Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales arbeitet an einem neuen Gesetz zur Ermittlung der
Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, RBEG) bzw. plant wesentliche Änderungen. Nach
Angaben der Bundesvereinigung der Lebenshilfe soll es ab 2017 nicht mehr auf
das Kriterium der „eigenen Haushaltsführung“ ankommen, sondern darauf, wo der
Mensch lebt (Quelle: www.lebenshilfe.de, Unterseite: Aktuelles, Abrufdatum
8.9.2016).
Was bedeutet das für die
weitere Gestaltung des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens (für das stationäre Wohnen in Hamburg)?
Ein Teil der
Gemeinkostenpauschale besteht aus einheitlichen Bedarfssätzen, z.B. die
Regelbedarfsstufe 3. Sollte es diese nicht mehr geben, müsste das
Kalkulationsverfahren überarbeitet werden.
Doch es kann auch sein, dass
sich die Änderungen nur bei denjenigen Leistungsberechtigten auswirken, die
derzeit nicht in einer stationären Wohneinrichtung leben (vgl. auch §§ 27b und
28 SGB XII). Von daher kommt es, wie immer, auf den genauen Wortlaut an.
CGS
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