Im weiteren Verlauf
sollte es um darum gehen, was als angemessen gelten könnte. Wie sich anhand von
einigen bekannten Beispielen und anderen Referenzpunkten zeigte, ist die
mögliche Bandbreite an Kosten für die Lebensmittelversorgung recht hoch. Zur
selben Zeit zeigten sich unterschiedliche Versorgungsmodelle in den
Wohnstätten, so dass man durchaus sagen kann, mit dem BTHG hat sich (an der
Stelle) einiges bewegt.
+++ Nachtrag vom 13.2.2020 +++
Die Werte in den Zeilen 5.1 und 5.2 der Tabelle sind nicht allzu abwegig. Noch in den letzten Jahren wurde in vier anderen Tagesförderstätten ein Verpflegungssatz von etwa 1,70 bis 4,70 Euro pro Betriebstag abgerechnet mit der Behörde.
+++
+++ Nachtrag vom 13.2.2020 +++
Die Werte in den Zeilen 5.1 und 5.2 der Tabelle sind nicht allzu abwegig. Noch in den letzten Jahren wurde in vier anderen Tagesförderstätten ein Verpflegungssatz von etwa 1,70 bis 4,70 Euro pro Betriebstag abgerechnet mit der Behörde.
+++
Versorgungsmodelle
Vermutlich wird standardmäßig in den neuen Wohn- und
Betreuungsverträgen ein einheitlicher Monatssatz vereinbart über das Verpflegt-
und Versorgt-Werden in den neuen besonderen Wohnformen. Dieser Monatssatz
leitet sich womöglich von dem Geld ab, dass noch bis vor kurzem als
Freihaltegeld-Abzug bzw. Lebensmittel-Betrag in den Vergütungsvereinbarungen
enthalten war.
In einem Wohnheim mit „Schwerstmehrfachbehinderten“ mag
es vielleicht noch einfach sein, doch bei einem mit sogenannten
„Werkstatt-Gängern“ wird es etwas komplizierter. An den Werktagen ist der
Bedarf nun mal ein ganz anderer, als an Wochenenden, bei Krankheit oder im
Urlaub. Aber schon hier zeigt sich, dass die Möglichkeit der Eigenversorgung
völlig ignoriert wird – ein Rückschritt statt Fortschritt in Richtung
selbstbestimmtes Leben (werden die zuständigen Aufsichtsbehörden dies ebenfalls
so sehen und an die überörtlichen EGH-Trägern berichten?).
Die Vereinbarung eines einheitlichen Monatssatzes ist
möglich. Doch wenn sich ein Klient darauf beruft, dass er sich in Zeiten einer
Abwesenheit von der Einrichtung selbst versorgen muss und von daher eine
Erstattung wegen Nicht-Leistung braucht, muss die Einrichtung etwas
unternehmen. Die Verweigerung einer Erstattung wäre mit Sicherheit angreifbar.
Unterschiedliche Bedarfe in Wohn- und
Beschäftigungsstätten
Wenn ein Leistungserbringer es somit „richtig“ gemacht
hat, müssten in den WBV-Verträgen über das Wohnen und die Betreuung drei
Versorgungsmodelle sowie die Möglichkeit zur Eigenversorgung aufgeführt sein:
1. Vollversorgung
(d.h. Frühstück, warmes Mittag, Abendessen, Getränke) an allen Tagen
2. Versorgung
ohne ein warmes Mittagessen an Werktagen, aber Vollversorgung an den
Wochenenden, Feiertagen, krankheitsbedingter Anwesenheit und/oder Urlaub
3. Versorgung
mit Eigenleistungen
4. Nur
Eigenversorgung / reine Selbstversorgung (wie Persönliches Budget)
Weil es aber sehr unterschiedliche Arbeits- und
Beschäftigungsformen gibt, müssten zumindest die WfbM‘s und Tagesförderstätten
einen Tagessatz für die Lebensmittelversorgung ausweisen. Immerhin kann die
Beschäftigung auch in Teilzeit erfolgen, so dass ein einheitlicher Monatssatz
zu einer Ungleichbehandlung führen würde. In jedem Fall ist aber ein eigener Geldbetrag
für die Lebensmittelversorgung vertraglich festzulegen, damit diese Kosten auch
effektiv als Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung nach § 42 b Abs. 2 SGB
XII anerkannt werden kann.
In Hamburg gibt es zum Beispiel das Teilzeit-Modell in
Tagesförderstätten. Der Umfang der Beschäftigung kann variieren von nur wenigen
Stunden bis hin zu einer Vollzeit-Beschäftigung an fünf Tagen (20 % bis 80 %
oder Vollzeit). Dementsprechend sollte man einen Tagessatz vermuten, den die
Beschäftigten im Falle eines Verpflegungsbedarfs aufzubringen haben. Und
folgerichtig sollte sich ein solcher Bedarf mindernd auf die
Versorgungsleistung durch die Wohnstätte / besondere Wohnform auswirken;
ansonsten hätte man wieder eine Ungleichbehandlung.
Wie sich zeigt, ist die Bandbreite an den Kosten für die
Lebensmittelversorgung sehr hoch. Ein letztes Update der vorliegenden Daten offenbart
„theoretische“ Kosten von monatlich 167 Euro bis hoch hinauf zu 262 Euro. Wenn
dagegen besondere Nahrungsmittel eingekauft werden müssen, kann es sehr
wahrscheinlich anders ausfallen.
CGS
Das hier war und ist keine Rechtsberatung oder
Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Bitte wenden Sie sich an die
zuständigen Behörden, Sozialverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie aber
auch die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter oder klicken Sie gleich
reihum auf die Überschriften oder Seiten dieses Blogs – ersetzt das Applaudieren
und ist ein guter Motivator.
Möchten Sie was sagen?
Schreiben Sie mir eine E-Mail – Ihre Meinung hilft mir,
meine Sichtweise neu zu überdenken. Meine E-Mail-Adresse finden Sie auf der
Seite Über mich.
Update zu BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wie viel
kosten