Mittwoch, 20. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 4)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …

Dies soll der letzte Teil sein, in dem ich auf die Neuerungen eingehe, die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz passieren werden. Mit diesem Gesetz wird allerdings nicht wirklich Neuland betreten. Vor 16 Jahren ging es um die Lösung des Problems der „verschämten Altersarmut“. Der Staat sollte insbesondere älteren Menschen mit geringem Einkommen helfen und bei einer vorhandenen Notlage eingreifen. Erst in der Folge wäre der Verwandtenrückgriff geschehen, wenn sich die Vermutung hinsichtlich einer Leistungsfähigkeit erfüllen würde. Ein wichtiger Schritt hin zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit.

Dieser Schritt wiederholt sich, aber in einem weit höheren Ausmaß oder wie man schon gesagt hat, in einem weit größeren Umfang.

+++ Nachtrag vom 2.12.2019 +++

Der Bundesrat hat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt. Eine Änderung ergibt sich daraus, dass der Unterhaltsrückgriff neben dem SGB XII auch in der Eingliederungshilfe erneuert wurde. Gestrichen wurde § 138 Abs. 4 SGB IX (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen), was sich auf den Monatsbeitrag von Eltern bezieht:

Wenn eine volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubringen. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.

Diese Regelung wurde jetzt entfernt.

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Verschämte Altersarmut

Sind damit die Fragen geklärt? Das anwendbare Recht bei der Unterhaltspflicht von Angehörigen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII kann man so zusammenfassen: Bei den 100.000 Euro handelt es sich um ein von den Werbungskosten reduziertes Einkommen, was als eine Einkommensgrenze verstanden werden muss. Wenn ein Leistungsträger vermutet, dass diese Einkommensgrenze überschritten wird von einem Angehörigen, wird die Unterhaltspflicht geprüft. Erst wenn sich die Leistungsfähigkeit bestätigt, greift das Nachrangprinzip und ein Unterhaltsrückgriff findet statt. Bis dahin leistet die Sozialhilfe, um die Notlage abzuwenden.

Dies gilt, wie gesagt, nur für den einen Leistungsbereich der Sozialhilfe: der Grundsicherung bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Von der Eingliederungshilfe (nach neuem Recht) war dagegen bislang überhaupt nicht die Rede, dazu später mehr, und in anderen Leistungsbereichen gilt nach wie vor der Unterhaltsrückgriff auf die Angehörigen des ersten Ranges (Kinder und Eltern), dazu gleich etwas mehr.

Dass es bei der Grundsicherung diese Besonderheit gibt mit der Einkommensgrenze und der Vermutungs-Regel, ist dem Grundsicherungs-Gesetz aus dem Jahr 2002 geschuldet (Inkrafttreten 1.1.2003). Die damalige Bundesregierung sah ein, dass sehr viele ältere Menschen den Gang zum Sozialamt scheuten, weil sie den Rückgriff auf die Kinder fürchteten (verschämte Altersarmut), und schuf von daher ein Absicherungssystem für diesen Personenkreis (vgl. dazu BT-Drucksache 14/5150 vom 25.1.2001, S. 48 f.). Leistungen zur Sicherung des Unterhalts sollten jetzt aus Steuermitteln geleistet werden, und nur bei vermögenden Angehörigen ein Unterhaltsrückgriff stattfinden.


Angehörige entlasten

Mit dem jetzt beschlossenen „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ wird unter anderem ein anderer Leistungsbereich angegangen, der in der Vergangenheit ebenfalls für Ärger gesorgt hat: Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII). Eigentlich muss man zuerst einmal mit der Pflegeversicherung beginnen, da die Pflegebedürftigkeit vorrangig von den Pflegekassen abgedeckt werden muss. Doch die Leistungen der Pflegeversicherung sind immer nur gedeckelt. Manche sprechen sogar von einer Teilleistungsversicherung, weil die Versicherten aus eigenen Mitteln die Restkosten übernehmen sollen. Und zu diesen eigenen Mitteln zählen, wie gehabt, neben dem eigenen Einkommen (zum Beispiel Renten und Pensionen) und Vermögen (das Häuschen im Grünen) auch etwaige Unterhaltsansprüche.

Dadurch, dass die Pflegekosten so rasant steigen, insbesondere dank der Initiative des jetzigen Bundesgesundheitsministers Herrn Spahn zur Einführung einer leistungsgerechten Vergütung für die Pflegekräfte und Schaffung von ausreichenden Stellen in der Branche, reichen die eigenen Gelder bei diesen Menschen nicht mehr aus. In einem Beitrag vom 2.9.2019 des Sozialwissenschaftlers Prof. Dr. Stefan Sell (Quellen-Angabe weiter unten) wird ein Schaubild des VDEK gezeigt, in dem die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE) für die Pflegegrade 2 bis 5 pro Bundesland dargestellt sind. Im Bundesdurchschnitt liegt dieser Betrag bei gut 693 Euro im Monat, wobei in Baden-Württemberg ein Spitzenwert von 953 Euro erzielt wird. Vergleicht man diese Durchschnittswerte zu den durchschnittlichen Rentenzahlbeträgen aus allen Rentenleistungen (nach Abzug von KVdR- und PVdR-Beiträgen) einer Deutschen Rentenversicherung (DRV, Aktuelle Daten 2019), betrug dieser für die Männer 1.128 Euro und für die Frauen 904 per 1.7.2018.


Brutto wie Netto

Nur auf den Durchschnitt bezogen, scheinen diese Eigenleistungen tragbar zu sein. Doch erstens ist das nur ein Durchschnitt, und viele Menschen werden darunter liegen, und zweitens muss man die Kostensteigerungen bei den Eigenanteilen ebenfalls in Betracht ziehen. Da die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckelt sind, müssen die ungedeckten Kostensteigerungen für diesen Teil über die Eigenanteile refinanziert werden.

Als „Retter in der Not“ hat man in der Sozialhilfe mit dem 7. Kapitel SGB XII die Hilfen zur Pflege vorgesehen (§ 61 ff. SGB XII). Aber diese Leistungen sind eben nicht so privilegiert, wie die Grundsicherungsleistungen aus dem 4. Kapitel SGB XII. Mit dem neuen „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ soll sich dies ändern: die 100.000 Euro Einkommensgrenze wird es dort ebenso geben.

Man darf sich an dieser Stelle aber nicht verwirren lassen. Der Bundesminister Herr Heil wird wie folgt zitiert: „Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen werden … nachhaltig und spürbar entlastet. Sie sind durch die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ohnehin stark belastet und tragen eine große Verantwortung. Wir nehmen ihnen jetzt die Angst vor unkalkulierbaren finanziellen Forderungen. Künftig müssen sie erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro einen Beitrag zu den Pflegekosten leisten.“ (zitiert in Aktuelle Sozialpolitik, Blog von Stefan Sell, Quellen-Angabe weiter unten; aber auch in der Problembeschreibung und Zielsetzung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 19/13399 und 19/14868; Fettdruck von mir)


Was anders wird

Der Begriff des Jahresbruttoeinkommens wird plötzlich verwendet für den bisherigen, in § 16 SGB IV stehenden Begriff des Jahreseinkommens, was man als einen Begriffswirrwarr kritisieren muss.

Gemeint ist aber was ganz anderes, wie man einerseits am Gesetzentwurf sehen kann, andererseits auch in den Stellungnahmen der übrigen Beteiligten lesen kann. Die besagte Einkommensgrenze von 100.000 Euro, wie sie noch im § 43 Abs. 5 SGB XII (4. Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) steht und einen Bezug auf § 16 SGB IV enthält, soll auf das gesamte SGB XII ausgeweitet werden (S. 32, BT-Drucksache 19/13399). Aber nicht nur das. Gleiches soll ebenfalls für Eltern von behinderten, erwachsenen Kindern, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach dem neuen SGB IX (bisher 6. Kapitel SGB XII) ergeben, da es sonst eine Ungleichbehandlung geben würde, so die Bundesregierung (S. 38).

Die bestehenden Regelungen werden im SGB XII verschoben in das 11. Kapitel, damit sie ab jetzt für alle anderen Bereiche  gelten:

„… Dazu werde die bestehende Regelung, die bisher den Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs nur für dem Grunde nach Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) vorgesehen habe, in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel SGB XII verschoben und entsprechend angepasst. Umfasst seien daher unter anderem auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie durch parallele Regelungen außerhalb des SGB XII die reformierte Eingliederungshilfe ab 2020 im Teil 2 SGB IX.“ (S. 14, BT-Drucksache 19/14868, Bericht der Abgeordneten Dagmar Schmidt, Wetzlar; Fettdruck von mir)

Man ändert jetzt u.a. in § 94 SGB XII und fügt einen neuen Absatz 1a ein (S. 12 der BT-Drucksache 19/13399, aber auch S. 16 mit entsprechenden Änderungen in § 27h BVG):

„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“

Nebenbei wird eine weitere Änderung eingeführt im SGB IX, die den Ressourcenvorbehalt, den es leider nach wie vor im Tun und Handeln der verschiedenen Leistungsträger gibt, aufgibt. Es betrifft die bisherige Ermessensausübung bei den Anspruchsleistungen bei der Arbeitsassistenz, wenn die Notwendigkeit festgestellt wurde. Menschen mit einem festgestellten Hilfebedarf sollen nicht um Leistungen kämpfen müssen, sie haben einen Erfüllungsanspruch gegen die Leistungsträger – aber das nur am Rande.


Änderungen kosten

Es geht natürlich auch ums Geld. Die Bundesregierung ging in ihrem Gesetzentwurf von sehr geringen Fallzahlen aus. Würde die Pflicht zum Unterhalt geändert werden und würde man auf den Elternbeitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe verzichten, würde dies sogar helfen, die Verwaltungskosten zu reduzieren (S. 38 f.). Der Bundesrat hatte nun in seiner Stellungnahme dazu vom  23.10.2019 allerdings bemängelt, dass die Datengrundlage „lückenhaft“ sei und damit die wirklichen Belastungen der Leistungsträger „nicht im angemessenen Umfang“ gespiegelt worden sind (S. 2, BT-Drucksache 19/ 14384).

Der Bundesrat bemerkte zudem, dass eine Finanzierungslücke droht, wenn durch die Umstellung des Systems am 1.1.2020 die Gelder zum Leben in den neuen besonderen Wohnformen noch gar nicht bereitstehen. Bisher wurden Vergütungen in der Regel (aber auch nicht immer) zum Ende des Vormonats (das wäre dann der Dezember 2019) oder auch erst am Monatsanfang (meistens dann als Abschlag oder als eine frühe Rechnungslegung) geleistet. Diese Gelder würden nur noch vermindert bei den Leistungserbringern eingehen. Die Kosten für den Lebensunterhalt könnten dagegen erst dann von den Leistungsberechtigten gezahlt werden, wenn ihre Renten und anderen Einkünfte gezahlt wurden – und das könnte vielleicht erst Ende Januar der Fall sein (S. 5, BT-Drucksache 19/ 14384; Stichwort: Finanzierungs- und Rentenlücke).

Dieses Problem wird nach Feststellung des Bundesrates ganz besonders die Personen betreffen, die aufgrund guter Einkünfte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe. Man könnte zwar mit einem Darlehen für eine Überbrückung sorgen, doch das müsste im Einzelfall (und natürlich nach entsprechendem Antrag) entsprechend gewährt werden – dafür fehlt es aber an Zeit und Ressourcen in der Verwaltung. Von daher wird in § 140 S. 1 Nr. 2 SGB IX-2020 neugefasst, damit nun auch die Menschen sichergestellt sind, wenn sie in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 SGB XII leben (S. 6, BT-Drucksache 19/ 14384).

Nach wie vor müssen jedoch bei Leistungen der Eingliederungshilfe die Antragsteller Auskünfte geben zu ihrem eigenen Einkommen und Vermögen (§§ 135 ff. und  141 Abs. 1 SGB IX-2020). Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Angehörigen die Jahreseinkommensgrenzen übersteigen, dann ist die Unterhaltspflicht zu prüfen. Und hier hat die Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V. in einer früheren Stellungnahme kritisiert, dass dieses Prüfverfahren schon ohne eine begründete Vermutung her stattfand. Dies wird sich wohl nicht ändern mit dem neuen Gesetz.

Wer von dieser Reform des Unterhaltsrückgriffs nicht profitieren wird, sind „Unterhaltsverpflichtete von minderjährigen Kindern nach dem Dritten Kapitel SGB XII …“ (S. 3 der BT-Drucksache 19/13399). Die Bundesregierung sieht eine „besondere Situation dieses Personenkreises nach dem SGB XII“, die eine solche „vollständige unterhaltsrechtliche Privilegierung nicht gebietet.“ – Warum das jetzt so ist, muss an anderer Stelle erörtert werden.


Entlastung in Stunden

Wichtig zu wissen ist, dass der Unterhaltsrückgriff vereinheitlicht wird. Zu kritisieren ist allerdings, dass dieses System nicht einfacher geworden ist. Man wird damit noch viel zu tun bekommen. Dass der Staat stärker in die Pflicht genommen wird und das Ganze einiges an Steuergeldern kostet, darf auch nicht übersehen werden. Dazu heißt es in einem Bericht von mehreren Abgeordneten des Deutschen Bundestags vom 6.11.2019:

Die Mehrkosten durch die Einführung der 100.000-Euro-Grenze für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder in der Sozialhilfe und die Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in der Eingliederungshilfe sind sehr schwer zu schätzen. Es gibt keine ausreichende Datengrundlage über den Personenkreis der erwachsenen Kinder, die für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Die Mehrkosten für Länder und Kommunen durch die Änderungen der Einkommensanrechnung im SGB IX und SGB XII durch dieses Gesetz werden auf bis zu 300 Mio. Euro geschätzt.“ (S. 2, BT-Drucksache 19/14869)

Eltern und Kinder, die gegenüber Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, unterhaltsverpflichtet sind, werden durch das Gesetz im Umfang von geschätzt 422.000 Stunden im Saldo entlastet. Mit Einführung einer 100.000-Euro-Grenze sowie einer entsprechenden Vermutungsregel entfällt für diese Personengruppe bezüglich ihrer Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichtete in der Regel der Aufwand, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen. Unterhaltsverpflichtete Eltern volljähriger Eingliederungshilfeempfänger werden mit dem Gesetz im Umfang von geschätzt 50.000 Stunden entlastet. Durch die Streichung des Kostenbeitrags der Eltern zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 138 Absatz 4 SGB IX entfällt der Aufwand, den Kostenbeitrag zu zahlen bzw. nachzuweisen, dass dieser nicht aufgebracht
werden kann. Im Übrigen hat das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.“ (S. 4, BT-Drucksache 19/14869; Fettdruck von mir).

Ob es wirklich zu einer zeitlichen Entlastung kommen wird, muss sich noch zeigen. Wenn weiterhin neben dem Antrag des Leistungsberechtigten die zur Mitwirkung verpflichteten Angehörigen umfangreiche Einkommensnachweise der bewilligenden und entscheidenden Stelle liefern müssen, wird es diesen Effekt nicht geben. Die Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V. wünschte sich, nicht ohne Grund, dass die Vermutungsregel um einen Begründungszwang ergänzt wird. Dies ist aber nicht geschehen. Man müsste nun als Angehöriger in solchen Fällen genau auf diese Anspruch des Gesetzes hinsichtlich des Erfüllungsaufwands der Bürger verweisen – man käme wahrscheinlich aber nicht damit durch.  

In einer grafischen Darstellung im o.g. Blog-Beitrag über die Sozialhilfe-Ausgaben nur für den Bereich der Hilfen zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII zeigen sich immerhin Einnahmen von jährlich über 500 Millionen Euro, die man von vorrangig Leistungsverpflichteten zurückerhalten hatte – in diesen Beträgen sind auch die Erstattungen von Unterhaltsverpflichteten. Die Gesetzesmacher und seine Kritiker von den Kommunen jedenfalls wissen es aber nicht genau – sie schätzen und vermuten.

CGS




Quellen:

BT-Drucksache 14/5150 vom 25.1.2001

BT-Drucksache 19/13399 vom 23.9.2019

BT-Drucksache 19/14384 vom 23.10.2019

BT-Drucksache 19/14868 vom 6.11.2019

BT-Drucksache 19/14869 vom 6.11.2019

Aktuelle Sozialpolitik
Blog-Beitrag von Prof. Dr. Stefan Sell
Das bislang sozialhilferechtlich geöffnete Portemonnaie der Kinder für die Pflegekosten der Eltern als Objekt politischen Handelns: Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ und seine Einordnung auf der weiterhin unübersichtlichen Baustelle der Pflegefinanzierung

(letzter Aufruf am 11.11.2019)





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Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage