Donnerstag, 6. Oktober 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – noch ein Update

 

Die Versorgungssicherheit wird mit dem Meldeverfahren so ziemlich gestört, befinden einige Leistungserbringer. Sie erkennen aber nun auch, dass man sich gegenüber den zuständigen Stellen dementsprechend hätte positionieren müssen. Nun sind einige Betretungsverbote ausgesprochen worden, und mit der neuen Krankheitswelle fehlen die Assistenzkräfte.

Die Maske stört, wird besprochen, und man sehnt eine Reaktion der Interessenvertretungen und Verbände herbei. Doch weil es um den Schutz von besonders gefährdeten Personen geht, wird diese Störung wohl hinzunehmen sein.

Wer sich im Urlaub absondern muss, kann diese verlorenen Tage wahrscheinlich zurückgewährt bekommen. Einige Punkte sind aber zu beachten.

Argumentieren mit der Versorgungssicherheit

Obwohl man sich schon seit einem halben Jahr mit dieser Frage beschäftigen konnte, ist einiges unklar. Vereinzelt sind tatsächlich Betretungsverbote ausgesprochen worden, ganz besonders dann, wenn ein Arbeitgeber sich nicht offensiv dafür einsetzte, seine “Nachweislosen” als systemrelevante Arbeitnehmer zu klassifizieren. Natürlich musste man mit Nachfragen vom Gesundheitsamt rechnen und Begründungen liefern, aber in einem bekannten Fall hat der Arbeitgeber plötzlich das Problem, auf so gar keinen Personalbestand zurückgreifen zu können. Weil auch die Geimpften mal krank werden, es muss nicht immer Corona sein, würde man gerne die erfahrenen Beschäftigten wieder herbei holen. Aber die haben ein Betretungsverbot auferlegt bekommen.

Auf Einzeldienste hatte ein anderer Arbeitgeber so gar keine Lust und bemühte sich in einem persönlichen Gespräch beim Gesundheitsamt um eine Abmilderung der Auflagen (ein Betretungsverbot) – mit einem Teilerfolg. Wenigstens ist bei diesem Leistungserbringer die Versorgungssicherheit gewahrt worden.

In einem anderen Fall hatte man die pädagogischen Begleitungskräfte, die den Nachweis aus welchen Gründen auch immer nicht vorlegten, schlichtweg freigestellt und die Bezahlung eingestellt. Eine Fachkraft kündigte und fehlt – für alle Ewigkeiten.

Man kann natürlich dem Gesetzgeber viel „Schuld“ an der Situation geben, weil es schließlich dieses Gesetz war, welches viele zu Betroffenen machte. Man muss sich aber auch in Erinnerung rufen, wie viele pflegebedürftige Menschen verstorben sind, weil das Virus von außen kam, einfach so über die ungeschützten Pflege- und Assistenzkräfte in die Lebensräume der gefährdeten Personen. Nach wie vor geht es nicht um die arbeitenden Menschen, sondern um diejenigen, für die man arbeitet. Von daher braucht es wirksame Schutzmechanismen und ein verständnisvolles, angepasstes Verhalten zueinander. Die obigen Beispiele zeigen nach meinem Dafürhalten sehr gut, welchen Anteil die Arbeitgeber bei dem Ganzen tragen können – und da darf man nicht vergessen, dass es die jeweiligen Arbeitnehmer sind, die sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht geimpft haben.

Die Maske stört im gemeinsamen Miteinander

Sofern eine Kontaktmöglichkeit zum vulnerablen Personenkreis besteht, ist bei einem Beschäftigten, welcher seiner Nachweispflicht nicht nachkommt, eine Auflagenerteilung sehr wahrscheinlich. Zu einer solchen Auflage kann zum Beispiel das ständige Tragen einer FFP2-Maske gehören. Genau dieses Tragen von Masken verhindert auf Seiten der leistungsberechtigten Menschen, dass sie die Mimik ihres Betreuers nicht genügend ablesen können. Das Tragen einer Maske wird als eine Störung der so wichtigen zwischenmenschlichen Kommunikation wahrgenommen. Das Ziel einer erfolgreichen Teilhabe-Gewinnung wird auf diese Weise behindert, beklagen viele.

Die Interessenvertretungen und Verbände möchten sich einerseits an den Bund wenden, weil der nun mal der richtige Kontrahent dafür wäre. Andererseits wird schnell klar, dass diese Einschränkung gegenüber dem gesundheitlichen Risiko für die zu betreuenden Menschen zurücktreten muss. Man debattiert über mögliche Erleichterungen, wenn es sich bei der Betreuungsarbeit um ein dauerhaftes, quasi-ständiges Miteinander drehen würde. Oder so etwas, wie in jeder anderen Beschäftigungsstätte, dass die Kollegen auf das Tragen einer Maske verzichten können.

Im November werden übrigens die nächsten Meldungen an die Gesundheitsbehörden zu den “Neu-Nachweislosen” herausgehen. Zu melden wären aber nicht die bereits Gemeldeten, sondern diejenigen, die aufgrund des Auslaufens ihres Schutzstatus aus einer Genesung (6 Monate) nun als “nicht vollständig” Geimpfte oder Genesene gelten würden.

Absonderung im Urlaub wäre anrechenbar

In § 59 IfSG wurde in Absatz 1 eine andere Neuerung eingeführt. Sofern Beschäftigte während eines Urlaubs abgesondert sind, sollen diese Zeiten nicht mehr mit dem Urlaub verrechnet werden (also wie Krank im Urlaub). Die Absonderung muss allerdings auf der Grundlage des § 30 IfSG beruhen oder fußt auf einer landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Rechtsverordnung (dazu § 32 bzw. § 36 Abs. 8 S. 1 Nr. 1). Sie ist unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem nachzuweisen. Erst mit der erfolgreichen Nachweiserbringung kann eine Rückgewährung der Zeiten nach § 56 (Entschädigung) passieren (aber nur, wenn man abgesondert werden musste und sich nicht “krank” gemeldet hat).

Auf einen Punkt ist allerdings hinzuweisen: Die Regelungen zur Absonderung gelten nur im Bundesgebiet bzw. in den Gebieten der Bundesländer. Eine Absonderung außerhalb Deutschlands ist nicht gleichzusetzen und führt nicht zur Entschädigung bzw. einer Rückgewähr von Urlaubstagen.  

CGS

 

  

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