Die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, um Jugendlichen in der Region zu helfen, nahm schnell Gestalt an. Mit einem klaren Plan und praktischen Erfahrungen ausgestattet, waren die Initiatoren bereit, sofort loszulegen. Doch bevor der Verein offiziell tätig werden konnte, mussten einige formale Schritte unternommen werden. Dieser Bericht beschreibt den Weg von der Idee über die konstituierende Sitzung bis hin zur Eintragung ins Vereinsregister. Dabei werden die Vorteile einer solchen Eintragung sowie die rechtlichen Anforderungen und Herausforderungen beleuchtet, die es zu meistern galt.
Die ersten Schritte
Einen gemeinnützigen Verein wollte man gründen, um
Jugendliche in der Region zu unterstützen. Konkrete Vorstellungen gab es, sogar
ein Wirtschaftsplan war vorhanden (und die nötigen, praktischen Erfahrungen),
so dass der Verein sofort hätte handeln und tätig werden können. Es brauchte
nur die Form, um loszulegen.
Nach dem ersten Gespräch zwischen drei Interessierten kam es
schon recht schnell zu einer konstituierenden Sitzung eines Gründungsausschusses
(Kerngruppe). An die übrigen, bis dahin noch weit im Hintergrund abwartenden
Mitgliedern, sollte per Protokollabschrift und Rundschreiben über die ersten
Schritte berichtet werden.
Einer der ersten (Trippel-) Schritte bestand darin, einen
Namen für den Verein zu wählen. Um die Eindeutigkeit sicherzustellen und jede mögliche
Verwechslung oder Vorgeschichte zu vermeiden sowie dazu noch die regionale
Verbundenheit zu betonen, wurde nach einiger Diskussion der Ortsname eingefügt.
Ein Logo wäre hübsch gewesen, benötigt aber wieder Recherche und Klärung der
Kosten, insbesondere im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte.
Einen anderen Schritt brauchte es weniger beim Vereinssitz
als vielmehr beim Verwaltungssitz (Geschäftsstelle). Auch wenn vieles
heutzutage elektronisch geht, muss jemand Schriftsachen entgegennehmen können
und ermächtigt sein zum Empfang oder zur Abgabe von Erklärungen an Dritte. Bis
zur Eintragung im Vereinsregister würde es sich bereits zu dieser Zeit um einen
Verein handeln, was die nun aktiv tätigen Mitglieder zu haftenden Subjekten
machen würde – zügiges Voranbringen des Verfahrens wäre also im Interesse
aller.
Dass es zu einer Eintragung kommen sollte, war eine
Bedingung, die von außen herangebracht wurde. Doch davon abgesehen bietet die
Eintragung im Vereinsregister weitere Vorteile, wie zum Beispiel die Erlangung
einer eigenständigen Rechtsfähigkeit. Das gemeinsame Interesse der Mitglieder
wird gebündelt und zu einer organisierten Willensbildung gemacht. Durch die
Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein kann dieser Rechtsgeschäfte als Körperschaft
(juristische Person) vornehmen und Verträge abschließen oder sogar ein
Vereinseigentum erwerben. Im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein haften
die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen, wenn sie innerhalb der ihnen
zustehenden Verrichtungen gehandelt haben (§ 31 BGB). Sind die Organmitglieder
oder ihre Vertreter bzw. die Mitglieder auf unentgeltlicher Basis tätig bzw.
erhalten sie nur eine geringfügige Vergütung, haften sie nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit (§§ 31a und 31b BGB).
Die Formalitäten kennenlernen
Für die Gründung braucht es eine Satzung (§ 25 BGB). Mindesterfordernisse
finden sich zum einen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zum anderen in der
Abgabenordnung (AO). Daneben gibt es noch das Vereinsgesetz (VereinsG), was
sich jedoch mit dem Verbot von Vereinen befasst – auch das muss schließlich
geregelt werden.
Die Anlage 1 der AO (zu § 60) enthält eine Mustersatzung für
Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Darin enthalten
sind allerdings nur notwendige Bestimmungen für steuerliche Zwecke, wenn es um
die Erlangung des steuerlichen Privilegs der Gemeinnützigkeit gehen soll. Die
Regelungen in der Mustersatzung betreffen nicht die Rechte und Pflichten der
Organe des Vereins, ja es fehlt überhaupt an Bestimmungen unter anderem zu den
Mitgliedern und dem Vorstand. Trotzdem sind die Gegenstände der Mustersatzung
absolut erforderlich, um die selbstlose Tätigkeit des Vereins zu untermauern.
In § 57 BGB stehen Mindesterfordernisse an einen Verein, wie
z.B. die Satzung mit dem Vereinszweck, Namen und Sitz. Sollte der Verein dazu
noch eingetragen werden, wäre das in der Satzung mit aufzunehmen. Wird die
Eintragung nicht gewünscht, kann der Verein trotzdem existieren und tätig sein,
jedoch ohne die Vorteile und den rechtlichen Schutz eines eingetragenen
Vereins. Es hängt also von den Zielen und Bedürfnissen des Vereins ab, ob eine
Eintragung sinnvoll ist oder nicht.
Wünscht man die Eintragung, sollten auch die Bestimmungen
aus § 58 BGB beachtet werden; wobei man sagen muss, dass es sich eher um Überschriften
handelt statt tatsächlicher Inhalte. Die Satzung des Vereins ist seine
Verfassung, die Inhalte stellen quasi seine Geschäftsordnung dar, die sich mit
dem Eintritt/Austritt von Mitgliedern befasst, Beitragserhebung und ggf. auch
die Verwendung, der Bildung eines Vorstands (Vorsitz, Stellvertretung,
Kassenwart/Schatzmeister, Beisitzer usw.) und die Regeln in Bezug auf die
Mitgliederversammlung (Einberufung, Fristen, Beschlüsse). Diese Überschriften
im § 58 BGB müssen in der Satzung mit konkreten Regelungen ausgefüllt werden.
Eine Geschäftsordnung, mit der detailliert die Abläufe
bestimmt werden, und eine Beitragsordnung für verschiedene Sonderfälle und
Statuten kann ein Verein übrigens ebenfalls erstellen.
Gemäß § 59 BGB meldet der Vorstand den Verein zur Eintragung
an, erbringt Abschriften der Satzung und die Urkunde seiner Bestellung sowie
hat sieben Mitglieder, die die Satzung unterschrieben haben. Fehlt es an diesen
Formalien, die in den vorangegangenen Paragraphen beschrieben sind, hat das
zuständige Amtsgericht die Anmeldung zurückzuweisen (§ 60 BGB). Es ist aber so,
dass nach § 77 BGB die Anmeldungen zum Vereinsregister in öffentlich
beglaubigter Form erfolgen müssen. Das heißt, dass die Unterschriften der
anmeldenden Personen (Vorstand) von einem Notar beglaubigt werden müssen.
Die Satzung mit dem Finanzamt abstimmen
Der erste Entwurf einer Satzung wurde im Hinblick auf den
gewünschten gemeinnützigen Status an die zuständige Körperschaftsteuerstelle
beim örtlichen Finanzamt abgegeben, um eine Abstimmung vorzunehmen. Wie sich nämlich
zeigte, war der Zweck des Vereins noch nicht konkret genug benannt worden. Die
Aussage, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen würde,
reichte nicht. Es brauchte im zweiten Satz die Festlegung des Zwecks aus dem
Katalog in § 52 Abs. 2 AO; was aber nicht wortwörtlich sein musste. Im dritten
Satz musste die Verwirklichung des Satzungszwecks erklärt werden, und da konnte
man sich auf die konkreten Vorstellungen berufen, die ganz am Anfang standen.
Was sich ebenfalls zeigte, war eine noch ungenügende
Festlegung in Bezug auf Auflösung und Aufhebung der Körperschaft u.a. bei dem
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke. Aber auch das verlief recht
unkompliziert.
In früheren Zeiten konnte man sich vom Finanzamt eine
Bescheinigung ausstellen lassen über die Beurteilung der Berechtigung zur
Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Das eigentliche Feststellungsverfahren
würde sich immer erst rückwirkend (nach drei Jahren) ergeben, was die
Ausstellung von Spendenbescheinigungen an Zuwendungsgeber unmöglich machen würde.
Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde § 60a AO eingefügt, mit dem nun ein
rechtsbehelfsfähiger Bescheid über die Feststellung der satzungsgemäßen
Voraussetzungen beantragt werden kann. Was es dazu allerdings braucht, ist eine
wirksamen Organbeschluss, der wiederum auf einer angenommenen Satzung aus einer
Gründungsversammlung herrührt.
Und damit das mit der Satzung klappt, braucht es eine Rückmeldung
vom Finanzamt. Das Ganze beginnt schon richtig Fahrt aufzunehmen.
CGS
Weiteres Wissen beim Bundesministerium für Justiz:
Musterschreiben zum Vereinsrecht
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Einen Verein mit dem Status
Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)