Leistungsbescheide
waren jetzt mehrfach mein Thema. Nun noch einmal einen Punkt ergänzend dazu,
weil auch hier wieder viel Interessantes im Hintergrund verborgen liegt.
In
meinem vorletzten Beitrag hatte ich geschrieben:
„Dass
überhaupt neue Leistungsbescheide ausgestellt werden, ist nicht zwingende
Voraussetzung für die kontinuierliche Leistungserbringung. Nach § 33 SGB X
können Verwaltungsakte schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer
Weise (z.B. „stillschweigend“) erlassen werden. Was es dazu braucht, ist lediglich
ein berechtigtes Interesse und ein unverzügliches Verlangen des Betroffenen
(Abs. 2). Doch auch selbst das wird häufig genug in der Praxis ganz einfach
angenommen.“
Die
Hamburger Sozialbehörde ist, was Leistungsbescheide angeht, immer sehr „fleißig“.
Gerade weil man schon früh die übrigen Einkünfte, z.B. die Leistungen der Grundsicherung
und Renten, zur teilweisen Kostenübernahme im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe
angerechnet hatte (diese ist schließlich nachrangig!), musste bei jeder
Anpassung irgendwelcher Sätze auch ein neuer Leistungsbescheid hergestellt
werden. Und dies bedeutete 3 bis 4 Blatt Papier, manchmal sogar beidseitig
bedruckt, mehrfach im Jahr.
Es
geht leider nicht anders, weil eben noch andere Einkünfte berücksichtigt werden
müssen (vgl. §§ 82 SGB XII ff. und insbesondere § 92 SGB XII); und weil die
Behörde grundsätzlich einem „Zwang zur Erneuerung“ unterliegt. Es gibt aber
auch hin und wieder andere Beispiele – wie oben schon benannt.
Sich die Anhörung von Beteiligten sparen
Wenn
eine Bewilligung für die Leistungsträgerschaft von Eingliederungshilfe stattgefunden
hatte und jetzt das Ablaufdatum erreicht ist, muss ein neuer Leistungsbescheid
an den Leistungsberechtigten verschickt werden. Ein solcher müsste aber erneut
begründet werden, indem seitens der Behörde „Ermittlungen“ erfolgen. Wenn allerdings
nicht mit einem anderen Ergebnis, wie schon zuvor, gerechnet werden muss, dann
braucht es eigentlich keinen erneuten Aufwand.
Sich
die Formalien zu ersparen, wäre ein Ziel und eine Verschlankung des
Verwaltungsverfahrens. Sich die Ermittlungen zu sparen, bedeutet auch, auf die
weitere Beweiserhebung durch Anhörung von Beteiligten zu verzichten (§ 24 SGB
X).
Sich die EDV zu Nutze machen
Durch
Automatisierung, gerade was Schriftstücke anbelangt, braucht es mittlerweile
keine personalisierte Bearbeitung mehr. Man lässt den Computer machen.
Sofern
auch keine besonderen Angaben der Beteiligten, insbesondere desjenigen, der vom
Verwaltungsakt betroffen ist, berücksichtigt werden müssen, reicht der „Knopfdruck“
(§ 31a SGB X). Darüber hinaus könnte ein solcher Verwaltungsakt elektronisch
erfolgen (§§ 33 Abs. 2 S. 3 SGB X i.V.m. § 36a Abs. 2 SGB I).
Sich kurz halten
Es
geht einfacher – hier ein Beispiel:
„Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Hilfe jedoch ohne Antrag und Erteilung
eines Bescheids weitergezahlt, solange die Bewilligungsvoraussetzungen
unverändert vorliegen.“
Noch
immer gilt, dass die Behörde gezahlte Leistungen zurückverlangen kann, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen und es somit zu einer
Bedarfsüberdeckung gekommen ist. Und gleichzeitig erklärt sie prägnant, dass
eine Bewilligungsfortsetzung automatisch vollzogen wird.
Und
weiter schreibt die Behörde:
„Die
‚stillschweigende‘ Weiterzahlung der Hilfe auch in den auf die Erstbewilligung
folgenden Monaten stellt jeweils einen neuen Verwaltungsakt dar, der in diesem
Fall ‚in anderer Weise‘ erlassen wird (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch
– 10. Buch (SGB X)). Damit ist Ihre [die
des Leistungsberechtigten, eig. Anmerkung] Rechtssicherheit gewährleistet.“
Was
als „stillschweigend“ akzeptiert ist, wird zwar so nicht ausdrücklich in der
Norm genannt, aber es handelt sich nun mal um einen Verwaltungsakt, der „in
anderer Weise“ erlassen wird.
Das
geht aber nur, wenn die bewilligende Behörde davon ausgeht, dass 1. eine
Änderung der Voraussetzungen für die Bewilligung nicht passieren wird, und 2. eine
Beteiligung an den Kosten nicht stattfinden wird. Und wie man sieht am vorgenannten Beispiel, so ganz „stillschweigend“ geht es dann letztlich auch nicht.
CGS
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