Im folgenden Text geht es zwar vorrangig um die Persönliche Zukunftsplanung als Einstieg ins Erwachsenenleben und Verlassen des Elternhauses, doch sie ist lediglich eine Hilfe zur Beantwortung der drei wichtigsten Fragen: Was wünsche ich mir? Was brauche ich? Und: Was will ich?
Die Persönliche Zukunftsplanung ist dennoch ein anerkanntes Instrument, das Menschen mit Behinderungen dabei hilft, ihre Ziele und Wünsche zu identifizieren und umzusetzen. Eine solche Planung kann mithilfe von Verbänden und Vereinen durchgeführt werden. Es gibt dazu Seminare, die jedoch mit Kosten verbunden sind und nicht automatisch von Behörden übernommen werden.
Hinsichtlich der Wünsche finden sich in den Leistungsgesetzen bestimmte Vorgaben, die näher in Betracht genommen werden müssen. Oberstes Ziel der Leistungsgesetze ist jedoch die Förderung zur Autonomie und Selbstbestimmung. Und das heißt, dass ein Leistungsberechtigter aussprechen muss, was gewünscht, gebraucht und gewollt wird: ein Leben OHNE Behinderung zu leben.
Um was geht es?
Persönliche Zukunftsplanung ist so ein Thema, mit dem Eltern
eines jungen Menschen auf dem Weg in die große weite Welt sich gut
auseinandersetzen können. So etwas wie Planung ist für uns, die Alten, kein
neues Thema, denn wir haben das mit dem Planen und Ausführen schon etliche Male
geübt. Doch für Heranwachsenden, die den nächsten Schritt in das
Erwachsen-Werden unternehmen und womöglich sogar vom Elternhaus wegziehen, ist
es keine Selbstverständlichkeit.
Die Zukunft planen heißt, den Erfolg denken, sagt man. Planung
ist Herausforderung, denn nun stellt man sich den eigenen Hoffnungen, Wünschen
und eventuell sogar dem (vermeintlichen) (Un-) Vermögen. Da kommt eine ganze
Menge zusammen, das kann manchmal sogar Angst machen.
Bevor es aber losgeht mit dieser Persönlichen
Zukunftsplanung, sollte man sich schon ein paar Gedanken gemacht haben, was man
davon erwartet. Und in dem Zuge könnte es tatsächlich passieren, dass man sich
schon mit den drei wichtigsten Fragen auseinandergesetzt hat: Was wünsche
ich mir? Was brauche ich? Und: Was will ich? – Aber aufgepasst: Das sind
immer nur sehr persönliche Fragen, die sich Eltern und Kinder, jeder für sich,
stellen müssen.
Jeder muss nämlich selbst planen. Zwar kann so mancher sowas
aus eigener Kraft unternehmen, aber mit der Hilfe der Angehörigen, Freunde und
sonstigen Zugehörigen kann da noch viel mehr bewirkt werden. Die Eltern
jedenfalls helfen und unterstützen – und mehr nicht (klar, auch die werden sich
was wünschen für das weitere Leben, aber viel spannender ist doch, was ein
junger Heranwachsender will). Der planende Mensch wiederum bestimmt selbst, was
gerne erlebt werden soll. Zugegeben, da können tatsächlich einige “Spinnereien”
zum Vorschein kommen, allerdings sollten die ruhig zugelassen werden, um dann
zu sehen, wohin die Reise wirklich gehen wird. Wie gesagt, es kommt da eine
ganze Menge zusammen.
Die eben schon genannten drei Fragen werden zu Antworten führen,
die als Startpunkt für ein Verfahren vor einem Rehabilitationsträger
(Leistungsträger) verwendet werden müssen (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB IX) und schließlich
im Teilhabeplan wiederzufinden wären (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 7); wobei man nur
die „berechtigten Wünsche“ übernehmen wird. Berechtigt sind Wünsche nur dann,
wenn sie den Zielen, die mit den Leistungsgesetzen verfolgt werden, entsprechen
(dazu unten ein wenig mehr).
Es geht um Selbstbestimmung!
Mit der Persönlichen Zukunftsplanung liegt ein Instrument
vor, was bei der Findung dieser notwendigen Antworten helfen wird – wie gesagt,
am Ende des Ganzen soll für den Menschen mit Behinderung das „Wollen“ stehen.
Erst mit so einem Willen ergibt sich eine Verbindlichkeit und Motivation, das
Gewollte zu verfolgen. Und dann entsteht Selbstbestimmung (vgl. § 1 S. 1 SGB
IX).
In der Regel findet eine Zukunftsplanung in einer sogenannten
Übergangsphase statt. Einen Übergang haben beispielsweise Menschen, wenn sie
von der Schule abgehen sollen und in den Beruf wechseln. Fängt man also mit den
Überlegungen an, vielleicht sogar beim Lesen dieses Textes, geht es streng
genommen schon los mit der Zukunftsplanung.
Eine Zukunftsplanung muss nicht im stillen Kämmerlein
stattfinden. Verbände und Vereine, die sich um die Belange behinderter Menschen
kümmern, haben vielfach sogar ein entsprechendes Seminar im Programm, was
gebucht werden kann (siehe dazu den Link in der Quellenangabe untern). Das ist
allerdings mit Kosten verbunden, und die übernimmt nicht automatisch eine Behörde.
Wie üblich müssen derartige Anträge auf Kostenübernahmen gut begründet werden.
Und wenn man bereits seine Wünsche kennt, wozu braucht es noch ein Seminar zur
Persönlichen Zukunftsplanung?!
Die meisten Angebote scheinen sich daher an Fachkräfte zu
richten, die so etwas in ihrer Arbeit als Leistungserbringer übernehmen wollen.
Diese Arbeit richtet sich wiederum an ein vorhandenes Klientel und nicht den
jungen Heranwachsenden, der aus dem Elternhaus ausziehen möchte. Diese Lücke
kann versuchsweise damit geschlossen werden, dass beim Antrag auf Kostenübernahme
die professionelle Begleitung gesucht wird, um Klarheit in das „Wollen“
hineinzubringen. Für alle anderen Menschen mit Behinderung würde die Begründung
zu so einem Seminarbesuch sein, dass der bestehende Leistungserbringung so
etwas nicht anbietet; also auf die Leistungsvereinbarung verweisen.
Ich habe Zukunftspläne gesehen, die zu wahren Kunstwerken
gemacht wurden mit Hilfe von Buntstiften und Klebern, weil da auf einmal ganz
viele Gedanken zu Papier gebracht werden mussten. Wichtig beim Ganzen ist, dass
man die Dinge offen ausspricht oder eben „zu Papier bringt“. Und in dem Moment,
wo etwas gegenüber anderen ausgesprochen wurde, war man Teil der Gemeinschaft
und hatte die eigene Welt verlassen – eine neue Welt betreten, den Horizont
erweitern, sich auf den Weg machen.
Eine Reise machen wollen, wäre zum Beispiel ein Ziel, oder
auch nur eine gute Überleitung zu Konfuzius. Denn der sagte nämlich: "Der
Weg ist das Ziel."
Sich auf den Weg machen!
Nimmt man das wörtlich, ist der Zweck der Persönlichen
Zukunftsplanung eindeutig. Der Mensch, der sich auf den Weg macht, tut das mit
Lust und Motivation. Der Mensch wird den bisherigen Schutzraum verlassen und
die Welt erleben. Endlich Teilhabe, endlich Selbstbestimmung. Endlich
wahrgenommen werden, endlich erwachsen sein.
Und Eltern können sich endlich zurücklehnen und ein wenig
entspannen – das ist ebenfalls ein sehr wichtiger Beitrag für die
Gemeinschaft.
Zugegeben gibt es da auch einige Grenzen. Die Persönliche
Zukunftsplanung kann zwar als Instrument verstanden werden, um die Wünsche und
Bedürfnisse herauszuarbeiten, aber das mit dem Wunsch- und Wahlrecht, wie es im
Gesetz verankert ist und ziemlich weit vorne steht, stellt in der Umsetzung für
manche ein Problem dar; insbesondere den vielen institutionellen Beteiligten
wird von Experten ziemliche Phantasielosigkeit vorgeworfen. An erster Stelle
stehen jedenfalls die Förderung der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und
Bereitschaft zur Eigenverantwortung. Die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit kommt
erst danach, was somit die Rangfolge klarstellt (siehe dazu ebenso den Punkt „Autonomievorstellung“
in der UN-BRK). Das Instrument der Persönlichen Zukunftsplanung würde damit
eine gute Grundlage der Teilhabeplanung darstellen (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGB
IX); den Teilhabeplan erstellt allerdings der Leistungsträger.
Beschränkt wird das Wunsch- und Wahlrecht fast immer auf den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (aber nicht Sparsamkeit und Angemessenheit,
doch das ist nicht zur Gänze verloren gegangen mit dem BTHG). Was man „vernünftigerweise
von der Gesellschaft“ beanspruchen kann, wird dagegen gesetzt, um so manchen Höhenflug
wieder ein wenig Bodenhaftung zu verschaffen. Wenn also etwas nicht zu den „berechtigten
Wünschen“ zählt (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB IX), muss man sich womöglich von seinen Wünschen
lösen, so die Befürchtungen.
Zugang erhalten und Räume erschließen.
Zu unterscheiden ist einerseits zwischen den einzelnen
Leistungsgesetzen, die bestimmte Ziele unterstützen wollen. Bewegt man sich
also auf dieser Grundlage, z.B. es geht um die Eingliederung in die Arbeitswelt,
dann kann man nicht mit Wünschen kommen, die sich um die soziale Teilhaben
drehen. Besteht bereits ein Leistungsangebot, kann man darauf drängen, dass
einem der Zugang verschafft wird (Teilhaberecht). Aber in diesen
Leistungsgesetzen sind auch klare Richtlinien definiert, die zur Ablehnung von
so manchem Wunschdenken dienen (vgl. § 104 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bewegt man sich
dagegen in einem Raum, der so gar kein Angebot bereithält, muss etwas Neues
erschaffen werden (Originärer Leistungsanspruch). Die Pflicht des Leistungsträgers,
ein Leistungsangebot (final) passend zum Bedarf des behinderten und
benachteiligten Menschen herzustellen, schränkt den Ermessensspielraum ein. Man
darf nicht die Bedürfnisse des Leistungsberechtigten „verbiegen“, weil man im
eigenen Angebot etwas „günstiges“ vorrätig hat. Nicht vergessen: Das
Wirtschaftlichkeitsgebot folgt der konkretisierten Leistungspflicht.
Dieses Instrument könnte meines Erachtens durchaus als eine
Leistung der Sozialen Teilhabe nach §§ 76 ff. SGB IX angesehen werden, aber
nicht exklusiv vom anderen Geschehen. Die Zukunftsplanung wäre eine
Assistenzleistung (§ 78 Abs. 1), um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen, wenn sie denn gebraucht wird. Sie würde also
in der üblichen, vereinbarten Leistung enthalten sein und mithelfen bei der
Konkretisierung des nächsten Teilhabeplans, auch wenn es so nicht ausdrücklich
drin stehen würde. Sie käme jedenfalls nicht „obendrauf“ bei Vergütungsverhandlungen
zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern.
Außerhalb dieses Bereichs, also im Unterfangen der Eltern
und der Kinder, könnte es dagegen anders aussehen, wenn ein Leistungsträger den
Wunsch versteht und das Wollen akzeptiert.
CGS
Quellen:
Netzwerk Persönliche Zukunftsplanung e.V.
Persönliche Zukunftsplanung - Qualitätsoffensive Teilhabe
Persönliche Zukunftsplanung – Lebenshilfe
Online-Handbuch: Inklusion als Menschenrecht
Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.
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