Montag, 7. März 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – eine weitere Klarstellung

Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun zum zweiten Mal über das anstehende Verfahren zur Meldung von nicht vorgelegten Nachweisen oder beim Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Immunitätsnachweisen gegen COVID-19. Den Arbeitgebern wird ein gehöriges Maß an Prüfungspflicht aufgebürdet, und der Zeitplan für die weitere Bearbeitung der gemeldeten Personen klar herausgestellt.

+++ Nachtrag 16.3.2022 +++

Und noch mehr Klarstellung:

Zuständig ist das Hamburger Gesundheitsamt nur für Einrichtungen und Dienste, die auf dem hamburgischen Stadtgebiet betrieben werden. Unterhält ein Leistungserbringer einen Standort in einem anderen Bundesland, ist das dortige Gesundheitsamt zuständig. Bei ausgelagerten Einsatzorten soll die Zuständigkeit bei dem Gesundheitsamt bleiben, welches für den Standort der WfbM zuständig wäre.

Auch „beabsichtigte“ Impfungen führen nicht dazu, dass eine Meldung unterbleiben kann. 

Wenn Genesen-Nachweise abgelaufen sind, muss ein neuer Nachweis beigebracht werden (Impfungen). Und erst wenn dieser selbst einen Monat später nicht vorliegt, hat der Arbeitgeber eine Meldung zu machen.

Nachweise, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden, können in der Personalakte aufbewahrt werden.

Ein Arbeitgeber hat keinen Impfplan vorzulegen. 

Nach Abschluss des Verfahrens wird das Prüfungsergebnis nicht an den Arbeitgeber übermittelt. Da aber die Arbeitnehmer eine Informationspflicht haben, darf der Arbeitgeber vom Mitarbeitenden Auskunft verlangen. 

+++

 

Eine Klarstellung der Hamburger Sozialbehörde

Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun schon zum zweiten Mal die Verbände der Leistungserbringer, die von dem neuen § 20a IfSG betroffen sind. Ab dem 16.3.2022 besteht eine Meldepflicht von Beschäftigten, die keinen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorbringen konnten oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Immunitätsnachweises gegen COVID-19 bestehen. Die Einrichtungsleitungen sind zum unverzüglichen Handeln aufgefordert worden (§ 20a Abs. 2, 3 und 4).

Sie sind darüber hinaus verantwortlich für die sogenannte „initiale Überprüfung“, und sie sollen sogar eine „eingehende Prüfung“ unternehmen hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Dokumente, so im Wortlaut des Schreibens. Die Prüfung umfasst auch einen Genesenen-Nachweis oder ein medizinisches Zeugnis über mögliche Kontraindikationen (ärztliches Attest). Sofern der Genesenen-Nachweis durch Zeitablauf hinfällig geworden ist, muss ein erneutes Verfahren beim Arbeitgeber beginnen. Wie diese „Überprüfung“ bzw. „eingehende Prüfung“ vonstattengehen soll, das hat die Hamburger Sozialbehörde in ihrem früheren Schreiben sowie in einer Anlage zu diesem ausgeführt.

An dieser Stelle wird der Gesetzestext sehr weit ausgelegt. Eine Pflicht zum „Überprüfen“ findet man nirgends im Gesetz. Die Einrichtungsleitungen sollen sich lediglich den Nachweis vorlegen lassen und nur „im Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises“ das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen (vgl. Abs. 2 S. 2).

 

Den Arbeitgebern wird eine Prüfpflicht aufgebürdet

Die Hamburger Sozialbehörde bürdet den Arbeitgebern diese Prüfpflicht vermutlich deswegen auf, um eine Vorinstanz für sich zu schaffen. Auf diese Weise hätte man zwei Parteien, die sich einen Nachweis gewissenhaft ansehen müssen, bevor es zu einer Anordnung über ein Tätigkeitsverbot kommt. Das verlangt von den Arbeitgebern, dass sie sich ein Wissen verschaffen müssen über die verschiedenen Nachweis-Formen. Alleine beim Attest gibt es jedoch keine verbindliche Vorgabe. Ein verantwortliches Handeln des Arbeitgebers würde sich also nicht mehr auf das Anzweifeln beschränken, sondern es müsste schon beim Fehlen von bestimmten Merkmalen eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen – die Hinweise der Sozialbehörde im jetzigen Schreiben sind da sehr spezifisch.

Einerseits wird die Prüfungspflicht damit erfüllt, dass eine Checkliste abgearbeitet wird; wenn da etwas fehlt, dann obliegt es dem Arbeitnehmer, hier etwas nachzureichen. Andererseits wird es bei so viel Genauigkeitsverlangen eher zu einem hohen Meldeaufkommen führen. Und dieser Papierberg muss schließlich von einem Gesundheitsamt bearbeitet werden, was eigentlich noch andere Aufgaben zu erfüllen hat.

Die Zeitspanne für die Bearbeitung ist recht kurz gefasst, muss man sagen. Die Hamburger Sozialbehörde behauptet, dass alle gemeldeten Personen „innerhalb von zwei Wochen … postalisch kontaktiert und zur Vorlage eines gültigen Nachweises innerhalb eines Monats aufgefordert“ werden. Das bedeutet somit, dass ein bislang nicht geimpfter Arbeitnehmer spätestens Ende April 2022 einen vollständigen Impfschutz bzw. die anderen Nachweise beibringen muss. Läuft die Frist ab, muss das Gesundheitsamt entscheiden zum Tätigkeits- und Betretungsverbot.

 

Das Verwaltungsverfahren mit Verfahrensbeteiligung

Der Entscheidung vorausgehen soll eine Abfrage, die sich an die Unternehmensleitung bzw. die Einrichtung richtet. Anhand einer (anderen) Checkliste würde dann der Versorgungsaspekt bestimmt werden, oder auch anders gesagt, inwiefern die Leistungserbringung durch den gegenwärtigen Personalstand und die Möglichkeiten zur Personalgewinnung sichergestellt sind. Das Gesundheitsamt könnte allerdings zu einer „nicht in Gänze“ anderen Einschätzung gelangen, so dass der Leistungserbringer an einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 S. 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beteiligt wird: „Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.“ Diese Vorgehensweise könnte genutzt werden, um die eigenen Standpunkte noch einmal zu klären und ganz besonders den Versorgungsaspekt zu prüfen.

Eine eigene Antragstellung erübrigt sich damit für die Arbeitgeber. Sie werden ohnehin „in jedem Fall“ über das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens informiert. Und bis dahin könnte die gemeldete Person weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Etwaige „Hinderungsgründe“ würden aus Sicht des Gesundheitsamtes jedenfalls nicht bestehen, obwohl man gleichzeitig die Beschäftigung mit wenig oder gar keinen Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen empfiehlt.

Und zum Abschluss dann ein „Disclaimer“: Arbeitsrechtliche Fragestellungen nach Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes werden von der Hamburger Sozialbehörde nicht erörtert – sie sind einzig und allein Sache des Leistungserbringers.

CGS

 

 

 

 

Quelle: 

Schreiben der Hamburger Sozialbehörde an die Verbände vom 3.3.2022

Verfahren bei Nichtvorlage oder Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Immunitätsnachweises gegen COVID-19, Zweites Informationsschreiben

 

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – eine weitere Klarstellung