Freitag, 28. März 2025

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 4)

Die Eintragung im Vereinsregister brauchte ebenfalls sehr lange, was allerdings auch sein Gutes haben konnte, da man im letzten Moment die eingereichten Unterlagen durch eine Lesefassung tauschen konnte.

Doch weil es mit der Eintragung gleich an die Arbeit ging, sollte man sich auch damit befassen, wie über die Betätigungen eine Rechenschaft abgelegt werden muss. Zwar sind die handelsrechtlichen Vorschriften teils sehr weitreichend, aber als ein (nicht-wirtschaftlicher) Verein unterliegt man trotzdem vielen Wirtschafts- und Steuer-Vorschriften. Das interessante daran ist an der Stelle, dass es sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein handelt, weil ein Ideal als Hauptzweck eingetragen ist, obwohl eine wirtschaftliche Betätigung erfolgt.


Eine Lesefassung einreichen

In der Gründungsversammlung wurde genauestens Protokoll geführt und alle Angaben gemacht, die es für die Vereinsgründung brauchte. Kurz vor Eintragung tauchte allerdings die Frage auf, ob man wirklich private Adressen und persönliche Unterschriften mitsamt den handschriftlichen Ergänzungen in der Satzung veröffentlichen möchte.

Zur Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen, so die Bestimmung in § 59 Abs. 2 BGB. Mit einer Abschrift gemeint ist eine einfache Kopie. Sie müsste von den sieben Mitgliedern der Gründungsversammlung unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten – dafür braucht man auch das Gründungsprotokoll. Doch diese Abschriften müssen lediglich dem beurkundenden Notar vorgelegt werden, der die Übereinstimmung der Dokumente bestätigt und dann zur Eintragung weiterleitet. Der Notar könnte aber auch eine Lesefassung zur Eintragung weiterleiten ohne die privaten Adressen und persönlichen Unterschriften der Mitglieder. Handschriftliche Ergänzungen in der Satzung oder dem Protokoll können dann auch gleich überarbeitet werden, so lange nicht der Original-Inhalt verfremdet wird.

  • Unterschriften werden ersetzt durch ein „gezeichnet Vorname und Zuname“.
  • Adress-Angaben werden weitestgehend gelöscht. Bei einer Erstanmeldung beim Vereinsregister zur Eintragung als e. V. müssen allerdings im Anmeldeschreiben alle vertretungsberechtigten Vorstände benannt werden, und zwar mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift sowie Funktion nach Satzung.
  • Die einzureichenden Abschriften erhalten in der Kopfzeile den Eintrag „Lesefassung“.

Man könnte zwar auch die betreffenden Stellen schwärzen, aber das würde eher dem Eindruck eines „Vertuschens“ entsprechen und nicht mehr im Einklang stehen mit einem guten, ordentlichen Auftreten. Von daher fühlten sich alle gut damit, dass eine neue Vorlage erstellt wurde und zur Einreichung angemeldet wurde.

 

Einen Jahresabschlussbericht erstellen können

Die Arbeit des Vereins muss nicht warten, bis die Eintragung erfolgte. Natürlich ist das für manche wirtschaftliche Entscheidungen schon sinnvoll, erst diesen Schritt abzuwarten. Doch schon mit der Gründung kann es losgehen. Wurden Gelder (z.B. Mitgliedsbeiträge) eingesammelt, hat es eine solche wirtschaftliche Betätigung gegeben, so dass im Jahresabschluss Rechenschaft über Einnahmen und ggf. Ausgaben geführt werden muss.

Dieser Begriff des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften im Handelsgesetz klar bestimmt. Daneben aber taucht dieser Begriff ebenso auf in verschiedenen steuerlichen Vorschriften und Gesetzen, und betrifft damit auch einen wirtschaftlich tätigen Verein – aber Achtung: ein Idealverein im Sinne von § 21 BGB verfolgt einen Hauptzweck, der sich auf sportliche, künstlerische, wissenschaftliche, gesellige, gemeinnützige, wohltätige, bildungs-, berufs- und gesundheitsfördernde Aktivitäten richtet. Auch wenn bei diesen Vereinen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorhanden ist, dient dieser nur als Mittel zur Erreichung des idealen Zwecks! Der sogenannte wirtschaftliche Verein nach § 22 BGB kommt dagegen sehr selten vor und wird seine Rechtsfähigkeit staatlich verliehen bekommen, weil sich der wirtschaftliche Zusammenschluss auf andere Weise, wie z.B. als GmbH oder AG, nicht organisieren lässt.

Bei dem hier in Frage stehenden gemeinnützigen Verein handelt es sich demzufolge um einen nach § 21 BGB.

In einigen Berichten begegnet man allerdings dem Begriff des Kassenabschlusses. Dieser Begriff ist in den einschlägigen Vorschriften jedoch nicht bestimmt. Zudem fehlt es bei dem Begriff an einem Bezug zum Zeitraum „Jahr“. Spricht man von einem Kassenabschluss, werden meistens nur eine Kassenzählung sowie der Abgleich mit dem Kassenbuch gemeint. Der Kassenschluss ist eine Zählung der Gelder in der Kasse und die Prüfung des Saldos aus dem Kassenbuch. Man kann zwar darüber hinaus noch einen Kassenbericht erstellen, doch damit wird eine Körperschaft mit ihren wirtschaftlichen Betätigungen nicht beschrieben.

Der Tätigkeitsbericht soll die Lage der Körperschaft darstellen und ein “den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln” (vgl. § 289 HGB). Dies schließt insbesondere die finanzielle Situation ein. Darüber hinaus ist auf die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken einzugehen, was somit bedeutet, einen Ausblick zu liefern. Da die Erstellung dieser verschiedenen Teile erst nach Abschluss des Kalenderjahres (Geschäftsjahres) erfolgt, sind neuere Vorkommnisse und Entwicklungen ebenfalls zu nennen. Es wird also der Tätigkeitsbericht nicht so geschrieben, als ob man sich am letzten Tag des Jahres befindet und von diesen Neuerungen nichts weiß – das würde sich unglaubwürdig anhören. Stattdessen wäre in einem eigenen Passus auf die neuesten Entwicklungen einzugehen und inwieweit sie im Zeitpunkt der Berichtserstellung die Körperschaft betreffen.

Und dann geht es weiter mit der Mitgliederversammlung.

CGS

 

 

 

Eigener Beitrag vom 29.9.2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

 

 

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