Das Folgende ist zwar eine Fortsetzung früherer Beiträge, aber keine Diskussion über einzelne Aspekte. Diese Notiz-Sammlung soll lediglich einige noch strittige oder offene Punkte benennen. Nichtsdestotrotz kann es schon bald dazu kommen, dass man sich einigt, ohne diesen Fragen weiter nachzugehen – die Zeit wird immer knapper.
Kapazitäten
Erneut gab es bei einigen Leistungserbringern ein
Kopfschütteln über den Wunsch der Behörde, dass die Kapazitäten bei „nicht-stationären“
Leistungsangeboten mitgeteilt werden müssen. Gerade dann nämlich, wenn sich
Leistungsberechtigte an- und wieder abmelden zu einzelnen Angeboten, ist eine
Platzkapazität gar nicht möglich.
Andere Leistungserbringer sehen darin kein Problem bzw. zeigen sogar ein gewisses Verständnis. Die Behörde möchte schon gerne wissen, welche Kapazitäten vorhanden sind, um eine eigene Bedarfsplanung vorzunehmen. In verschiedenen Gremien werden solche Größen berichtet, um auch die Bedeutung dieser Leistungen hervorzuheben. Wichtig ist also nur die Informierung an sich seitens der Leistungserbringer, eine Kontrolle oder der Zwang zu einem „korrekten“ Meldewesen sind damit nicht gemeint.
Ein Risiko zu Neuverhandlungen besteht für den Leistungserbringer höchstens dann, wenn es sich um „dauerhafte“ Kapazitätsänderungen drehen würde. Doch weil das schon im Landesrahmenvertrag für Hamburg enthalten ist, kann dieser Passus in der Muster-Leistungsvereinbarung als unbedenklich angesehen werden. Kein Grund zur Panik.
Fachkräfte
Die neuen Formulierungen erlauben eine gewisse Offenheit beim Thema Personal. Vereinbart werden soll dies:
Satz
1 |
Die
Leistungserbringung erfolgt im Sinne eines koordinierten, abgestimmten und
geplanten bedarfsgerechten Zusammenwirkens verschiedener Berufsgruppen. |
Mit
den verschiedenen Berufsgruppen sind keine Ausbildungszeiten gemeint. |
Satz
2 |
Die
Leistungen werden erbracht von Fachkräften mit mindestens dreijähriger,
abgeschlossener Fach- oder Hochschulausbildung vor allem in den Bereichen
Sozialpädagogik, Sozialarbeit bzw. Soziale Arbeit, Psychologie sowie Pflege-
und Heilberufe. |
Mit
dem „vor allem“ im Satz können auch andere Fachkräfte angesprochen sein (vgl.
dazu auch § 5 hamburgische Wohn- und Betreuungspersonalverordnung. Entscheidend
ist hier die 3-jährige Ausbildung, wobei aber… |
Satz
3 |
Daneben
können auch Mitarbeitende aus anderen Berufsfeldern als Fachkräfte anerkannt
werden, die über eine zur bedarfsgerechten Leistungserbringung
qualifizierende Ausbildung und persönliche Eignung verfügen. |
…
die Gleichwertigkeit gem. § 5 Abs. 4 Nr. 4 WBPersVO-HH ebenfalls als
ausreichend anerkannt wird. Diese Gleichwertigkeit müsste vom
Leistungserbringer herausgearbeitet werden. |
Satz
4 |
Eine
Anerkennung von Mitarbeitenden als Fachkräfte, die über eine mindestens
zweijährige Ausbildung (z. B. als sozialpädagogische Assistenten) sowie
einschlägige Fort- und Weiterbildungen verfügen, ist im Einzelfall nach
Überprüfung durch die Sozialbehörde möglich. |
Mit
dem „über eine mindestens zweijährige Ausbildung … sowie einschlägige Fort-
und Weiterbildungen“ wird es nur dann problematisch, wenn eine Person mit
einer einjährigen Ausbildung usw. gem. Abs. 5 WBPersVO-HH als „landesrechtlich
anerkannte Assistenz“ gelten könnte. Mit
der Sozialbehörde würde eine Abstimmung erforderlich sein, die u.U. zu einer
Weiterbildungs-Vereinbarung führen könnte. |
Fachkraftquote
Dagegen sind die Vorstellungen, wie hoch der Anteil an Fachkräften
sein soll, strittig. Die Beschäftigungs- oder Fachkraftquote soll bei „90 %“
liegen. In Zeiten des Fachkräfte-Mangels ist dies eine große Herausforderung,
denn viel Nachwuchs mit einer dreijährigen, fachbezogenen Ausbildung ist nicht
vorhanden.
Die Behörde sollte das selbst wissen, da in einer ihr vorliegenden Untersuchung (Evaluation) schon vor langer Zeit gesagt wurde, dass das „Qualifikationsspektrum für Fachkräfte nach § 5 Abs. 4 WBPersVO stärker auszuschöpfen [ist], und zwar auch, um Synergieeffekte eines multiprofessionellen Teams zu erschließen“ (Seite 122, Evaluation des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes, Abschlussbericht vom Mai 2017). In der Untersuchung findet sich der Vorschlag, bestimmte Helferberufe nur mit einem Anteil hinsichtlich der Fachkraftquote zu rechnen, doch das wurde bislang nicht aufgegriffen.
Weil zudem die landesrechtlich anerkannte Assistenz nicht zu den Fachkräften zählt (§ 5 Abs. 3 S. 2 WBPersVO-HH), könnte es sehr schwierig werden für die Leistungserbringer.
CGS
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial-
und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die
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Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – ein paar Notizen