Sonntag, 21. Mai 2017

In anderer Sache - Beratung ist Pflicht für privat Pflegende

Seit einiger Zeit verschicken die Pflegekassen Schreiben mit der Aufforderung, sich gem. § 37 Abs. 3 SGB XI beraten zu lassen. Dies sei jetzt so vorgeschrieben und muss alle halbe Jahre, bei sehr hohen Pflegegraden sogar vierteljährlich erfolgen. Was zwar in diesen Schreiben nicht steht ist, dass das Pflegegeld gestrichen werden kann. Von daher sollte man sich mit der Aufforderung durchaus auseinandersetzen; das heißt aber nicht, sich auf alles einzulassen, was die Pflegekassen von einem haben wollen.

Das Risiko besteht darin, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Beratungsleistung die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar völlig entziehen kann.

Die Beratung wird durchgeführt durch unabhängige Pflegefachkräfte. Diese müssen fachlich ausgebildet sein und sich ganz genau mit den Bedarfen des jeweiligen Pflegebedürftigen auskennen. Im Gesetz steht, dass seitens der Beratungsstellen dafür gesorgt wird, nur Fachkräfte mit „spezifischem Wissen“ einzusetzen (Abs. 4 S. 3). Ein solches Wissen umfasst zwar das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild, aber nicht zwingend die mögliche, sonstigen Erfordernisse des Einzelfalls nach § 9 SGB IX und § 9 SGB XII. Man sollte diese Erfordernisse als Pflegender ruhig betonen, damit dann wirklich diejenige Pflegefachkraft zur Beratung erscheint, die eine gute Beratungsleistung erbringen kann; und das schließt auch die „besondere Beratungskompetenz“ mit ein. Es soll zudem sichergestellt werden, dass dauerhaft nur die „selbe“ Pflegekraft diese Beratungsbesuche vornimmt (Abs. 4 S. 4). Ein Wechsel der beratenden Personen kann also nur im Ausnahmefall möglich sein.

Was darüber hinaus noch zu bedenken ist, betrifft gerade den Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung. In anderen Gesetzesteilen heißt es, dass das eingesetzte Personal „nicht rechtskräftig wegen einer Straftat“ verurteilt worden sein darf (vgl. auch § 75 Abs. 2 SGB XII). Gerade bei Familien mit Kindern, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII oder § 35 a SGB VIII gehören, sollte man diese Besonderheit beachten. Das bedeutet, in solchen Fällen müsste vorab der beratende Pflegedienst als Arbeitgeber ein entsprechendes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG von beratenden Pflegefachkraft gesehen haben. Dies ist aber meines Wissens nach keine Vorschrift im SGB XI. Und damit hätte man sogar ein Ausschlusskriterium festgestellt.

Die Vergütung für eine solche Beratung liegt beim Pflegegrad 2 und 3 bei 23 Euro, beim Pflegegrad 4 und 5 bei 33 Euro (Stand Mai 2017).

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung des häuslich Pflegenden (Abs. 3 S. 2). Man kann nun davon ausgehen, dass damit auch eine „Besichtigung“ des Pflegebedürftigen gemeint ist, ja sogar notwendig erscheint, doch so steht es nicht im Gesetz. Im Gesetz wird vom „Pflegenden“ gesprochen, also derjenigen Person, welche im häuslichen Umfeld die Pflege leistet. Es muss also nicht begutachtet werden, wie Pflege geleistet wird, auch wenn es hilfreich wäre.

Allerdings heißt es, dass die „Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden“ bei der Beratung auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI (Pflegeberatung) hinzuweisen sind (Abs. 3 S. 3). Dies schließt also die Anwesenheit des Pflegebedürftigen doch irgendwie ein. Weil bei einem Kind solche Angebote nicht ankommen, kann sich die Beratung somit nur auf die Erziehungsberechtigten selbst richten.

Die Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungen zu bestätigen, das heißt aber nicht, dass ein genaues Protokoll geführt werden muss (Abs. 4 S. 1 und S. 2). Es wird hierfür ein einheitliches Formular verwendet. Darin soll auch über die „gewonnen Erkenntnisse“ berichtet werden. Diese beziehen sich auf die „Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation“, doch eine Weitergabe an die Pflegekasse geschieht nur nach Einwilligung. Was allerdings passiert, wenn eine Einwilligung nicht gegeben wird, lässt sich nicht herauslesen. Von daher kann angenommen werden, dass das (Menschen-) Recht auf Datenschutz höher bewertet wird, als das wirtschaftliche Interesse der Pflegekasse. Dieser Wunsch auf Datenschutz sollte zusammen mit der Verweigerung protokolliert werden.

Nochmal: Die Beratung an sich muss durchgeführt werden, wenn man einer Kürzung des Pflegegelds entgehen will. Konsequenzen aus der Verweigerung der Informationsweitergabe an die Pflegekasse wird es nicht geben (dürfen).

CGS






Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Helfen Sie mit und bewerten sie diesen.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.

Und/Oder empfehlen Sie den Blog weiter.


In anderer Sache - Beratung ist Pflicht für privat Pflegende – eingegliedert.blogspot.com