Die
Versorgungssicherheit wird mit dem Meldeverfahren so ziemlich gestört, befinden
einige Leistungserbringer. Sie erkennen aber nun auch, dass man sich gegenüber
den zuständigen Stellen dementsprechend hätte positionieren müssen. Nun sind
einige Betretungsverbote ausgesprochen worden, und mit der neuen
Krankheitswelle fehlen die Assistenzkräfte.
Die
Maske stört, wird besprochen, und man sehnt eine Reaktion der Interessenvertretungen
und Verbände herbei. Doch weil es um den Schutz von besonders gefährdeten
Personen geht, wird diese Störung wohl hinzunehmen sein.
Wer
sich im Urlaub absondern muss, kann diese verlorenen Tage wahrscheinlich
zurückgewährt bekommen. Einige Punkte sind aber zu beachten.
Argumentieren mit der Versorgungssicherheit
Obwohl man sich schon seit einem halben Jahr mit dieser
Frage beschäftigen konnte, ist einiges unklar. Vereinzelt sind tatsächlich
Betretungsverbote ausgesprochen worden, ganz besonders dann, wenn ein
Arbeitgeber sich nicht offensiv dafür einsetzte, seine “Nachweislosen” als
systemrelevante Arbeitnehmer zu klassifizieren. Natürlich musste man mit
Nachfragen vom Gesundheitsamt rechnen und Begründungen liefern, aber in einem bekannten
Fall hat der Arbeitgeber plötzlich das Problem, auf so gar keinen
Personalbestand zurückgreifen zu können. Weil auch die Geimpften mal krank
werden, es muss nicht immer Corona sein, würde man gerne die erfahrenen
Beschäftigten wieder herbei holen. Aber die haben ein Betretungsverbot
auferlegt bekommen.
Auf Einzeldienste hatte ein anderer Arbeitgeber so gar
keine Lust und bemühte sich in einem persönlichen Gespräch beim Gesundheitsamt
um eine Abmilderung der Auflagen (ein Betretungsverbot) – mit einem Teilerfolg.
Wenigstens ist bei diesem Leistungserbringer die Versorgungssicherheit gewahrt
worden.
In einem anderen Fall hatte man die pädagogischen
Begleitungskräfte, die den Nachweis aus welchen Gründen auch immer nicht vorlegten,
schlichtweg freigestellt und die Bezahlung eingestellt. Eine Fachkraft kündigte
und fehlt – für alle Ewigkeiten.
Man kann natürlich dem Gesetzgeber viel „Schuld“ an der
Situation geben, weil es schließlich dieses Gesetz war, welches viele zu
Betroffenen machte. Man muss sich aber auch in Erinnerung rufen, wie viele
pflegebedürftige Menschen verstorben sind, weil das Virus von außen kam,
einfach so über die ungeschützten Pflege- und Assistenzkräfte in die
Lebensräume der gefährdeten Personen. Nach wie vor geht es nicht um die arbeitenden
Menschen, sondern um diejenigen, für die man arbeitet. Von daher braucht es
wirksame Schutzmechanismen und ein verständnisvolles, angepasstes Verhalten
zueinander. Die obigen Beispiele zeigen nach meinem Dafürhalten sehr gut,
welchen Anteil die Arbeitgeber bei dem Ganzen tragen können – und da darf man
nicht vergessen, dass es die jeweiligen Arbeitnehmer sind, die sich – aus welchen
Gründen auch immer – nicht geimpft haben.
Die Maske stört im gemeinsamen Miteinander
Sofern eine Kontaktmöglichkeit zum vulnerablen
Personenkreis besteht, ist bei einem Beschäftigten, welcher seiner Nachweispflicht
nicht nachkommt, eine Auflagenerteilung sehr wahrscheinlich. Zu einer solchen Auflage
kann zum Beispiel das ständige Tragen einer FFP2-Maske gehören. Genau dieses
Tragen von Masken verhindert auf Seiten der leistungsberechtigten Menschen,
dass sie die Mimik ihres Betreuers nicht genügend ablesen können. Das Tragen
einer Maske wird als eine Störung der so wichtigen zwischenmenschlichen
Kommunikation wahrgenommen. Das Ziel einer erfolgreichen Teilhabe-Gewinnung wird
auf diese Weise behindert, beklagen viele.
Die Interessenvertretungen und Verbände möchten sich
einerseits an den Bund wenden, weil der nun mal der richtige Kontrahent dafür
wäre. Andererseits wird schnell klar, dass diese Einschränkung gegenüber dem
gesundheitlichen Risiko für die zu betreuenden Menschen zurücktreten muss. Man
debattiert über mögliche Erleichterungen, wenn es sich bei der Betreuungsarbeit
um ein dauerhaftes, quasi-ständiges Miteinander drehen würde. Oder so etwas,
wie in jeder anderen Beschäftigungsstätte, dass die Kollegen auf das Tragen
einer Maske verzichten können.
Im November werden übrigens die nächsten Meldungen an die
Gesundheitsbehörden zu den “Neu-Nachweislosen” herausgehen. Zu melden wären
aber nicht die bereits Gemeldeten, sondern diejenigen, die aufgrund des
Auslaufens ihres Schutzstatus aus einer Genesung (6 Monate) nun als “nicht
vollständig” Geimpfte oder Genesene gelten würden.
Absonderung im Urlaub wäre anrechenbar
In § 59 IfSG wurde in Absatz 1 eine andere Neuerung
eingeführt. Sofern Beschäftigte während eines Urlaubs abgesondert sind, sollen
diese Zeiten nicht mehr mit dem Urlaub verrechnet werden (also wie Krank im
Urlaub). Die Absonderung muss allerdings auf der Grundlage des § 30 IfSG
beruhen oder fußt auf einer landesrechtlichen oder bundesrechtlichen
Rechtsverordnung (dazu § 32 bzw. § 36 Abs. 8 S. 1 Nr. 1). Sie ist unverzüglich
dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem nachzuweisen. Erst mit der erfolgreichen
Nachweiserbringung kann eine Rückgewährung der Zeiten nach § 56 (Entschädigung)
passieren (aber nur, wenn man abgesondert werden musste und sich nicht “krank”
gemeldet hat).
Auf einen Punkt ist allerdings hinzuweisen: Die
Regelungen zur Absonderung gelten nur im Bundesgebiet bzw. in den Gebieten der
Bundesländer. Eine Absonderung außerhalb Deutschlands ist nicht gleichzusetzen
und führt nicht zur Entschädigung bzw. einer Rückgewähr von Urlaubstagen.
CGS
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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