Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun zum zweiten Mal
über das anstehende Verfahren zur Meldung von nicht vorgelegten Nachweisen oder
beim Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Immunitätsnachweisen
gegen COVID-19. Den Arbeitgebern wird ein gehöriges Maß an Prüfungspflicht
aufgebürdet, und der Zeitplan für die weitere Bearbeitung der gemeldeten
Personen klar herausgestellt.
+++ Nachtrag 16.3.2022 +++
Und noch mehr Klarstellung:
Zuständig ist das Hamburger Gesundheitsamt nur für Einrichtungen und Dienste, die auf dem hamburgischen Stadtgebiet betrieben werden. Unterhält ein Leistungserbringer einen Standort in einem anderen Bundesland, ist das dortige Gesundheitsamt zuständig. Bei ausgelagerten Einsatzorten soll die Zuständigkeit bei dem Gesundheitsamt bleiben, welches für den Standort der WfbM zuständig wäre.
Auch „beabsichtigte“ Impfungen führen nicht dazu, dass eine Meldung unterbleiben kann.
Wenn Genesen-Nachweise abgelaufen sind, muss ein neuer Nachweis beigebracht werden (Impfungen). Und erst wenn dieser selbst einen Monat später nicht vorliegt, hat der Arbeitgeber eine Meldung zu machen.
Nachweise, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden, können in der Personalakte aufbewahrt werden.
Ein Arbeitgeber hat keinen Impfplan vorzulegen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird das Prüfungsergebnis nicht an den Arbeitgeber übermittelt. Da aber die Arbeitnehmer eine Informationspflicht haben, darf der Arbeitgeber vom Mitarbeitenden Auskunft verlangen.
+++
Eine Klarstellung der Hamburger Sozialbehörde
Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun schon zum
zweiten Mal die Verbände der Leistungserbringer, die von dem neuen § 20a IfSG
betroffen sind. Ab dem 16.3.2022 besteht eine Meldepflicht von Beschäftigten, die
keinen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorbringen konnten oder bei denen
Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des
Immunitätsnachweises gegen COVID-19 bestehen. Die Einrichtungsleitungen sind
zum unverzüglichen Handeln aufgefordert worden (§ 20a Abs. 2, 3 und 4).
Sie sind darüber hinaus verantwortlich für die sogenannte
„initiale Überprüfung“, und sie sollen sogar eine „eingehende Prüfung“
unternehmen hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Dokumente, so im Wortlaut
des Schreibens. Die Prüfung umfasst auch einen Genesenen-Nachweis oder ein
medizinisches Zeugnis über mögliche Kontraindikationen (ärztliches Attest). Sofern
der Genesenen-Nachweis durch Zeitablauf hinfällig geworden ist, muss ein
erneutes Verfahren beim Arbeitgeber beginnen. Wie diese „Überprüfung“ bzw. „eingehende
Prüfung“ vonstattengehen soll, das hat die Hamburger Sozialbehörde in ihrem
früheren Schreiben sowie in einer Anlage zu diesem ausgeführt.
An dieser Stelle wird der Gesetzestext sehr weit
ausgelegt. Eine Pflicht zum „Überprüfen“ findet man nirgends im Gesetz. Die
Einrichtungsleitungen sollen sich lediglich den Nachweis vorlegen lassen und
nur „im Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
Nachweises“ das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen (vgl. Abs. 2 S. 2).
Den Arbeitgebern wird eine Prüfpflicht aufgebürdet
Die Hamburger Sozialbehörde bürdet den Arbeitgebern diese
Prüfpflicht vermutlich deswegen auf, um eine Vorinstanz für sich zu schaffen. Auf
diese Weise hätte man zwei Parteien, die sich einen Nachweis gewissenhaft ansehen
müssen, bevor es zu einer Anordnung über ein Tätigkeitsverbot kommt. Das
verlangt von den Arbeitgebern, dass sie sich ein Wissen verschaffen müssen über
die verschiedenen Nachweis-Formen. Alleine beim Attest gibt es jedoch keine
verbindliche Vorgabe. Ein verantwortliches Handeln des Arbeitgebers würde sich
also nicht mehr auf das Anzweifeln beschränken, sondern es müsste schon beim
Fehlen von bestimmten Merkmalen eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen –
die Hinweise der Sozialbehörde im jetzigen Schreiben sind da sehr spezifisch.
Einerseits wird die Prüfungspflicht damit erfüllt, dass
eine Checkliste abgearbeitet wird; wenn da etwas fehlt, dann obliegt es dem
Arbeitnehmer, hier etwas nachzureichen. Andererseits wird es bei so viel Genauigkeitsverlangen
eher zu einem hohen Meldeaufkommen führen. Und dieser Papierberg muss
schließlich von einem Gesundheitsamt bearbeitet werden, was eigentlich noch
andere Aufgaben zu erfüllen hat.
Die Zeitspanne für die Bearbeitung ist recht kurz
gefasst, muss man sagen. Die Hamburger Sozialbehörde behauptet, dass alle
gemeldeten Personen „innerhalb von zwei Wochen … postalisch kontaktiert und zur
Vorlage eines gültigen Nachweises innerhalb eines Monats aufgefordert“ werden. Das
bedeutet somit, dass ein bislang nicht geimpfter Arbeitnehmer spätestens Ende
April 2022 einen vollständigen Impfschutz bzw. die anderen Nachweise beibringen
muss. Läuft die Frist ab, muss das Gesundheitsamt entscheiden zum Tätigkeits-
und Betretungsverbot.
Das Verwaltungsverfahren mit Verfahrensbeteiligung
Der Entscheidung vorausgehen soll eine Abfrage, die sich
an die Unternehmensleitung bzw. die Einrichtung richtet. Anhand einer (anderen)
Checkliste würde dann der Versorgungsaspekt bestimmt werden, oder auch anders
gesagt, inwiefern die Leistungserbringung durch den gegenwärtigen Personalstand
und die Möglichkeiten zur Personalgewinnung sichergestellt sind. Das
Gesundheitsamt könnte allerdings zu einer „nicht in Gänze“ anderen Einschätzung
gelangen, so dass der Leistungserbringer an einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 S.
1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beteiligt wird: „Die
Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche
Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als
Beteiligte hinzuziehen.“ Diese Vorgehensweise könnte genutzt werden, um die
eigenen Standpunkte noch einmal zu klären und ganz besonders den
Versorgungsaspekt zu prüfen.
Eine eigene Antragstellung erübrigt sich damit für die
Arbeitgeber. Sie werden ohnehin „in jedem Fall“ über das Ergebnis des
Verwaltungsverfahrens informiert. Und bis dahin könnte die gemeldete Person
weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Etwaige „Hinderungsgründe“ würden aus
Sicht des Gesundheitsamtes jedenfalls nicht bestehen, obwohl man gleichzeitig
die Beschäftigung mit wenig oder gar keinen Kontakt zu den vulnerablen
Personengruppen empfiehlt.
Und zum Abschluss dann ein „Disclaimer“:
Arbeitsrechtliche Fragestellungen nach Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes
werden von der Hamburger Sozialbehörde nicht erörtert – sie sind einzig und
allein Sache des Leistungserbringers.
CGS
Quelle:
Schreiben der Hamburger Sozialbehörde an die
Verbände vom 3.3.2022
Verfahren bei Nichtvorlage oder Zweifeln an der Echtheit
oder inhaltlichen Richtigkeit des Immunitätsnachweises gegen COVID-19, Zweites
Informationsschreiben
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die
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