Dieser Punkt ist jetzt
endlich geklärt!? – ist geklärt!
Aufgrund einer
kleinen Anfrage mehrerer Bundestags-Abgeordneter über die „umsatzsteuerliche
Regelung zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ gab es jetzt
die Rückmeldung im Namen der Bundesregierung von einer parlamentarischen
Staatssekretärin im BMF.
Koppel-Vertrag und eng verbundene Umsätze
Verkürzt kann man sagen, dass alleine schon aufgrund der besonderen
Art eines Wohn- und Betreuungsvertrags nach dem WBVG eine Steuerbefreiung
anzunehmen ist. Solche Verträge unterliegen dem Abschnitt 4.12.6 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Alle Umsätze aus diesen Wohn- und
Betreuungsverträgen sind steuerbefreit nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG.
Doch auch bei getrennten Verträgen über die Pflege,
Betreuung und Verpflegung einer Einrichtung der Behindertenhilfe, sind die aus
der Versorgung erzielten Umsätze als mit dem Betrieb der Einrichtung „eng
verbundene Umsätze“ anzusehen nach § 4 Nr. 16 UStG.
Und das gilt dann auch für Werkstätten (WfbM), in denen
eine Verpflegungsleistung an die Menschen mit Behinderung erbracht wird *) - §
4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG.
Man kann also sagen, dass gekoppelte Leistungen und eng
verbundene Umsätze dazu führen, dass der steuerbefreite Hauptzweck des Vertrags
mit dem Verbraucher, nämlich die Eingliederungshilfe-Leistung, alle anderen
Leistungen überlagert. Dies ist aber nicht immer so einfach und hat schon in
anderen Fällen zu erheblichen Nachforderungen seitens der Steuerverwaltungen
geführt. Darum ist diese Stellungnahme aus dem BMF sehr wichtig.
Aufgeteilte Leistungsentgelte
Etwas widersprüchlich erscheint dagegen die weitere
Äußerung des BMF, wonach bei besonderen Wohnformen „regelmäßig keine Aufteilung
der Leistungsentgelte vorzunehmen ist“. Genau dies ist jedoch der Fall, da
gegenüber den Bewohnern ein Versorgungsgeld (Lebensmittel und Hauswirtschaft)
geltend gemacht werden muss. Und genau dieses Entgelt, wie auch das für die
Fachleistungen, muss gem. § 9 WBVG gegenüber dem Bewohner begründet werden, wenn
eine Erhöhung ansteht. Und das wiederum verlangt eine Offenlegung von
Kalkulationen.
Es wird dann an anderer Stelle die „Trennung der Fachleistungen
der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen“ angeführt, aber
gleichzeitig „erwartet die Bundesregierung … in der Regel keine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung
der Leistungen…“ (Fettdruck von mir). Schon muss man wieder den Eindruck
gewinnen, dass die zuvor gemachte Klarstellung unter besonderen Umständen, die
man sich wieder ausdenken muss, nicht gilt.
Eine solche Besonderheit wäre zum Beispiel eine „für die
Allgemeinheit zugängliche Cafeteria“, die dann einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb bedeuten würde. Dieses Kriterium würde nämlich die Koppelung
infrage stellen, weil der Zweck eines solchen Betriebs nicht mehr eng verbunden
ist mit den Leistungen aus der Pflege und Betreuung.
Keine Steuerbefreiung für Mahlzeitendienste
Zum Abschluss wurde darauf hingewiesen in der Stellungnahme, dass Leistungen der Mahlzeitendienste von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen nicht mehr steuerbefreit sind. Ab dem 1.1.2020 sind diese Leistungen – unabhängig von der Rechtsform der Leistungserbringer – umsatzsteuerpflichtig. Für den Ansatz von der niedrigeren Umsatzsteuer wären die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG maßgeblich.
CGS
*) = Für die Mitarbeiter-Verpflegung gilt das aber nicht.
Das bedeutet, dass mit zwei Produkt-Kategorien gearbeitet werden muss bei der
Abrechnung; so wie es jetzt mancherorts mit den Bäckerei-Verkäufen geschieht.
Quellen:
Schreiben der Parlamentarischen
Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 27.1.2020
Bezugnahme auf BT-Drucksache
19/16317 vom 6.1.2020
Geschäftszeichen III C3 – S 7172/19/10002:004
Dokument 2020/0010807
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Umsatzsteuerfreiheit für Wohn- und Betreuungsverträge
geklärt