An dieser Stelle
soll es einmal wieder um WfbM-Beschäftigte gehen, die schließlich auch verpflegt
werden müssen, wenn sie arbeiten. Doch auch leistungsberechtigte Menschen, die
„nur“ ein tagesstrukturierendes Angebot wie zum Beispiel in einer
Tagesförderstätte wahrnehmen, müssen hier eine Besonderheit erfahren. Zwar ist
Verpflegung essentiell, doch für diesen Personenkreis wird auch ein sehr hohes
Bedürfnis an sozialer Teilhabe gesehen, so dass die Verpflegungs-Leistung
untergeordnet wird in zweifacher Hinsicht:
- Die Mehrkosten
in der Beschäftigungsstätte werden als Mehrbedarf anerkannt; das betrifft zum
Beispiel die Grundsicherungsleistungen.
- Die Kosten
der Verpflegung ordnen sich der steuerlich begünstigten und i.d.R.
gemeinnützigen Leistungserbring unter und werden privilegiert bei der Umsatzsteuer.
Müssen WfbM-Beschäftigte mit weniger Geld auskommen?
Die schnelle Antwort auf diese Frage lautet: Nein.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte
Menschen e.V. (BAG WfbM) hatte in einer Stellungnahme vom 13.5.2019 vorgerechnet,
dass ein Betrag von täglich „3,30 Euro (Stand 2019…)“ viel zu wenig sein würden
für die Beschäftigten (Zeile 26, S. 1). Die tatsächlichen Kosten würden viel
höher ausfallen und müssten zudem aus den eigenen Einkommen bezahlt werden. Und
das wird nicht viel sein – insbesondere dann, wenn ein individueller Mehrbedarf
besteht, wie beispielsweise bei einer ganz speziellen Ernährung.
Aber nicht nur ganz bestimmte Nahrungsmittel können
solche Mehrkosten verursachen. Das gemeinsame Essen bietet für Menschen mit
einem starken Bedürfnis nach Teilhabe einen wichtigen Lebensbeitrag. Das haben
die Offiziellen ebenfalls erkannt. Die Mehrkosten, die sich womöglich insgesamt
ergeben, wenn man den Gesamtaufwand für die Lebensmittelversorgung aus den
besonderen Wohnformen hinzurechnet, können somit ebenfalls als Leistungen der
Sozialhilfe übernommen werden. Eine Deckelung wäre damit nicht mehr von Belang.
Diese Entscheidung beschränkt sich nicht nur auf die
Betriebskantine in einer WfbM. Wenn unter dem „Dach“ einer solchen Einrichtung
die Beschäftigten bei WfbM-Kooperationspartnern (im Sinne von ausgelagerten
Arbeitsplätzen) arbeiten und eine entsprechende Vereinbarung besteht darüber,
wird eine gemeinschaftliche Bereitstellung und Einnahme der Mittagsverpflegung
angenommen. Vorrangiges Ziel ist es ja, dass die WfbM-Beschäftigten an den
ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Eine Deckelung der Kosten wäre
eine Barriere, die man nicht braucht.
Was das nun im Einzelnen bedeutet
Fehlt es an einer Vereinbarung zwischen WfbM und Kooperationspartner,
können die Kosten nicht als Mehrbedarf anerkannt werden.
Und handelt es sich um einen „Imbiss“, kann von einem
gemeinschaftlichen Mittagessen nicht gesprochen werden. Ein Mehrbedarf wird
dann ebenfalls nicht anerkannt.
Dafür wiederum wird die Verpflegung in einer
Tagesförderstätte oder bei einem vergleichbaren Angebot tagesstrukturierender
Maßnahmen akzeptiert.
Im Gegensatz dazu müssen die WfbM-Fachkräfte eine
besteuerte Lebensmittelversorgung bezahlen, selbst wenn sie mit den (begünstigten)
Beschäftigten die gleiche Kantine besuchen. Dies erscheint zwar ungerecht, doch
das entscheidende Kriterium für die umsatzsteuerliche Behandlung findet sich in
der Festlegung, dass die Lebensmittelversorgung „eng verbunden ist“ mit den
begünstigten Umsätzen der Eingliederung in das Arbeitsleben (vgl. dazu § 4 Nr.
16 Satz 1 Buchstabe f UStG mit Verweis auf § 225 SGB IX, Anerkennungsverfahren
WfbM betreffend).
Das macht die Sache wieder sehr kompliziert. Für externe Kantinenbetreiber
wird es wahrscheinlich nicht wirtschaftlich und machbar sein, eine
Differenzierung im Einzelfall hinzubekommen. Wichtig ist aber, dass die Kosten,
die ein Beschäftigter bei einem Kooperationspartner zu übernehmen hat, als
Mehrbedarf anerkannt werden.
CGS
Quelle:
Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte
Menschen e.V. (BAG WfbM)
Stellungnahme zum Mittagessen in Werkstätten vom
13./14.5.2019
(letzter Aufruf am 7.2.2020)
Das hier war und ist keine Rechtsberatung oder
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Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung nach
§ 42 b Abs. 2 SGB XII