Ein zentraler Punkt
ist die Satzung, die oft nach dem Muster des Bundesjustizministeriums erstellt
und an die Anforderungen der Gemeinnützigkeit angepasst werden muss. Dies
beinhaltet eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt, insbesondere bei der
Formulierung des Vereinszwecks und der Regelungen zur Vermögensverwendung. Nach
Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Verein von öffentlichen Förderungen
profitieren. Der Text beleuchtet ein paar einzelne Schritte und Herausforderungen dieses
Prozesses.
Den Satzungsentwurf mit dem Finanzamt abstimmen
Die Gründung eines Vereins umfasst mehrere Schritte, die von
der Bildung einer Kerngruppe über die Namensfindung bis hin zur Erstellung der
Satzung und der ersten Mitgliederversammlung reichen. Die erste größere Hürde
fand sich in der Satzung. Zwar gibt es ein Muster vom Bundesjustizministerium, doch
das musste angereichert werden mit ein paar klärenden Worten im Hinblick auf
die (beabsichtigte) Gemeinnützigkeit. Der erste Entwurf wurde mit der zuständigen
Stelle beim Finanzamt abgestimmt, wobei einige Textpassagen zum zweiten
Paragraphen und den letzten Bestimmungen in der Satzung zur erneuten Überarbeitung
zurückgegeben wurden.
Im § 2 der Mustersatzung geht es um den Zweck des Vereins
und seiner Gemeinnützigkeit. Knackpunkt ist Absatz 2, in dem im ersten Satz
unmittelbar Bezug genommen wird auf anerkannte Förderungen der Allgemeinheit
aus § 52 Abs. 2 AO. Der Katalog erscheint zwar abschließend, jedoch gibt es
eine Öffnungsklausel in Satz 2, mit der auch andere Zwecke, die in Satz 1 nicht
aufgezählt worden sind, als gemeinnützig erklärt werden, wenn sie “die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend
selbstlos” fördern. Damit muss eine Formulierung aus dem Katalog nicht wortwörtlich
und auch nicht vollständig übernommen werden. In jedem Fall wird dieser erste
Satz zum Satzungszweck des Vereins, der mit der tatsächlichen Geschäftsführung
verwirklicht werden muss.
Im zweiten Satz des Absatzes 2 der Satzung folgt eine nähere
Erläuterung zum Zweck aus dem ersten Satz. Während der erste Satz noch eine
unabänderliche Festlegung beinhaltet, schließt sich mit den Erläuterungen im
zweiten Satz die Absicht auf Verwirklichung an. Mit den Worten “insbesondere,
geplant, unter anderem” können Ideen und Vorhaben angeführt werden, die der
Zweckverwirklichung dienen würden.
Abstimmung mit anderen
Während die übrigen Paragraphen in der Mustersatzung unverändert
übernommen werden konnten, brauchte es im letzten, wo es um die Auflösung des
Vereins oder seine Aufhebung und den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
ging, eine Regelung zum Rest-Vermögen. Auch wenn die Mustersatzung zwei Möglichkeiten
vorsieht, im Prinzip soll das Vermögen erneut einem gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zweck zugutekommen – mit oder ohne einen zuvor festgelegten
Verwendungszweck. Diese Festlegung bindet die Liquidatoren bei der Ausführung.
Im Falle anderer Körperschaften, wie zum Beispiel Stiftungen
und Kapitalgesellschaften (u.a. Genossenschaften, GmbHs), sind dagegen Ergänzungen
in die Satzung aufzunehmen, die einerseits die Rückgewähr des eingebrachten
Stiftungs-/Grund-/Stammkapitals betreffen und andererseits eine Ausschüttung an
die Gesellschafter unterbinden.
Mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit und als rechtsfähige Körperschaft
eröffnet sich die Möglichkeit der öffentlichen Förderung von Tätigkeiten in den
verschiedenen Bereichen der sozialen Leistungen. Für die Jugendhilfe bestimmt §
75 SGB VIII, welche Voraussetzungen juristische Personen und
Personenvereinigungen mitbringen müssen, um die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe zu erhalten. Im Leistungsbereich der Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen wird die Geeignetheit an sehr vielen Stellen
angesprochen. Im SGB IX geht es um die am besten geeignete Form der benötigten
Leistungen auf der Grundlage eines Teilhabeplans (§ 19 und § 121).
Leistungserbringer sollen ein Qualitätsmanagement sicherstellen und die Wirkung
ihrer Leistungen dokumentieren (vgl. § 37), sie sollen aber auch entsprechend
ihres Leistungsangebots eine entsprechende Anzahl an Fach- und sonstigem
Betreuungspersonal beschäftigen (§ 124 Abs. 2). Während für die Jugendhilfe die
Anerkennung dem Jugendhilfeausschuss der jeweiligen Kommune zusteht, wird in
der Eingliederungshilfe eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abzuschließen
sein mit dem örtlich zuständigen Leistungsträger (Träger der Eingliederungshilfe;
§ 123 ff.).
In diesen beiden Konstellationen kommt es von daher sehr auf
die Formulierungen in den Satzungen oder dem Gesellschaftsvertrag an. Und weil
es sehr enge Bestimmungen im SGB VIII und SGB IX gibt, wäre ein
Abstimmungsprozess mit den entsprechenden Fachbereichen in den Kommunen oder
den Fachverbänden vielleicht ebenfalls sinnvoll – Abstimmung heißt nicht
rechtliche Beratung, dennoch sind die Hinweise enorm wertvoll für die
Erstellung einer Satzung.
CGS
P.S:
Es kann schon recht schnell gehen mit diesen "Trippelschritten",
es kann jedoch auch zu plötzlichen Pausen kommen. Dann braucht es vielleicht
Geduld und den Gedanken: „Ist halt so.“
Eigener Beitrag vom 29.9.2024
Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)
Bild zum Beitrag Bing Image Creator.
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
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