Leistungsträger-Verbundenheit |
Aufgrund der kurzen
Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische
Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben,
so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt)
leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine
Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die
früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht
abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen
vertrieben werden.
(Genau hier
entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten
Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).
Die
Gleichstellung würde eine Deckungslücke verursachen
Leistungsrechtlich soll eine Gleichstellung stattfinden. Die
Sorge für den Lebensunterhalt soll, so wie bei anderen Beziehern von
Sozialhilfe, nach den Regelungen im 3. Kapitel SGB XII (HZL) und dem 4. Kapitel
SGB XII (GRUSI) erfolgen. Es soll um Regelbedarfe gehen, während die
Eingliederungshilfe zu einer reinen Fachleistung wird und den
behinderungsbedingten Mehrbedarf übernimmt.
Am 1.1.2020 wird mit der vierten Stufe des BTHG der Artikel
13 in Kraft treten und den § 42a SGB XII erneut ändern. Einerseits soll eine
Deckelung bei den Ansprüchen für das Wohnen bestimmt werden, wobei
Orientierungspunkt fast immer der ortsübliche Einpersonenhaushalt ist (Abs. 5
S. 1, in der Fassung bis 2019; und Abs. 5 S. 3, in der Fassung ab 2020); eine
derartige „Kappungsgrenze“ wäre auch systemrichtig, weil ja schließlich die
Gleichstellung erreicht werden soll. Andererseits ist man sich durchaus
bewusst, dass in diesem Moment eine Deckungslücke entstehen würde.
Stets wurden Wohneinrichtungen in enger Absprache mit den
Leistungsträgern geplant; ganz getreu dem Grundsatz: „Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von
Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er
der Maßnahme zuvor zugestimmt hat“ (§ 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII, in der
Fassung bis 2019).
In manchen Fällen wurden zum Beispiel Treppenhausgitter, Fahrstühle und
andere besondere Baulichkeiten geschaffen. Oder man baute in städtischen
Wohnsiedlungen barrierefreie Apartmenthäuser („inklusives Wohnen in der
Nachbarschaft“). Wenn solche Wohnstätten nun zu kostengedeckelten „sonstigen
Unterkünften“ werden, würde die verlässliche Leistungserbringung erheblich
gestört sein. Es muss ein Bestands- und Vertrauensschutz hergestellt werden,
wie man dies schon aus dem früheren § 133 a SGB XII als Grundlage für den
Zusatzbarbetrag her kennt.
Die Deckungslücke
entsteht aufgrund der Kappungsgrenze und wird zur Eingliederungshilfe
Die Wohnstätten abzuschaffen, wäre sehr sinnlos, um nicht
zu sagen völlig abwegig. Stattdessen hat man eine Umbenennung vorgenommen und
gleichzeitig eine Regelung geschaffen, mit der der Differenzbetrag oberhalb der
„Kappungsgrenze“ von 125 % der angemessenen Kosten übernommen wird von der
Eingliederungshilfe. Dieser überschießende Anteil der Kosten wird dann zu einer
„unbenannten Leistung zur sozialen Teilhabe“ nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX in
Verbindung mit § 42a Abs. 6 SGB XII (in der Fassung ab 2020). Oder mit anderen
Worten: die zu hohen Aufwendungen sind nicht mehr als Lebensunterhaltsbedarf zu
berücksichtigen.
In anderen Fällen, vielleicht sogar in Neufällen, müsste
ein Kostensenkungsverfahren betrieben werden, was dazu führt, dass nach Fristablauf
solche Mehrkosten nicht mehr übernommen werden.
Weil damit die verlässliche Leistungserbringung quasi
sichergestellt ist, verteuern sich die Betreuungsleistungen, die alleine vom
Leistungsträger übernommen werden. Es ist allerdings bereits an dieser Stelle
so, dass die Kosten für die Fachleistungsflächen wie auch der Anteil an den
Mischflächen bereits enthalten sind in den Vergütungen. Nun müssen die gekappten
Mehrkosten als Zuschlag hinzugenommen werden. Fachleistungsflächen wären beispielsweise
Therapieräume, Werkräume, Büros und Pausenräume für die Mitarbeiter.
Mischflächen wären dagegen Räumlichkeiten, die einerseits einen Wohncharakter
aufweisen, andererseits von beiden Bereichen genutzt werden; dazu zählen
Treppenhäuser und Aufbewahrungsräume, Wirtschafts- und Hausanschlussräume sowie
Flure. Für den leistungsberechtigten Menschen sind diese Punkte jedoch nicht
sonderlich relevant, weil schließlich die bisher bekannte und gewohnte
Leistungserbringung im Vordergrund steht.
Genau an dieser Stelle zeigt sich, dass die Umbenennung
in „sonstige Unterkunft / besondere Wohnform“ so gar keine Trennung der
Leistungen mit sich bringt. Für die Bewohner bleibt alles beim Alten (mit
Ausnahme des neuen Vertrags). Für die Leistungsträger bleibt aber auch alles
beim Alten, wenn man schon früher Grundsicherungsleistungen noch vor der Eingliederungshilfe
bewilligt und beschieden hat (wie eben die Hamburger Sozialbehörde).
Für die Leistungserbringer wiederum kann sich schon
einiges ändern, wie man kürzlich an einigen Meldungen sehen konnte: das
Gespenst der „Umsatzsteuer“ geht um.
CGS
Weitere Quellen:
(ein Service von Daniel Liebig, www.buzer.de)
(ein Service von Daniel Liebig, www.buzer.de)
(letzter Aufruf am 2.6.2019)
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BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen
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