Montag, 31. Dezember 2018

Entwicklung von Mindestlöhnen

Der Mindestlohn soll ein Arbeiten für einen existenzsicherstellenden Lohn gewähren und den Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen. Ganz im Sinne einer sozialen Marktwirtschaft wird damit ein Mindestmaß an Entlohnung geschaffen, wenn tarifliche Regelungen nicht vorhanden sind. Es kann demzufolge erwartet werden, dass Entgelte, die in Tarifverträgen vereinbart worden sind, über diesen Mindestlöhnen liegen. Ebenso stellt der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz die unterste Grenze dar im Vergleich zu den Mindestlöhnen in bestimmten Branchen.

In den beiden Jahren 2016 und 2018 gab es beim Mindestlohn nach dem MiLoG keine Erhöhung.

Der Mindestlohn nach der PflegeArbbV differenziert noch nach den Neuen und Alten Bundesländern. Die Spreizung dieser Entgelte beläuft sich derzeit auf 0,50 Euro.

Im Jahr 2015 lag das Entgelt nach der PflegeArbbV mit 0,90 Euro (West) bzw. 0,15 Euro (Ost) oberhalb des Mindestlohns nach dem MiLoG, in 2020 wird der Abstand dagegen schon 2,00 Euro (West) bzw. 1,50 Euro (Ost) betragen.

Die Erhöhung der Stundenentgelte nach der PflegeArbbV (Ost) lag bei beachtlichen 5,8 % in 2018 zu 2017, und in 2017 zu 2016 bei 5,6 %. Mit diesen Schritten sollte eine deutliche Angleichung in Richtung West-Niveau erreicht werden. In den kommenden Jahren liegen die Steigerungsraten aber nur bei 5,0 % und 2,8 % (Ost) bzw. 4,7 % und 2,7 % (West). Im Vergleich dazu liegt die Erhöhung beim Mindestlohn nach dem MiLoG bei 4,0 % und 1,7 %.

Die Durchschnittserhöhungen in Euro belaufen sich in allen Jahren auf 0,28 Euro für die Mindestlöhne, bei den beiden anderen Stundenentgelten in der Pflegebranche betragen sie immerhin 0,39 Euro (West) bzw. 0,44 Euro (Ost).

CGS
























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