Montag, 17. März 2025

Schließung wegen Insolvenz gibt es auch

In zwei früheren Beiträgen ging es um die drohende Nutzungsuntersagung eines Gebäudes, was als Wohnstätte für Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein und der dann daraufhin sofort ausgesprochenen Kündigung der Leistungsvereinbarung. Die Nutzungsuntersagung konnte recht schnell abgewendet werden, und die Kündigung schließlich zurückgenommen. Das fand alles noch im Zeitraum Weihnachtszeit 2024 und Beginn des neuen Jahres 2025 statt. Nun aber erscheint die nächste Meldung: eine Einrichtung mit 10 Bewohnern im Landkreis Dithmarschen wird zum 31.3.2025 komplett geschlossen.

Am 12.12.2024 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beim zuständigen Gericht beantragt. Gestellt hatte den Antrag der Geschäftsführer einer GmbH über einen Rechtsanwalt. Die GmbH war bis dahin Anbieter von Leistungen zur Eingliederungshilfe im Landkreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein). In einer Qualitätsprüfung, die zur Prüfung der vereinbarten Leistungen durch eine Heimaufsichtsbehörde anberaumt wurde, stellte man unbesetzte Stellen in “erheblichem” Ausmaß fest, so dass der örtlich zuständige Leistungsträger eine Pflichtverletzung darin sah und eine rückwirkende Kürzung der Vergütung in Betracht ziehen musste. Das wiederum musste vom Geschäftsführer als eine drohende Überschuldung eingeordnet werden, trotz eines ziemlich beeindruckenden Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 (JÜ von 94,5 Tsd. Euro). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand somit auch kein Grund mehr für den Leistungsträger, die bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung fortzuführen – und so wurde die Kündigung per 31.12.2024 ausgesprochen.

+++ Nachtrag vom 21.3.2025 +++

Die Frage kam auf, ob es sich bei der insolventen GmbH aus dem Beitrag vom 27.2.2025 um eine gemeinnützige Körperschaft gehandelt hat. Das ist nicht eindeutig bekannt, aber es ist anzunehmen, dass das nicht der Fall ist. 

Die wirtschaftliche Betätigung in der Eingliederungshilfe muss nicht von einem gemeinnützigen Leistungserbringer ausgeübt werden. Die fehlende Anerkennung stellt keinen Hinderungsgrund dar, Vereinbarungen mit kommunalen Leistungsträgern abzuschließen. Was ein geeigneter Leistungserbringer aufweisen muss, richtet sich ganz nach § 124 SGB IX.

Die Umsätze, die ein solcher Leistungserbringer in Rechnung stellen kann, sind dagegen gem. § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da kann man wieder eine Ausnahme machen (z.B. Nr. 19), doch im Wesentlichen sind die Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuer. Was die Vorsteuer anbelangt, ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil es sich um Vorleistungen handelt für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen. Wenn es also um Fachleistungen der Eingliederungshilfe und damit im Zusammenhang stehende Versorgungsdienste wird keine Umsatzsteuer gerechnet. 

Gemeinnützigkeit wäre zum Beispiel ganz nützlich, wenn man Spenden erhält und dafür eine Bescheinigung ausstellt. Auch die ehrenamtliche Mitarbeit wäre möglich, und manche Förderprogramme beschränken sich genau auf dieses Merkmal. Als ein Unternehmen, das nicht nach dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, muss man dann Ertragsteuern leisten, und darf gleichzeitig an die Gesellschafter ausschütten. Doch ob eine solche Profitorientierung wirklich etwas einbringt, ist recht fraglich. In den Verhandlungen um die Vergütungen nach § 125 ff. SGB IX wird es wenig Raum geben, einen Gewinnzuschlag (Wagniszuschlag) einkalkuliert zu bekommen.


 

Das Insolvenzverfahren

Mit einem Insolvenzverfahren soll Ordnung geschaffen werden bei drohender Überschuldung. Überschuldung ist, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht für die Ansprüche der Gläubiger. Ein solches Verfahren muss, wie in dieser Angelegenheit einer GmbH als juristische Person, immer rechtzeitig beantragt werden beim zuständigen Amtsgericht. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, hat man noch eine Frist von drei Wochen. Wenn die Geschäftsführung die Überschuldung feststellt, sind es sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Natürliche Personen und eingetragene Vereine sind zwar nicht zu sowas verpflichtet, allerdings können Vorstandsmitglieder eines Vereins bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verschleppen der Insolvenz haftbar gemacht werden. 

Die Insolvenzordnung stellt ein geordnetes Verfahren dar, was zudem dem “redlichen Schuldner” die Chance auf Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten nach Ende des Verfahrens bietet. Nach Eröffnung des Verfahrens werden die Gläubiger zu einer Gemeinschaft gemacht, auf die nach Aufstellung des Insolvenzplans das Vermögen, bestehend aus Geldmitteln sowie den Erlösen aus verwerteten Sachvermögen und Rechten, aufgeteilt wird.

In dieser Sache hatte das Gericht angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin einschließlich der Einziehung von Außenständen nur noch durch den vom Gericht bestimmten Insolvenzverwalter erfolgen dürfen (§ 21 InsO). Am 17.12.2024 wurde noch das Verbot ausgesprochen, dass über die Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise verfügt werden darf. Der Insolvenzverwalter sollte nun spezielle Konten (Sonderkonten) anlegen und für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten begründen. Als Masseverbindlichkeiten bezeichnet man Schulden, die zur Fortführung der Geschäfte und des Insolvenzverfahrens eingegangen werden müssen. Im Gegensatz zu den anderen Schulden, müssen diese in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden, da ja ansonsten ein geordneter Ablauf nicht zustande kommen würde. Zu diesen Masseverbindlichkeiten zählen zum Beispiel die Kosten des Insolvenzverwalters (§ 63 InsO, § 2 InsVV), wogegen die übrigen Gläubiger wahrscheinlich ratierlich bedacht werden.

Das Gericht beschloss darüber hinaus, dass Schuldner der Schuldnerin nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen – alles andere wäre ihnen somit verboten. Derartige Maßnahmen mögen zwar drastisch klingen, doch sie sind darauf ausgelegt, die Insolvenzmasse zu sichern und eine faire Verteilung an die Gläubiger zu gewährleisten. Allerdings, muss man sagen, sind nach einer Analyse der Creditreform Wirtschaftsforschung die Gläubigerschäden im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 2023 mit einer Schadenssumme von 31,2 Mrd. Euro auf 56,0 Mrd. Euro in 2024 somit erheblich angewachsen (Quelle siehe unten; siehe auch in den Notizen eine kurze Besprechung zur Bilanz 2023).

Gegründet wurde die GmbH am 31.8.2022 von dem noch heute als (Allein-) Geschäftsführer tätigen Gesellschafter. Zweck der Gründung war insbesondere der Betrieb einer “stationären Eingliederungshilfe” für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von einer Behinderung oder Benachteiligung bedroht sind (§ 2 Ziff. 1 Satz 1 Gesellschaftsvertrag). Die Leistungen der Gesellschaft sollten sich nach den jeweiligen Rehabilitationsträgern und den geltenden, regionalen Landesgesetzen richten (Satz 2). Das Stammkapital würde 25.000 Euro betragen und von nur einem Gesellschafter kommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 wies hierzu allerdings nur eine hälftige Einlage über 12.500 Euro aus. In der jetzigen Insolvenz bedeutet das aber nun, dass der geschäftsführende Gesellschafter für die vollständige Einzahlung sorgen muss – kann er das nicht, würde er persönlich für den fehlenden Betrag haften.

 

Pflichtverletzungen können zu Rückforderungen führen

Nicht vollständig eingezahltes Stammkapital in Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften ist nicht ungewöhnlich, insbesondere bei neu gegründeten Unternehmen oder solchen, die sich in einer frühen Wachstumsphase befinden. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass Einlagen noch nicht vollständig erbracht wurden, wie z.B. finanzielle Engpässe oder strategische Entscheidungen der Gesellschafter. So etwas kann allerdings auch als ein Zeichen für finanzielle Schwierigkeiten interpretiert werden. Solche Posten sollten keinesfalls über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben, weil das kein gutes Licht auf die Geschäftsführung wirft. Die finanzielle Stabilität kann trotzdem gewährleistet sein, was mit der Schuldenquote und der Ertragskraft abgelesen werden kann.

Die Ertragskraft war bilanztechnisch gesehen hervorragend, doch sie fußte offenbar auf eine zu geringe Personalausstattung – und zwar eine, hätte man den vereinbarten Personalschlüssel eingehalten, einen höheren Stelleneinsatz bedeutet hätte. Die Vereinbarung mit dem Leistungsträger war somit nicht eingehalten worden, was demnach eine Pflichtverletzung bedeutete. Auch wenn eine Gefährdung der betreuten Personen nicht festgestellt worden war, stellte sich zunächst einmal die Frage nach der vergangenen “Dauer dieser Pflichtverletzung”. Sind vertragliche Verpflichtungen nicht eingehalten worden, ist die vereinbarte Vergütung für eben diesen Zeitraum zu kürzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese Formulierung eröffnet damit einem Leistungsträger die Möglichkeit, die Kürzung rückwirkend zu verlangen. Zwar soll ein Einvernehmen hergestellt werden über die Höhe des Kürzungsbetrags, kommt jedoch eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle (Sätze 2 und 3).

Selbst wenn der tatsächliche Bedarf der zu versorgenden Menschen eine solche Unterbesetzung rechtfertigen würde, die rückwirkende Kürzung der Vergütung wird damit nicht aus der Welt geschafft. Weil das Risiko wohl sehr beträchtlich war, musste die Geschäftsführung von einer drohenden Überschuldung ausgehen und den Antrag auf Insolvenz stellen. Und das wiederum entzog dem Leistungsträger die Grundlage für ein Festhalten an der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, so dass zum 31.12.2024 gekündigt werden musste.

Die Kündigung erfolgte übrigens nicht fristlos, sondern sie war mit einer Frist versehen. Die Geschäfte, insbesondere die Versorgung der Klientel, konnten also geordnet fortgeführt und an Dritte übergeben werden. Eine fristlose Kündigung nach § 130 SGB IX hätte dagegen eine Unzumutbarkeit voraussetzen müssen für den Leistungsträger. Und so etwas ist immer dann der Fall, wenn eine “grobe Pflichtverletzung” festgestellt wird. Aber so ein Fall lag hier nicht vor. Man hätte also weitermachen können, wenn die finanzielle Stabilität dies zugelassen hätte. Doch das wird nicht so gewesen sein. Man kann also annehmen, dass die Insolvenzmasse vermutlich nicht reichen wird. Würde dem GmbH-Gesellschafter ein Fehlverhalten unterstellt werden, was den Schaden verursacht hat, oder wenn die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen missachtet worden wäre, könnte die Haftung über die teilweise fehlende Einlage hinausgehen.

 

Addendum

Interessanterweise hatte dieser GmbH-Gesellschafter ein halbes Jahr vorher schon mit jemand anderem einen ambulanten Pflegedienst, ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH, gegründet. Bei der Gesellschaft sind die veröffentlichten Daten des Jahresabschlusses 2023 nicht so erfreulich (JF = 9 Tsd. Euro). Und wie in diesem Insolvenzverfahren wurde das Stammkapital der anderen Gesellschaft ebenfalls nur zur Hälfte eingezahlt. Was jedoch bemerkenswert ist, ist die Aussage am Ende des Geschäftsberichts, wonach im Jahresverlauf bei diesem Pflegedienst durchschnittlich 49 Mitarbeitende beschäftigt waren. Eine solche Aussage fehlt in dem Bericht des insolventen Unternehmens.

Geht man noch ein halbes Jahr zurück, findet sich von dem gleichen Geschäftsführer eine weitere GmbH-Gründung. Gegenstand des Unternehmens sollte ebenfalls die Leistungserbringung von Eingliederungshilfe sein. Das Unternehmen erzielte im Wirtschaftsjahr 2022, wie man das von der insolventen GmbH her kennt, ebenfalls einen sehr hohen Überschuss (JÜ = 131 Tsd. Euro), doch dann wurde es still. Die beiden Gesellschafter trennten sich und die Anteile des einen wurden auf den anderen übertragen. Die Kapitalgesellschaft hat seitdem nichts mehr veröffentlicht. Die GmbH befindet sich vermutlich im Auflösungsprozess. Eine Auflösung müsste meines Erachtens bekannt gegeben werden, auch wenn die Interessen Dritter in diesem Fall nicht berührt werden. Der nun amtierende Gesellschafter-Geschäftsführer agiert als Liquidator und müsste beim Register die Auflösung eintragen lassen (vgl. §§ 60, 65 Abs. 2 GmbHG, “Gläubigeraufruf”). Hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts kann das Gericht eine Befreiung anordnen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse “überschaubar sind” (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Doch bevor es dann zur endgültigen Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister kommt, muss die Schlussrechnung erstellt und die Beendigung des Abwicklungsverfahrens erklärt werden. Erst eine “vollbeendete” Gesellschaft kann aufhören zu existieren.

Wie auch immer es weitergehen wird. Von den insgesamt zehn Klienten, die von der Schuldnerin betreut wurden, brauchten kürzlich noch zwei Personen dringend eine neue Unterbringung – und sei es ganz woanders.

CGS

 

Quellen:

Creditreform

Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2024

16. Dezember 2024 Pressekonferenzen Wirtschaftsforschung Insolvenzen in Deutschland Pressemeldung

 (Letzter Aufruf am 16.3.2025)

 

Notizen:

1.

Zum Jahresende 2023 wies die Bilanz einen Wert von insgesamt 337 Tsd. Euro auf. Darin enthalten waren Bankguthaben und Kassenbestände von knapp 91 Tsd. Euro sowie Forderungen aus dem noch einzuzahlenden Kapital plus Ausleihungen an verbundene Unternehmen von rund 27 Tsd. Euro. Die sonstigen Vermögensgegenstände über 59 Tsd. Euro könnten vielleicht teilweise uneinbringlich sein (z.B. nur 90 Prozent sind einzuholen), bei Sachanlagen und Fuhrpark mit einem Buchwert von zusammen 154 Tsd. Euro müsste man den Wert aufgrund des Notverkaufs wohl um 60 bis 70 Prozent berichtigen (z.B. verbleiben 35 Prozent Restwert). Damit könnte eine Insolvenzmasse von geschätzten 225 Tsd. Euro übrig bleiben (= 91 + 27 + 59 x 0,9 + 154 x 0,35).

Zu bedienen wären vorrangig die Masseverbindlichkeiten in unbekannter Höhe sowie mit den dann vorhandenen Resten die Rückstellungen und Schulden über 201 Tsd. Euro. Doch wenn aufgrund der rückwirkenden Vergütungskürzung nach § 129 SGB IX ein weiterer Schuldposten hinzukommt, wird die Vermögensverteilung ratierlich stattfinden müssen.

 

2.

Eine Leistungsvereinbarung kann jederzeit beginnen, doch in der Regel wird der Vereinbarungszeitraum auf den 31.12. eines Jahres gesetzt werden. Weil aber mit dem Erreichen eines solchen Ende-Termins die Leistungserbringung nicht automatisch enden darf, vereinbart man die Fortführung, soweit nicht eine der Parteien zu Verhandlungen über die Inhalte der Leistungsvereinbarung aufgefordert hat. In Schleswig-Holstein hat man zudem für die besonderen Wohnformen eine Gesamtgeldungsdauer von 5 Jahren vorgesehen, um die Vertragspartner zum Austausch zu zwingen.

Die Vergütungsvereinbarung kann eine andere Laufzeit aufweisen. Da die Vergütung häufig genug anzupassen ist, ist die Aufforderung zu neuen Verhandlungen nicht mit dem Fortführen der Leistungsvereinbarung verknüpft. Nichtsdestotrotz gilt die Vergütung längstens für die Dauer der Laufzeit der Leistungsvereinbarung weiter, was wiederum die Parteien zum Verhandeln zwingen soll. Nach § 127 Abs. 4 SGB IX würde die zuletzt vereinbarte oder durch eine Schiedsstelle festgesetzte Vergütung “bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütung” fortgeführt werden.

Da im Fall der insolventen GmbH eine Leistungsvereinbarung nicht mehr bestand, konnte nur noch gem. § 123 Abs. 5 SGB IX eine Vergütung geleistet werden.



Früherer Beitrag vom 21.1.2025:

Eine Brandverhütungsschau führt fast zur Nutzungsuntersagung (Teil 1)

 

 

Bild zum Beitrag Bing Image Creator.

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