Die Schlagzeilen zu der aktuellen Corona-Krise sind schon teilweise sehr verstörend. Vieles kann man tatsächlich auch nur als „Schlagzeile“ abtun, nichtsdestotrotz liegen im Hintergrund etwas verborgen einige echte Nachrichten, die beunruhigen. Ab dem 15.3.2022 wird es lt. Neufassung des § 20a IfSG für Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zur Pflicht, einen „vollen Impfschutz“ nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden vom Dienst freistellen – aber ohne Bezüge.
Grundrechte hin oder her
Ob nun Grundrechte „ungehörig“ verletzt werden oder nicht, kann an dieser Stelle einmal außen vor gelassen werden. Man sollte dann auch bitte schön in der Diskussion das Grundrecht der Personen, die von den Pflegenden und Betreuenden versorgt werden, auf Leben und Gesundheit hineinwerfen.
Beide
Parteien haben nun mal ein unerschütterliches Recht auf körperliche
Unversehrtheit. Doch das wird dazu führen, dass die Pflegenden und Betreuenden, die den Nachweis nicht erbringen wollen, somit nicht zum Arbeitseinsatz kommen.
Und auf der anderen Seite werden die hilflosen und bedürftigen Menschen nicht
versorgt. Die Einführung von Einzeldiensten, wenn nicht sogar die Schließung
von Wohnstätten und anderen Versorgungsdiensten, wird dann bittere Realität.
Was also tun?
Leistungserbringer könnten sich über ihren Verband an die
Landesbehörden wenden und nach einer Lösung verlangen. Gleichzeitig könnte man
mit Angehörigen und Freiwilligen eine niedrigschwellige Überbrückung von
Personalengpässen erreichen.
Angehörige und gesetzlich bestellte Betreuer könnten sich
an die Aufsichtsbehörden wenden. Doch wie immer wird es an der Rechtsgrundlage
fehlen. Die Gefährdung der Leistungserbringung stellt jedenfalls eine
Verletzung der Menschenwürde und des Rechts auf Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft dar. Somit müsste mittels einer Beschwerde ein staatliches Handeln
verlangt werden können - wird aber schwierig.
Das Personal, was sich nicht impfen lassen möchte, wird
Nachweise brauchen, warum eine Impfung nicht möglich ist oder eine Gefährdung
der eigenen Gesundheit bedeuten würde. Vermutlich wird endgültige Klarheit nur
der Rechtsweg bringen.
Bis zum 15.3.2022 ist es noch weit hin. Schon jetzt gibt
es jedoch Krankheitsquoten von 10 bis 15 % in so mancher Einrichtung. Von daher
wird sich die Situation mit weiterem Fallzahlen-Anstieg verschlechtern; und
dass es einen weiteren Anstieg geben wird, muss man leider vermuten. Darum ist
es ratsam, schon jetzt etwas zu unternehmen, bevor die Ausfälle einfach
zunehmen.
Arbeitsbedingungen verbessern, Appellieren und ein Miteinander
Ausfälle könnten sowohl krankheitsbedingt oder als auch
vorgetäuscht-erkrankt passieren. In beiden Fällen können die Gründe dafür
politisch motiviert sein oder ganz einfach nur aus einem gestörten
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis stammen. Selbst wenn das nicht so ist, eine
Person, die sich Gedanken über ihr eigenes Verhalten macht und sieht, welche
Gefahren davon ausgehen (das gilt ebenso umgekehrt in Richtung Arbeitgeber),
kann auf diese Weise ein gutes Bewusstsein bilden und die richtige Entscheidung
treffen. Dementsprechend sollten Arbeitgeber auf die „Impfverweigerer“ zugehen
und herausfinden, woran es hapert – vielleicht hat der sich verweigernde Mensch
bislang nicht die Zeit gehabt, oder es gab (irrationale) Bedenken á la Kimmich.
Die Ansprache und der Appell sollten versucht werden.
Beide Seiten sollten sich klarmachen, was die
Konsequenzen wären, wenn eine Änderung der Situation nicht herbeigeführt wird
bis zum 15.3.; eigentlich muss spätestens am 1.3.2022 die Zweit-Impfung erfolgt
sein, die Erst-Impfung dagegen schon viel früher – nämlich jetzt.
Nach Ablauf des 15.3.2022 muss die Einrichtungsleitung
bzw. der Versorgungsdienst eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt abgeben.
Und das bedeutet, dass man – am besten per Fax – am 16.3.2022 (ein Mittwoch)
etwas verschickt. Tut man das nicht, wird es ein (bescheidenes) Bußgeld gegen
den Leistungserbringer geben (§ 73 Abs. 2 IfSG).
Es stellt sich nun die Frage, ob nach Abgabe der Meldung
eine Weiterbeschäftigung grundsätzlich zu vereiteln oder unter bestimmten
Bedingungen noch möglich ist. Das Infektionsschutzgesetz spricht zwar immer
wieder von Einrichtungen und Unternehmen, doch wenn eine Beschäftigung
geschehen kann ohne Gefährdungsmöglichkeit von anderen, sollte ein derartiger
Nachweis kein Thema sein. Die Nachweispflicht besteht jedoch für die Dauer der
COVID19-Krise, und die wird es vermutlich bis zum Ende des Jahres 2022 geben.
CGS
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
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Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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