Sonntag, 13. Januar 2019

Ein Thema für Entgeltverhandlungen: Datenschutz kostet

Mit der Datenschutzgrundverordnung, die im letzten Jahr in Kraft getreten ist, hat es einiges an Unruhe gegeben. Zuerst wurde Panik verbreitet, dann stellte sich eine etwas nüchterne Haltung zum Thema ein. Im Hinblick auf das neue Prüfrecht, mit dem ebenso die Wirksamkeit von erbrachten Leistungen untersucht werden kann, werden auch sehr sensible personenbezogene Daten gesammelt und möglicherweise sogar an andere Stellen weitergegeben. Eine besondere Sorgfalt ist absolut notwendig, und hier müssen auch die Datenschutzbeauftragten aktiv mitwirken.

Nach wie vor aber wissen viele Unternehmen nicht, wie viel Datenschutz eigentlich kostet. Man kann natürlich ordentlich Geld dafür ausgeben – sozusagen „mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Und es gibt auch die „Sparfüchse“, die glauben, mit einem Outsourcing dieser Angelegenheit alles erledigt zu haben – es darf halt nichts kosten.

Wie viel es kosten sollte, muss man sich schon ein wenig erarbeiten. Zum Glück gibt es eine Orientierungshilfe von der Datenschutz-Bundesbeauftragten. Zusammen mit einer Entgelttabelle und einer tariflichen Entgeltordnung kann man nun eine Kalkulationsgröße für Entgeltverhandlungen herstellen.


Das erste Mal kostet

Seit dem 25.5.2018 ist jede datenverarbeitende Stelle zur Beachtung der DSGVO verpflichtet. Vorher gab es zwar „nur“ das Bundesdatenschutzgesetz, aber mit der DSGVO wurde eine Bußgeld-Vorschrift verkündet, die es in sich hatte. Gleichzeitig wurde die Unternehmenslenkung verantwortlich gemacht und der Datenschutzbeauftragte zu einer Person mit beratender und beaufsichtigender Funktion.

Es hätte schon längst etwas getan werden müssen. Wenn es zu einer Erstberatung bzw. einer ersten Anwendung der Vorgaben aus der DSGVO durch eine externe Fachperson kommen sollte, muss man mindestens schon mal mit einer Geldausgabe von 10 Tsd. Euro rechnen; zumindest wäre dies ein relativ „üblicher“ Betrag bei einer Unternehmensberatung und kleineren Projekten. In vielen Fällen langen die Berater allerdings zu und wollen das drei- bis vierfache für einen Arbeitseinsatz von wenigen Monaten.

Bei einem mittelständischen Unternehmen mit etwa 200 Mitarbeitern beliefen sich in 2016/17 die Kosten der externen Fachleute für eine BDSG-konforme Erstanwendung auf etwa 25 Tsd. Euro. Die unternehmenseigenen, internen Kosten lagen vermutlich bei rund der Hälfte. Grundsätzlich muss man schon mit einem Stundensatz von 80 bis 100 Euro netto rechnen, selbst wenn die Hauptarbeit beim Auftraggeber liegt.

Was dann als Arbeitsergebnis abgeliefert wird, muss dabei nicht wirklich hilfreich sein. Überhaupt wären diese hohen Beträge nur einmalige Kosten, um eine Grundlage zu schaffen. Wichtiger ist jedoch die Frage, wie hoch der laufende Aufwand aussehen wird.


Stellenbewertung für eine datenschutzbeauftragte Person

Datenschutz ist jetzt keine Angelegenheit, die von einem Unternehmenslenker „so nebenbei“ gehandhabt werden kann. Es muss zwar nicht „immer“ ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, aber schon Art. 37 Abs. 1 b) DSGVO macht dies faktisch notwendig. Von daher sollte mit dieser Aufgabe eine Person betraut werden, die ein entsprechendes „Niveau des Fachwissens“ mit sich bringt; mit einem solchen Fachwissen sind gemeint ein Wissen über die technische und organisatorische Verarbeitung von Daten sowie das angemessene Schützen von personenbezogenen Daten (vgl. Satz 2 Erwägungsgrund 97).

Eine damit beauftragte Person soll „ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können“ (vgl. Satz 3 Erwägungsgrund 97). Idealerweise verlangt dies nach einer Freistellung, keine Linien-Funktion. Eine Person innerhalb einer Hierarchie wäre selbst an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden und müsste vielleicht sogar Budgetvorgaben einhalten. Wenn aber selbst eine Verantwortung ausgeübt wird über technische und organisatorische Maßnahmen mit Bezug auf eine Datenverarbeitung, entstünde ein Interessenskonflikt (vgl. Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Ein weiterer Pluspunkt wäre natürlich eine persönliche Reife, um sich unabhängiger zu machen und kritischer zu verhalten. Doch es soll u.a. auch eine Beratung des Verantwortlichen stattfinden und ggf. sogar mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten (vgl. Art. 39 DSGVO).

Ein tarifgebundenes Unternehmen müsste sich anhand seiner Entgeltordnung orientieren, um eine adäquate Eingruppierung vornehmen zu können. Im Bereich des TVöD wäre die Entgeltordnung für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik hilfreich. Gerade weil es hier um eine Kombination aus speziellem Fachwissen und dem besonderen Wissen über den Datenschutz nach DSGVO geht, wird eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe erforderlich sein. Gleichzeitig wird ein unabhängiges und selbständiges Arbeiten benötigt, was aber eine Beschäftigung „ohne Anleitung“ nur ungenügend meint. Weisungsbefugnis wird nicht gebraucht und muss somit auch nicht vergütet werden.

Von daher wäre als Einstieg die Fallgruppe 1 in der Entgeltgruppe 10 (Abschnitt 2 in II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale) möglich. Weil besondere Leistungen mit der Tätigkeit vonnöten sind, wäre eine Eingruppierung in der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 11 angemessen.

Die langjährige Erfahrung würde sich wiederum in der Einstufung wiederspiegeln. In der Regel wird die Person, die als Datenschützer eingesetzt wird und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs, wenn nicht sogar zehn Jahren verfügen. Folgerichtig wäre die Einstufung in 4 oder 5 angemessen.

EG
Stufe 3
(nach 3 Jahren)
Stufe 4
(nach 6 Jahren)
Stufe 5
(nach 10 Jahren)
Mittel aus 4/5
(für Entgeltverh.)
11
3.941,33
4.311,77
4.836,69
4.574,23
10
3.775,33
4.064,56
4.501,99
4.283,27
Beträge monatlich in Euro, gültig bis 31.3.2019
Jahressonderzahlung = 70,28 %
Leistungsentgelt = 2,00 %
SV-AG-Beitrag = 20,00 %


Stellenumfang bemisst sich nach der Anzahl Beschäftigte

In einer Publikation der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom April 2018 spricht man von einer Vollzeitstelle pro 1.000 Beschäftigte, und gleichzeitig wird gesagt, dass eine solche Bemessung „aufgrund des veränderten Aufgabenkatalogs des bDSB nicht mehr ausreichend“ ist (S. 30). Die Bundesbeauftragte „empfiehlt die vollständige Freistellung des bDSB ab einer Anzahl von 500 Beschäftigten“, was also einer Halbierung der bisherigen Annahmen entspricht.

Man spricht allerdings von Beschäftigten. Es wird deswegen dieser Begriff genutzt, weil jede an der Datenverarbeitung beteiligte Person geschult und vielleicht sogar überwacht werden muss im Umgang mit den sensiblen, zu schützenden Personendaten. Zwar wird in Entgeltverhandlungen häufig nur ein Personalschlüssel vereinbart, der wiederum auf Basis der Bewohnerstruktur (in einer Wohnstätte) in Vollzeitstellen umgerechnet werden kann. Doch das würde nicht ausreichen, weil viele Beschäftigte in einem Teilzeit-Modell arbeiten. Eine Näherungsgröße wäre von daher das Personal, welches zum 31.12. eines Jahres im Anhang einer Bilanz angegeben wird – also bestehend aus Voll- und Teilzeitkräften sowie FSJ/BFD’lern.

Von daher ergibt sich als Kalkulationsgröße für Entgeltverhandlungen ein Faktor von 15,55 für die Monats-Bruttogehälter (=12,7028*1,02*1,2). Dies wären dann bei dem vorgeschlagenen Mittel aus den Stufen 4/5 für die Entgeltgruppen 133,19 bzw. 142,24 Euro pro Beschäftigten (ausgehend von den Jahres-Kosten einer Vollzeitstelle pro 500 Beschäftigte).

CGS




Quelle:

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Stand April 2018
Die DSGVO in der Bundesverwaltung




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