Seitdem wird mehr
und mehr von Pandemie-Plänen gesprochen. Und es finden sich tatsächlich sehr
viele Empfehlungen und Hinweise dazu, die aktuell herumgereicht werden (so auch
hier).
Wie es aber mit den
Grundlagen überhaupt aussieht, das soll an dieser Stelle einmal angesprochen
werden.
Die gesetzlichen Grundlagen, die das Fundament bilden
Aktuell spricht man beim „Corona-Virus“ von einem „pandemischen
Virus“, also einer Erkrankung, die sich auf das „ganze Volk“ ausbreiten kann
bzw. „im ganzen Volk [verbreitet] existiert“ (siehe dazu den Wikipedia-Eintrag
zum Schlagwort „Pandemie“, Stand 28.2.2020). Man spricht deswegen von einer
Pandemie, weil die Verbreitung der Krankheitserreger sehr schnell und sehr
weitreichend geschieht; eine lokale Begrenzung kann nicht festgestellt werden.
Weil die Übertragung von Mensch zu Mensch aufgrund des
direkten oder sehr nahen Kontakts geschieht, sind natürlich diejenigen am meisten
gefährdet, die im direkten Kontakt zu anderen arbeiten. Dazu gehören insbesondere
Pflege- und Assistenzkräfte in Wohnstätten (Heimen), aber auch die Bewohner
selber. Was also zu tun ist, wenn eine Krankheitsausbreitung vermutet werden
muss, und wer für was verantwortlich ist in diesen Wohnstätten, kann man dem
Infektionsschutz-Gesetz entnehmen.
Was das Melden von Krankheiten anbelangt, sind schon mal
Angehörige eines Heil- und Pflegeberufs (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG) dazu
verpflichtet wie auch die Leitungen von bestimmten Einrichtungen (§ 36 Abs. 1
Nr. 1 bis 6). Zu diesen bestimmten Einrichtungen zählen unter anderem voll- und
teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von älteren,
behinderten oder pflegebedürftigen Menschen. Sie alle unterliegen einer
infektionstechnischen Überwachung durch das Gesundheitsamt und müssen von daher
in Hygieneplänen sogenannte innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene festlegen. Wie die Überwachung zu erfolgen hat, ist
Ländersache. Wenn sich also ein Vorfall ereignet, müssen beispielsweise die
Leitungen der Einrichtungen die örtlich zuständigen Gesundheitsämter
informieren.
In den §§ 9 und 10 IfSG ist genau vermerkt, welche Daten zu
melden sind. Dazu gehören sowohl die Krankheiten als auch die Personendaten der
Betroffenen. Die Gesundheitsämter verarbeiten diese Daten und leiten sie dann
weiter an das berühmte Robert-Koch-Institut (RKI). Einrichtungen sollten dafür
aber bestimmte Formblätter erstellt haben, damit genau diese Informationen
schnell und strukturiert übermittelt werden können. Am besten dafür eignet sich
ein Standard-Formular, was in den Einrichtungen ausliegt. Und es sollte klar
benennen, zu welchem Zeitpunkt an wen genau die Meldung zu erfolgen hat.
Betriebliche Grundlagen, für das Verfahren bei
Infektionen
Wichtigster Empfänger der Meldung wäre nach dem Gesetz das
Gesundheitsamt. Daneben müssten aber insbesondere die unmittelbare Belegschaft,
die Mitarbeiter des Reinigungsdienstes und der Hauswirtschaft (ebenso
Wäscherei) informiert werden sowie die mit der Hygiene beauftragte Person des
Betriebs, um geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Und damit dieser
Alarmierungsweg ordnungsgemäß verläuft, muss – erneut auf Formularen – eine Dokumentation
erfolgen, und es muss der Datenschutz eingehalten werden.
Das alles findet sich in einem Hygieneplan (ein anderer
Begriff sollte nicht verwendet werden, weil es diesen Begriff so im Gesetz
gibt). Ein derartiges Dokument muss einerseits kurz und knapp gehalten sein,
damit die wichtigsten Informationen schnell erkennbar sein. Und gleichzeitig muss
man gute Erläuterungen dort finden, weil diejenigen, die damit arbeiten, gerne
etwas verstehen wollen.
Eigentlich ist die wichtigste Person zuerst ein Arzt. Der
erkrankte Mensch muss ärztlich untersucht werden, weil es schließlich eine
konkrete Feststellung braucht, was für eine Erkrankung vorliegt. Bei allen
Überlegungen und Forderungen in Bezug auf ein strukturiertes Verfahren in den
Wohnstätten, braucht es eine medizinische Diagnose – alle Mitarbeitenden in den
Einrichtungen sind ja keine Mediziner.
Der Arzt, der vielleicht den meldepflichtigen
Krankheitserreger diagnostiziert, wird ohnehin zu einer Meldung verpflichtet
sein (siehe oben). Aber es ist der Arzt der bestimmen muss, was mit dem Erkrankten
passieren soll: Einweisung ins Krankenhaus oder Quarantäne. In den beiden
Fällen müssen dann die Angehörigen des Bewohners natürlich informiert werden.
Viel komplizierter wird es dann jedoch, wenn eine „geschlossene“ Unterbringung
verlangt wird – können Sie sich vorstellen, einem kognitiv eingeschränkten
Menschen das zu erklären? Und wie soll das „Geschlossene“ funktionieren ohne
richterlichen Beschluss?
Pandemiepläne
Ein strukturiertes Verfahren in Wohnstätten ist natürlich
wichtig, weil man nicht überrascht sein möchte, wenn ein Krankheitsausbruch
festgestellt wird. Es wird mittlerweile von „Pandemieplänen“ gesprochen, die im
Ernstfall umgesetzt werden müssen und aus folgenden Kapiteln bestehen sollen
(keine abschließende Aufzählung):
·
Es muss festgelegt werden, welches Personal im
Pandemiefall was und wie zu tun hat.
·
Es muss beschrieben werden, wie eine Exposition
gegenüber Krankheiten aussieht.
·
Es muss eine ständige Fortbildung, Schulung und
Belehrung des Personals stattfinden.
·
Es muss der Umgang mit erkrankten Bewohnern
bestimmt und vielleicht sogar trainiert werden.
·
Es muss eine jährliche Influenza-Schutzimpfung erfolgen
und dokumentiert werden.
Das RKI hatte in 2017 nun einen „Nationalen Pandemieplan“
herausgebracht und darin unter anderem die Maßnahmen und Pflichten von
Unternehmen, Verwaltungen und anderen nicht-medizinischen Bereichen skizziert.
Gefordert wird, dass ein „Betrieblicher Pandemieplan“ erstellt wird, in dem die
organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der im Betrieb aufzufindenden Menschen
ausgelegt sind. Anhand einer eigenen Checkliste soll es möglich sein, einen solchen
Pandemieplan zu erarbeiten (S. 67 f.; und Planungshilfe für Altenheime und
Altenpflegeheime, S. 55 f.; daneben gibt es von verschiedenen Verbänden eine Sammlung
an Tipps für die betriebliche Pandemie-Planung).
Bei aller Liebe, diese Gedanken sind zwar nicht schlecht,
aber es wäre in der aktuellen Situation zu spät für einen solchen Pandemieplan
im Betrieb. So etwas jetzt zu schreiben, wäre eine Panik-Attacke, die eher
einer „Energieverschwendung“ gleichkommt. Sich dennoch damit zu befassen bzw.
in den Dienstbesprechungen es zu thematisieren, wäre aber erforderlich, weil
die Mitarbeitenden sehr viele Sorge haben und schnell zu anderen Panik-Anfällen
neigen könnten.
Was nun wiederum das „Corona-Virus“ anbelangt, wir stehen
in diesem Teil der Welt vor einer gigantischen Herausforderung. Es wird leider
schon sehr viel Des-Information betrieben und der Blick auf das Wesentliche
wird verschleiert. Darum braucht es ein wenig mehr Orientierung und klare
Kommunikation der Behörden mit den Menschen.
CGS
Quellen:
Fraunhofer-Institut
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
RKI Robert-Koch-Institut
Influenza-Pandemieplanung
(letzter Aufruf am 28.2.2020)
Das hier war und ist keine Rechtsberatung oder
Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Bitte wenden Sie sich an die
zuständigen Behörden, Sozialverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie dazu die
Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter oder klicken Sie gleich
reihum auf die Überschriften oder Seiten dieses Blogs – ersetzt das Applaudieren
und ist ein guter Motivator für mich.
Möchten Sie was sagen?
Schreiben Sie mir eine E-Mail – Ihre Meinung hilft mir,
meine Sichtweise neu zu überdenken. Meine E-Mail-Adresse finden Sie auf der
Seite Über mich.
Infektionsschutz in Wohnstätten