privilegs der Gemeinnützigkeit gehen soll. Die Regelungen in der Mustersatzung betreffen nicht die Rechte und Pflichten der Organe des Vereins, ja es fehlt überhaupt an Bestimmungen unter anderem zu den Mitgliedern und dem Vorstand. Trotzdem sind die Gegenstände der Mustersatzung absolut erforderlich, um die selbstlose Tätigkeit des Vereins zu untermauern.

In § 57 BGB stehen Mindesterfordernisse an einen Verein, wie z.B. die Satzung mit dem Vereinszweck, Namen und Sitz. Sollte der Verein dazu noch eingetragen werden, wäre das in der Satzung mit aufzunehmen. Wird die Eintragung nicht gewünscht, kann der Verein trotzdem existieren und tätig sein, jedoch ohne die Vorteile und den rechtlichen Schutz eines eingetragenen Vereins. Es hängt also von den Zielen und Bedürfnissen des Vereins ab, ob eine Eintragung sinnvoll ist oder nicht.

Wünscht man die Eintragung, sollten auch die Bestimmungen aus § 58 BGB beachtet werden; wobei man sagen muss, dass es sich eher um Überschriften handelt statt tatsächlicher Inhalte. Die Satzung des Vereins ist seine Verfassung, die Inhalte stellen quasi seine Geschäftsordnung dar, die sich mit dem Eintritt/Austritt von Mitgliedern befasst, Beitragserhebung und ggf. auch die Verwendung, der Bildung eines Vorstands (Vorsitz, Stellvertretung, Kassenwart/Schatzmeister, Beisitzer usw.) und die Regeln in Bezug auf die Mitgliederversammlung (Einberufung, Fristen, Beschlüsse). Diese Überschriften im § 58 BGB müssen in der Satzung mit konkreten Regelungen ausgefüllt werden.

Eine Geschäftsordnung, mit der detailliert die Abläufe bestimmt werden, und eine Beitragsordnung für verschiedene Sonderfälle und Statuten kann ein Verein übrigens ebenfalls erstellen.

Gemäß § 59 BGB meldet der Vorstand den Verein zur Eintragung an, erbringt Abschriften der Satzung und die Urkunde seiner Bestellung sowie hat sieben Mitglieder, die die Satzung unterschrieben haben. Fehlt es an diesen Formalien, die in den vorangegangenen Paragraphen beschrieben sind, hat das zuständige Amtsgericht die Anmeldung zurückzuweisen (§ 60 BGB). Es ist aber so, dass nach § 77 BGB die Anmeldungen zum Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form erfolgen müssen. Das heißt, dass die Unterschriften der anmeldenden Personen (Vorstand) von einem Notar beglaubigt werden müssen.

 

Die Satzung mit dem Finanzamt abstimmen

Der erste Entwurf einer Satzung wurde im Hinblick auf den gewünschten gemeinnützigen Status an die zuständige Körperschaftsteuerstelle beim örtlichen Finanzamt abgegeben, um eine Abstimmung vorzunehmen. Wie sich nämlich zeigte, war der Zweck des Vereins noch nicht konkret genug benannt worden. Die Aussage, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen würde, reichte nicht. Es brauchte im zweiten Satz die Festlegung des Zwecks aus dem Katalog in § 52 Abs. 2 AO; was aber nicht wortwörtlich sein musste. Im dritten Satz musste die Verwirklichung des Satzungszwecks erklärt werden, und da konnte man sich auf die konkreten Vorstellungen berufen, die ganz am Anfang standen.

Was sich ebenfalls zeigte, war eine noch ungenügende Festlegung in Bezug auf Auflösung und Aufhebung der Körperschaft u.a. bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke. Aber auch das verlief recht unkompliziert.

In früheren Zeiten konnte man sich vom Finanzamt eine Bescheinigung ausstellen lassen über die Beurteilung der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Das eigentliche Feststellungsverfahren würde sich immer erst rückwirkend (nach drei Jahren) ergeben, was die Ausstellung von Spendenbescheinigungen an Zuwendungsgeber unmöglich machen würde. Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde § 60a AO eingefügt, mit dem nun ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid über die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen beantragt werden kann. Was es dazu allerdings braucht, ist eine wirksamen Organbeschluss, der wiederum auf einer angenommenen Satzung aus einer Gründungsversammlung herrührt.

Und damit das mit der Satzung klappt, braucht es eine Rückmeldung vom Finanzamt. Das Ganze beginnt schon richtig Fahrt aufzunehmen.  

CGS

 

 

Weiteres Wissen beim Bundesministerium für Justiz:

Musterschreiben zum Vereinsrecht

Leitfaden zum Vereinsrecht

(letzter Aufruf am 29.9.2024)


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