Montag, 27. September 2021

Gemeinnützigkeit - Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu (Fortsetzung)

Durch diesen einen Satz im Anwendungserlass mit den „Satzungen der Beteiligten“, ist ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit entstanden – auch bei mir. Weil die Tragweite enorm ist, verdient dieser Passus einen zweiten Beitrag.

(Danke an einen Steuer-Fachmenschen)


 

Konkrete Benennung der Kooperationen in der Satzung?

Im neuen Anwendungserlass heißt es: 

Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.“ (vgl. Nr. 8, Satz 2).

So ziemlich jedermann aus dem Metier stellt sich nun die Frage, ob das nun eine Änderung der Satzungen für alle Körperschaften bedeutet, die mit anderen Beteiligten kooperieren. Man muss sich das einmal vorstellen, eine Körperschaft wirkt mit einer x-beliebigen anderen gemeinnützigen Körperschaft nur einmal zusammen, und beide müssen ihre Satzungen ändern? Oder noch schlimmer: die Stiftung hat mehrere Service-Gesellschaften, die in einer Matrix-Organisation versammelt sind und miteinander kooperieren wollen. Müssen alle einen Anhang aufnehmen, in dem sich jede einzelne andere Körperschaft wiederfindet?

Ich denke nach wie vor, dass eine derartige Konkretisierung nicht gemeint ist. Doch dieser Text im Anwendungserlass ist sehr rechtsunsicher, und sie betrifft nicht nur Verbünde. Sollte man also vorsichtshalber die Satzungen ändern? Einige Fachleute meinen „Ja“.

Es könnte sein, dass noch in diesem Jahr 2021 eine Klarstellung erfolgt. Aber wenn das nicht der Fall ist, wie sollen die Beteiligten vorgehen?

 

Weitere Sorgen

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen stets und im gesamten Veranlagungszeitraum die gesetzlichen Vorgaben zur Erlangung der Steuerbegünstigung erfüllen. Damit wäre es schon jetzt so, dass ein gemeinnütziges Unternehmen, was im Veranlagungszeitraum 2021 kooperiert hat, aber keine Aufzählung und Benennung in seiner Satzung unternahm, eigentlich seine Grundlage für die Steuerbegünstigung verliert. Werden nämlich die Vorschriften, auf denen die Feststellungen hinsichtlich der Satzung aufgehoben oder geändert, dann entfällt die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ab dem Zeitpunkt (vgl. Nr. 6 AEAO zu § 60a AO, hier: Abs. 3).

Wie detailliert soll es in der neuen Satzung werden? Man muss davon ausgehen, dass eine Satzung „so präzise gefasst [ist], dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt nicht (BFH-Urteil vom 19.4.1989, I R 3/88, BStBl II S. 595).“ (vgl. Nr. 1 AEAO zu § 60 AO). Eine Abweichung zur Muster-Satzung wäre zwar in Teilen möglich, an diesem Punkt allerdings nicht.

Problematisch könnte es werden, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit und Mittelverwendung stattgefunden hat, obwohl die Steuerbegünstigung so nicht mehr bestand bzw. verloren ging. Die Beantragung nach § 60a AO würde selbst bei Feststellung im gleichen Jahr dazu führen, dass die Steuerbegünstigung erst im darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt wird (Nr. 8 AEAO zu § 60 AO). Und dann wäre die Körperschaft vorübergehend steuerpflichtig?

CGS

 

 

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