Seit einiger Zeit
verschicken die Pflegekassen Schreiben mit der Aufforderung, sich gem. § 37
Abs. 3 SGB XI beraten zu lassen. Dies sei jetzt so vorgeschrieben und muss alle
halbe Jahre, bei sehr hohen Pflegegraden sogar vierteljährlich erfolgen. Was
zwar in diesen Schreiben nicht steht ist, dass das Pflegegeld gestrichen werden
kann. Von daher sollte man sich mit der Aufforderung durchaus
auseinandersetzen; das heißt aber nicht, sich auf alles einzulassen, was die
Pflegekassen von einem haben wollen.
Das Risiko besteht darin, dass bei Nichtinanspruchnahme
einer Beratungsleistung die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im
Wiederholungsfall sogar völlig entziehen kann.
Die Beratung wird durchgeführt durch unabhängige
Pflegefachkräfte. Diese müssen fachlich ausgebildet sein und sich ganz genau
mit den Bedarfen des jeweiligen Pflegebedürftigen auskennen. Im Gesetz steht,
dass seitens der Beratungsstellen dafür gesorgt wird, nur Fachkräfte mit
„spezifischem Wissen“ einzusetzen (Abs. 4 S. 3). Ein solches Wissen umfasst
zwar das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild, aber nicht zwingend die mögliche,
sonstigen Erfordernisse des Einzelfalls nach § 9 SGB IX und § 9 SGB XII. Man
sollte diese Erfordernisse als Pflegender ruhig betonen, damit dann wirklich
diejenige Pflegefachkraft zur Beratung erscheint, die eine gute
Beratungsleistung erbringen kann; und das schließt auch die „besondere
Beratungskompetenz“ mit ein. Es soll zudem sichergestellt werden, dass
dauerhaft nur die „selbe“ Pflegekraft diese Beratungsbesuche vornimmt (Abs. 4
S. 4). Ein Wechsel der beratenden Personen kann also nur im Ausnahmefall
möglich sein.
Was darüber hinaus noch zu bedenken ist, betrifft gerade den
Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung. In anderen
Gesetzesteilen heißt es, dass das eingesetzte Personal „nicht rechtskräftig
wegen einer Straftat“ verurteilt worden sein darf (vgl. auch § 75 Abs. 2 SGB
XII). Gerade bei Familien mit Kindern, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII
oder § 35 a SGB VIII gehören, sollte man diese Besonderheit beachten. Das
bedeutet, in solchen Fällen müsste vorab der beratende Pflegedienst als
Arbeitgeber ein entsprechendes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG von
beratenden Pflegefachkraft gesehen haben. Dies ist aber meines Wissens nach
keine Vorschrift im SGB XI. Und damit hätte man sogar ein Ausschlusskriterium
festgestellt.
Die Vergütung für eine solche Beratung liegt beim
Pflegegrad 2 und 3 bei 23 Euro, beim Pflegegrad 4 und 5 bei 33 Euro (Stand Mai
2017).
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen
pflegefachlichen Unterstützung des häuslich Pflegenden (Abs. 3 S. 2). Man kann
nun davon ausgehen, dass damit auch eine „Besichtigung“ des Pflegebedürftigen
gemeint ist, ja sogar notwendig erscheint, doch so steht es nicht im Gesetz. Im
Gesetz wird vom „Pflegenden“ gesprochen, also derjenigen Person, welche im
häuslichen Umfeld die Pflege leistet. Es muss also nicht begutachtet werden,
wie Pflege geleistet wird, auch wenn es hilfreich wäre.
Allerdings heißt es, dass die „Pflegebedürftigen und die
häuslich Pflegenden“ bei der Beratung auf die Auskunfts-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die
Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI (Pflegeberatung) hinzuweisen sind (Abs. 3 S. 3). Dies schließt also die
Anwesenheit des Pflegebedürftigen doch irgendwie ein. Weil bei einem Kind
solche Angebote nicht ankommen, kann sich die Beratung somit nur auf die
Erziehungsberechtigten selbst richten.
Die Pflegefachkräfte haben die Durchführung der
Beratungen zu bestätigen, das heißt aber nicht, dass ein genaues Protokoll geführt
werden muss (Abs. 4 S. 1 und S. 2). Es wird hierfür ein einheitliches Formular
verwendet. Darin soll auch über die „gewonnen Erkenntnisse“ berichtet werden.
Diese beziehen sich auf die „Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen
Pflegesituation“, doch eine Weitergabe an die Pflegekasse geschieht nur nach
Einwilligung. Was allerdings passiert, wenn eine Einwilligung nicht gegeben
wird, lässt sich nicht herauslesen. Von daher kann angenommen werden, dass das
(Menschen-) Recht auf Datenschutz höher bewertet wird, als das wirtschaftliche
Interesse der Pflegekasse. Dieser Wunsch auf Datenschutz sollte zusammen mit
der Verweigerung protokolliert werden.
Nochmal: Die Beratung an sich muss durchgeführt werden,
wenn man einer Kürzung des Pflegegelds entgehen will. Konsequenzen aus der
Verweigerung der Informationsweitergabe an die Pflegekasse wird es nicht geben
(dürfen).
CGS
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