Sonntag, 6. Oktober 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 2)

Von der Idee zur Kerngruppe (oder auch Gründungsausschuss), vom Namen zur Satzung, von der ersten Abstimmung zur ersten Mitgliederversammlung. Es kann schon recht schnell gehen mit diesen "Trippelschritten".

Ein zentraler Punkt ist die Satzung, die oft nach dem Muster des Bundesjustizministeriums erstellt und an die Anforderungen der Gemeinnützigkeit angepasst werden muss. Dies beinhaltet eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt, insbesondere bei der Formulierung des Vereinszwecks und der Regelungen zur Vermögensverwendung. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Verein von öffentlichen Förderungen profitieren. Der Text beleuchtet ein paar einzelne Schritte und Herausforderungen dieses Prozesses.


 Den Satzungsentwurf mit dem Finanzamt abstimmen

Die Gründung eines Vereins umfasst mehrere Schritte, die von der Bildung einer Kerngruppe über die Namensfindung bis hin zur Erstellung der Satzung und der ersten Mitgliederversammlung reichen. Die erste größere Hürde fand sich in der Satzung. Zwar gibt es ein Muster vom Bundesjustizministerium, doch das musste angereichert werden mit ein paar klärenden Worten im Hinblick auf die (beabsichtigte) Gemeinnützigkeit. Der erste Entwurf wurde mit der zuständigen Stelle beim Finanzamt abgestimmt, wobei einige Textpassagen zum zweiten Paragraphen und den letzten Bestimmungen in der Satzung zur erneuten Überarbeitung zurückgegeben wurden.

Im § 2 der Mustersatzung geht es um den Zweck des Vereins und seiner Gemeinnützigkeit. Knackpunkt ist Absatz 2, in dem im ersten Satz unmittelbar Bezug genommen wird auf anerkannte Förderungen der Allgemeinheit aus § 52 Abs. 2 AO. Der Katalog erscheint zwar abschließend, jedoch gibt es eine Öffnungsklausel in Satz 2, mit der auch andere Zwecke, die in Satz 1 nicht aufgezählt worden sind, als gemeinnützig erklärt werden, wenn sie “die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos” fördern. Damit muss eine Formulierung aus dem Katalog nicht wortwörtlich und auch nicht vollständig übernommen werden. In jedem Fall wird dieser erste Satz zum Satzungszweck des Vereins, der mit der tatsächlichen Geschäftsführung verwirklicht werden muss.

Im zweiten Satz des Absatzes 2 der Satzung folgt eine nähere Erläuterung zum Zweck aus dem ersten Satz. Während der erste Satz noch eine unabänderliche Festlegung beinhaltet, schließt sich mit den Erläuterungen im zweiten Satz die Absicht auf Verwirklichung an. Mit den Worten “insbesondere, geplant, unter anderem” können Ideen und Vorhaben angeführt werden, die der Zweckverwirklichung dienen würden.

 

Abstimmung mit anderen

Während die übrigen Paragraphen in der Mustersatzung unverändert übernommen werden konnten, brauchte es im letzten, wo es um die Auflösung des Vereins oder seine Aufhebung und den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ging, eine Regelung zum Rest-Vermögen. Auch wenn die Mustersatzung zwei Möglichkeiten vorsieht, im Prinzip soll das Vermögen erneut einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zugutekommen – mit oder ohne einen zuvor festgelegten Verwendungszweck. Diese Festlegung bindet die Liquidatoren bei der Ausführung.

Im Falle anderer Körperschaften, wie zum Beispiel Stiftungen und Kapitalgesellschaften (u.a. Genossenschaften, GmbHs), sind dagegen Ergänzungen in die Satzung aufzunehmen, die einerseits die Rückgewähr des eingebrachten Stiftungs-/Grund-/Stammkapitals betreffen und andererseits eine Ausschüttung an die Gesellschafter unterbinden.

Mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit und als rechtsfähige Körperschaft eröffnet sich die Möglichkeit der öffentlichen Förderung von Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen der sozialen Leistungen. Für die Jugendhilfe bestimmt § 75 SGB VIII, welche Voraussetzungen juristische Personen und Personenvereinigungen mitbringen müssen, um die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zu erhalten. Im Leistungsbereich der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wird die Geeignetheit an sehr vielen Stellen angesprochen. Im SGB IX geht es um die am besten geeignete Form der benötigten Leistungen auf der Grundlage eines Teilhabeplans (§ 19 und § 121). Leistungserbringer sollen ein Qualitätsmanagement sicherstellen und die Wirkung ihrer Leistungen dokumentieren (vgl. § 37), sie sollen aber auch entsprechend ihres Leistungsangebots eine entsprechende Anzahl an Fach- und sonstigem Betreuungspersonal beschäftigen (§ 124 Abs. 2). Während für die Jugendhilfe die Anerkennung dem Jugendhilfeausschuss der jeweiligen Kommune zusteht, wird in der Eingliederungshilfe eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abzuschließen sein mit dem örtlich zuständigen Leistungsträger (Träger der Eingliederungshilfe; § 123 ff.).

In diesen beiden Konstellationen kommt es von daher sehr auf die Formulierungen in den Satzungen oder dem Gesellschaftsvertrag an. Und weil es sehr enge Bestimmungen im SGB VIII und SGB IX gibt, wäre ein Abstimmungsprozess mit den entsprechenden Fachbereichen in den Kommunen oder den Fachverbänden vielleicht ebenfalls sinnvoll – Abstimmung heißt nicht rechtliche Beratung, dennoch sind die Hinweise enorm wertvoll für die Erstellung einer Satzung.

CGS

 

P.S:

Es kann schon recht schnell gehen mit diesen "Trippelschritten", es kann jedoch auch zu plötzlichen Pausen kommen. Dann braucht es vielleicht Geduld und den Gedanken: „Ist halt so.“

 

 

Eigener Beitrag vom 29.9.2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

 

 

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