Hier der Versuch einer
Annäherung an das Thema.
Einordnung der Ober-Begriffe
Um einen Eingang zu dem Thema zu gewinnen, könnte man von
der Erkenntnis ausgehen, dass jede natürliche Person steuerpflichtig ist und
Abgaben leisten muss. Daneben gibt es allerdings noch Körperschaften, die zwar
von Personen geführt werden, aber eben nicht die Eigenschaft der Natürlichkeit
besitzen. Eine Körperschaft dient einem bestimmten Zweck und bekommt anhand einer
gerichtlichen Registrierung eine Rechtsfähigkeit verliehen. Um eine solche
Registrierung zu erreichen, braucht es wiederum natürliche Personen, die sich zum
„überindividuellen Zweck“ zusammenschließen und eine Satzung bestimmen für die
Körperschaft. Durch die Satzung wird etwas zur Grundlage „gesetzt“. Weil die
Körperschaft dann Bestandskraft erwirbt und Rechtsgeschäfte tätigen kann, muss
sie demzufolge besteuert werden können – wie eine natürliche Person eben auch
(§§ 1 und 2 KStG).
Manche Körperschaften sind aber von der Körperschaftsteuer
befreit (§ 5 KStG), und dazu gehören gemäß Abs. 1 Nr. 9 insbesondere solche
Formen, die a) nach Satzung und b) nach tatsächlicher Geschäftsführung sowie c) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (mit Verweis auf §§ 51 bis 68 AO). Diese
drei Eigenschaften braucht es also, um eine Privilegierung zu erwirken.
Wenn es bei einer solchen Körperschaft einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gibt, ist die Steuerbefreiung „insoweit“ ausgeschlossen. Und
das bedeutet, dass nur dieser eine Teil das Privileg der Befreiung verliert,
während die übergeordnete Körperschaft die Steuerbefreiung behalten darf. Was
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, findet sich in § 14 AO. Dort wird
unterschieden in zwei Betriebsformen: dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
einer Vermögensverwaltung.
Bei Letzterem wird ein Vermögen ganz einfach verwaltet. Das
kann beispielsweise die Anlage von Kapitalvermögen bedeuten, es kann aber auch die
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sein. Das Gesetz ist an
der Stelle nicht abschließend, sondern wäre offen für weiteres. Worauf es jedoch
ankommt, ist die „selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder
andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden“ (S. 1), was man durchaus als eine
Aktivität verstehen könnte, wogegen die Vermögensverwaltung eine eher passive
Rolle einnimmt. Die Erzielung eines Gewinns ist dagegen kein
Abgrenzungskriterium (S. 2; und siehe gleich noch weiter unten).
Also nochmal: Eine Körperschaft ist jedenfalls keine
natürliche Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Sie ist
grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber befreit oder steuerbegünstigt werden,
wenn drei Kriterien zutreffen. Unterhält die Körperschaft einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, der also aktiv wirtschaftlich tätig ist und Einnahmen oder
andere Vorteile erzielt, ist nur dieser Teil von der Privilegierung
ausgeschlossen.
Eine Vermögensverwaltung übrigens ist deswegen privilegiert,
weil sie eben nicht aktiv wirtschaftlich orientiert ist. Sie geschieht eher
passiv, selbst wenn viele „Vermögensverwalter“ sich ordentlich ins Zeug legen.
Wenn die Vermögensverwaltung einen gewerblichen Charakter bekommt, dann ist die
selbständige nachhaltige Tätigkeit gegeben – und es muss eine steuerliche
Unterwerfung passieren. Beispiele dafür wären eine gewerbsmäßige Vermietung und
Verpachtung, ein Wertpapierhandel (an Dritte allerdings) oder Grundstückshandel
(dazu soll auch in R 15.7 Abs. 1 EStR etwas stehen oder aus dem BFH-Urteil vom
21.8.1990, BStBl II 1991, 126, abzulesen sein).
Kein grundsätzliches
Gewinnerzielungsverbot
Gemeinnützige Unternehmen unterliegen keinem „Gewinnerzielungsverbot“,
sondern es besteht nur ein „Gewinnverwendungsgebot“. Dies hatte einst der BFH
im Zusammenhang mit einer Entscheidung in Bezug auf eine steuerbegünstigte,
kommunale Eigengesellschaft (Wohlfahrtspflege) als Rettungsdienst
herausgearbeitet (BFH-Urteil vom 17.11.2013, Az. I R 17/12).
Der BFH stellte seinerzeit fest, dass die „bloße objektive
Eignung eines Wohlfahrtsbetriebs zur Gewinnerzielung“ noch nicht eine
Eigenschaft des Betriebs „des Erwerbs wegen“ anzeigt (im Gegensatz zur
Gemeinwohl-Orientierung). Daraus kann man nun folgern, dass die Erzielung eines
Jahresüberschusses in Ordnung ist. Ein gemeinnützig anerkanntes Unternehmen
muss also nicht die berühmte „Schwarze Null“ erzielen, es darf Gewinne machen.
Und weiter heißt es, dass die Erzielung von Gewinnen „in
gewissem Umfang … z.B. zum Inflationsausgleich…“ möglich sei. Klingt wiederum
etwas einschränkend, aber der Status der Gemeinnützigkeit wird mit erzielten
Gewinnen also nicht gefährdet. Wenn dagegen Gewinne angestrebt werden, „die den
konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
übersteigen“ und „die Wohlfahrtspflege mithin nur als Vorwand dient, um das
eigene Vermögen zu mehren“, ist eine „ausschließende Erwerbsorientierung“
gegeben (Rz. 45).
Das heißt also, dass eine Differenzierung stattfinden muss bei
der wirtschaftlichen Betätigung zwischen der Gemeinwohl-Orientierung und der Absicht
zum Erzielen von Gewinnen. Die Satzung wäre ein Indiz, die tatsächliche
Geschäftsführung ein anderes.
Denkbar wäre es, wenn trotz nachgewiesener und tatsächlicher
Gemeinwohl-Orientierung dauerhaft ein derart hoher Jahresüberschuss
kontinuierlich erzielt wird, dass man nicht mehr von einem einfachen
Inflationsausgleich sprechen könnte. Eine simple Kalkulation der eingesetzten
Mittel mal einer Teuerungsrate im Vergleich zum Jahresüberschuss wäre da ganz
interessant. Doch damit kann noch kein Versagen der steuerlichen Privilegierungen
begründet werden (siehe § 5 KStG und die drei Kriterien). Entscheidend ist die Selbstlosigkeit
der Körperschaft. Und dies wirkt sich dann auch aus auf die mit der
Körperschaft verbundenen Mittel.
Die Mittel zeitnah verwenden
Die Finanzverwaltung hatte diesen Grundsatz, den der BFH
seinerzeit aufgestellt hatte (Rz. 45, a.a.O.), übernommen in ihrem Anwendungserlass
zur Abgabenordnung (AEAO vom 31.1.2014) und dabei folgendes unter anderem noch
mal klargestellt:
- Eine mildtätige Zuwendung (an hilfsbedürftige Personen) muss nicht völlig unentgeltlich sein, sie darf „nur nicht des Entgelts wegen erfolgen“ (Nr. 2 zu § 53 AO)
- Ist die Tätigkeit der Körperschaft „in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos“ (Nr. 1 zu § 55)
- Das Vermögen ist an die Satzung gebunden. „Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend“ und muss rückwirkend für alle Zeiten nachversteuert werden (Nr. 2 zu § 61)
- Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit in § 55, und dazu gehören u.a. die satzungsmäßige Verwendung (Abs. 1 Nr. 1), zweckfremde unverhältnismäßige Begünstigung (Nr. 3) sowie die nicht zeitnahe Mittelverwendung (Nr. 5), besteht die Möglichkeit der Nachversteuerung im Rahmen der Festsetzungsfrist nach § 169 AO (Nr. 4 zu § 61).
Das alles zeigt die Schwere auf, die in der Tätigkeit einer
gemeinnützigen Unternehmung liegt. Genau deswegen muss innerhalb einer solchen
Organisation darauf geachtet werden, was mit den Geldern passiert. Eine
steuerbegünstigte Körperschaft muss nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 „ihre Mittel vorbehaltlich
des § 62 grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwenden“.
Das bedeutet zuerst einmal, dass die Mittel „ganz oder
teilweise“ zu bestimmten Zwecken einer Rücklage zugeführt werden können (§ 62 Abs.
1) – die Körperschaft „kann“ das tun, muss es aber nicht (S. 1). Die Verteilung
wiederum müsste zumindest bestimmte Obergrenzen beachten:
1.
|
Rücklage, soweit erforderlich, zur Erfüllung der satzungsmäßigen
Zwecke.
|
Keine Obergrenze
|
Die Rücklagen sind unverzüglich aufzulösen, wenn der
Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Daraus folgt dann, dass die
freigewordenen Mittel der zeitnahen Rücklagenbildung zufließen.
|
2.
|
Rücklage zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern
(zur Verwirklichung der Satzung)
|
Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe
der regulären Absetzung für Abnutzung eins zu ersetzenden Wirtschaftsguts.
Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen (S. 2 und S.
3)
|
Die Rücklagen sind unverzüglich aufzulösen, wenn der
Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Daraus folgt dann, dass die
freigewordenen Mittel der zeitnahen Rücklagenbildung zufließen.
|
3.
|
Freie Rücklage
|
Höchstens 1/3 des Überschusses aus der
Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen zeitnah
zu verwendenden Mittel (S. 1).
Eine Nachholung ist rückwirkend für zwei Jahre
möglich (S. 2).
|
Keine zeitnahe Mittelverwendung für:
Erbschaften ohne Zweckbindung an den laufenden
Aufwand der Körperschaft
Zuwendungen / Spenden mit Zweckbindung für die Vermögensbildung
Zuwendungen / Spenden nach Spendenaufruf zur
Vermögensbildung
Sachzuwendungen, die zum Vermögen gehören
|
4.
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Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
|
Mindert die Freie Rücklage aus Nr. 3
|
Die Rücklagen sind unverzüglich aufzulösen, wenn der
Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Daraus folgt dann, dass die
freigewordenen Mittel der zeitnahen Rücklagenbildung zufließen.
|
Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet wiederum, dass innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Zugang der Gelder ein Mitteleinsatz erfolgen muss.
Der Mitteleinsatz wird über die Mittelverwendungsrechnung
veranschaulicht, wobei es sich um eine eigenständige Nebenrechnung zu den anderen
Berichten der begünstigten Unternehmung handelt: d.h. eine Übersicht zu den Einnahmen
und Ausgaben (z.B. EÜR, § 259 BGB) und den Vermögensgegenständen (z.B. Vermögensübersicht,
§ 260 BGB) bzw. bei einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft wären es die
Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 f. HGB) sowie die Bilanz (§ 266 f. HGB).
CGS
P.S:
Das Thema ist schon sehr komplex. Da wird es noch viel mehr
geben, dass zu verstehen ist. Von daher sind das jetzt alles ein paar
Gehschritte mit dem Ziel, ein zweckgerichtetes Arbeiten in der
Eingliederungshilfe / gemeinnützig anerkannten Wohlfahrt zu erreichen.
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die
zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige
Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise
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Mittelverwendungsrechnung