Freitag, 9. September 2016

Wird die Regelbedarfsstufe 3 für behinderte Menschen abgeschafft?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet an einem neuen Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, RBEG) bzw. plant wesentliche Änderungen. Nach Angaben der Bundesvereinigung der Lebenshilfe soll es ab 2017 nicht mehr auf das Kriterium der „eigenen Haushaltsführung“ ankommen, sondern darauf, wo der Mensch lebt (Quelle: www.lebenshilfe.de, Unterseite: Aktuelles, Abrufdatum 8.9.2016).

Was bedeutet das für die weitere Gestaltung des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens (für das stationäre Wohnen in Hamburg)?

Ein Teil der Gemeinkostenpauschale besteht aus einheitlichen Bedarfssätzen, z.B. die Regelbedarfsstufe 3. Sollte es diese nicht mehr geben, müsste das Kalkulationsverfahren überarbeitet werden.

Doch es kann auch sein, dass sich die Änderungen nur bei denjenigen Leistungsberechtigten auswirken, die derzeit nicht in einer stationären Wohneinrichtung leben (vgl. auch §§ 27b und 28 SGB XII). Von daher kommt es, wie immer, auf den genauen Wortlaut an.

CGS




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