Vier Teile sind es
geworden, die ich nacheinander vorstellen möchte. Im ersten Teil wurden
Behauptungen aufgestellt, die nun begründet werden müssen. Vorerst aber soll im
zweiten Teil die Personengruppe benannt werden, die mit den Besonderheiten
privilegiert werden (wenn man es einmal so sagen darf). Dies soll helfen, eine
Abgrenzung zu den anderen Leistungsbereichen vorzunehmen; und gleichzeitig ein
mögliches Fehlerpotential zu benennen.
In den beiden
verbliebenen Teilen wird es dann um Begründungen gehen und eine Art Ausblick
auf weitere aktuelle Entwicklungen im Recht der Sozialhilfe (Stichwort:
Angehörigen-Entlastungsgesetz, seit dem 23.9.2019 in der parlamentarischen
Auseinandersetzung).
Es ändern sich die rechtlichen Grundlagen, der Bedarf
ändert sich nicht
Worum es sich jetzt drehen soll, ist ein besseres
Verständnis zu erhalten, warum es verschiedene Leistungsbereiche gibt für die
Versorgung eines Menschen mit Behinderung und dem Bedarf an
Eingliederungshilfe. Diese Menschen werden nämlich bald nicht mehr in einer
vollstationären Wohneinrichtung leben. Diese Einrichtungen werden „per Gesetz“
umgewandelt in eine besondere Wohnform. Doch an der Leistungserbringung an sich
wird es keine Änderungen geben; alles bleibt in der Praxis insofern beim Alten.
Es ändern sich lediglich die rechtlichen Grundlagen und die Zuständigkeiten für
die Leistungsträger.
Worum es nicht gehen soll, sind die Hilfen zum
Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder Grundsicherung nach dem SGB
II. Es verstehen sich zwar darunter ebenfalls Leistungen zur Überbrückung einer
Notlage, aber der Personenkreis ist ein anderer: Personen, die nicht
erwerbsgemindert sind bzw. bei denen die Erwerbsminderung wahrscheinlich nur
vorübergehend ist.
Personen, die dagegen dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind oder die Altersgrenze für Rente (ab 65 Jahre) erreicht haben, erhalten
Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII. Die Grundsicherung soll
also den Versorgungs-Bedarf decken, wenn ab dem 1.1.2020 die
Eingliederungshilfe als eine reine Fachleistung entkoppelt wird von dem übrigen
– aber wie gesagt: es ändern sich lediglich die rechtlichen Grundlagen.
Die Leistungserbringer tun nach wie vor das, was sie
vorher getan haben, müssen aber jetzt Verträge neu schreiben und ihre Verwaltungsarbeit
neu organisieren. Die rechtlichen Betreuer sollen dagegen rechtzeitig
aussagekräftige Anträge bei den jeweils zuständigen Behörden stellen; davon
gibt es nun zwei: Fachamt / Fachdienst Eingliederungshilfe und
Grundsicherungsamt.
Wenn Anträge richtig gestellt werden, könnten Fehler
dennoch passieren
Doch auch wenn die Anträge richtig gestellt wurden,
Fehler kann es noch immer geben. In früheren Jahren hatte man in einer
ähnlichen Reform vereinzelnd Leistungsberechtigte mit einem Anspruch auf
Eingliederungshilfe in einem Fachbereich des Sozialamtes für Hilfen zur Pflege
(!) geführt, weil sie eine „Pflegestufe“ hatten. Oder statt junge
geistig-behinderte Menschen an eine Wohnstätte der Eingliederungshilfe zu
vermitteln, wurden sie in Alten- und Pflegeheime untergebracht. Das waren zwar
nur „Einzelschicksale“, aber immerhin.
Was würde nun passieren, wenn ein „dauerhaft
Erwerbsgeminderter“ nicht als Leistungsberechtigter für
Grundsicherungsleistungen betrachtet wird? – Oder anders gefragt: Was ist, wenn
man sich schlichtweg vertut und der Mensch wird als ein Leistungsberechtigter
nach § 19 Abs. 1 SGB XII (HZL) und nicht nach Abs. 2 (GRUSI) eingestuft?
Da es keine Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs
(Verwandtenrückgriff) gibt, wie in § 43 Abs. 5 SGB XII vorgesehen, wäre die
Unterhaltspflicht auf einmal ein Thema, mit dem sich die Eltern von
Leistungsberechtigten in den besonderen Wohnformen auf einmal konfrontiert
sehen. Das Verwaltungsverfahren wäre natürlich fehlerhaft und müsste geändert
werden (weil schließlich die Bestimmung des Vorrangs gem. § 19 Abs. 2 S. 2 SGB
XII unbeachtet blieb), aber das müsste zuerst einmal entdeckt werden.
… Teil 3
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Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage