Auch wenn ein
solches Thema anscheinend nichts mit der Eingliederungshilfe zu tun hat, sehr
viele Leistungserbringer sind nun mal „nicht-staatlich“ und müssen einen
Jahresabschluss präsentieren nach den Vorschriften des Handelsrechts. Und da
findet sich so manches, was immer wieder übersehen oder, ganz einfach, nicht
kommuniziert wird.
Geschäfte mit
Nahestehenden oder bestimmten Personengruppen müssen hinterfragt werden, weil hier die Möglichkeit einer „Zweckfremden Mittelverwendung“ besteht.
Grundlage für die steuerliche Begünstigung im Wege der Gemeinnützigkeit ist nun
mal eine ganz bestimmte Satzung. Durch die Anerkennung des Status der
Gemeinnützigkeit können soziale Unternehmen mit viel weniger Verwaltungsaufwand
und Fokus auf die Gemeinwesen-Arbeit schlanker agieren, als wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe.
Man kann aber nur
dann als Bilanzbuchhalter oder Controller etwas hinterfragen, wenn man vorab
irgendwie informiert worden ist. Wenn erst in der Jahresabschlussprüfung sich
solche Sachen offenbaren, offenbart sich ein mangelhaftes, eigentlich nicht
vorhandenes Internes Kontrollsystem. Und das wiederum lässt vermuten, dass die
Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist.
Geschäfte mit
Nahestehenden zu marktüblichen Bedingungen?
Dies betrifft eigentlich nur die Geschäftsführung, denn
sie hat hier die berühmten „Zügel“ in der Hand. Den ausführenden Mitarbeitern
fehlt meistens eine Übersicht darüber, und so kann sich dann auch kein
Verständnis für so manches Geschäft entwickeln.
Es kann sein, dass das soziale Unternehmen aus einer
Stiftung heraus entstanden ist. Oder es waren Eltern von behinderten Kindern,
die die Gründung betrieben hatten, um den Ortsverein vor möglichen
Geschäftsrisiken zu schützen. Die Gebäude, in denen das neue soziale
Unternehmen seine Einrichtungen betrieb, verblieben im Eigentum der
Ortsvereinigung (oder Stiftung), das soziale Unternehmen selbst wurde dagegen
Mieter. Statt nun umständliche Finanzierungen (mit stets gleich hoher Annuität)
zum Bestandteil von Vergütungen zu machen, wurde eine Nettokaltmiete
vereinbart, die kontinuierlich angehoben werden konnte. Entsprach diese den „marktüblichen
Bedingungen“? Und entspricht sie heutzutage noch immer dem ortsüblichen?
Bei der Zusammenarbeit mit „nahe stehenden Unternehmen
und Personen“ müssen die Geschäfte, die dann zu einem Vermögensaustausch
führen, sehr kritisch geprüft werden. Wenn es kein Indiz für dieses Kriterium
der „marktüblichen Bedingungen“ gibt, muss darüber im Anhang zur Bilanz und GuV
berichtet werden – es sei denn, diese Geschäfte sind nicht wesentlich (vgl. §
285 Nr. 21 HGB).
Geschäfte
zugunsten von bestimmten Personengruppen
Man stelle sich vor, ein Mitglied des Aufsichtsrats fragt
nach dem erfolgreichen Geschäftsjahr, ob das Unternehmen „nicht mal jetzt eine
Dividende zahlen wollte“. In anderen Unternehmen ist das ja durchaus üblich, so
die eigenwillige Erwartung.
Gemeinnützige Unternehmen verfolgen keine Gewinnabsicht,
sondern sie übernehmen einen sozialen Auftrag. Eine Ausschüttung wäre eine
Begünstigung, die nicht sein darf, weil die Grundlage für die steuerliche
Begünstigung die Selbstlosigkeit ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Und genau
dieser Aspekt sollte sich auch im Gesellschafter-Vertrag bzw. in der Satzung wiederfinden.
Das vorgenannte AR-Mitglied wurde nicht mehr lange danach abgewählt.
Es kann durchaus sein, dass die Gewinnausschüttung einem
anderen Unternehmenszweig zugute kommen soll. Dies wäre allerdings eine Quersubventionierung
mit Mitteln, die eigentlich dem begünstigten Unternehmenszweck zustehen und
somit nicht „zweckfremd“ verwendet werden dürfen. Oder der sogenannte ideelle
Unternehmensbereich strebt jetzt vorrangig die Mehrung des eigenen Vermögens
an. Dann aber entsteht ein Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung,
so dass die Wohlfahrtspflege im Sinne einer Gemeinwesen-Arbeit nicht mehr
stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2013, I R 17/12).
Andere Formen der Begünstigung wären z.B. Vorschüsse und
Kredite an die Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beiräte, aber auch
Gesellschafter oder sonstige Beteiligte bzw. Einrichtungen. Doch selbst wenn
Kredite zu marktüblichen Bedingungen vergeben wurden, eine Begünstigung kann
schon daraus entstehen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung erlassen wird. Es
ist alles zu hinterfragen und muss ggf. sogar offenbart werden, weil die Gemeinnützigkeit
berührt wird (§ 285 Nr. 9 HGB).
Geschäfte mit der
Möglichkeit des Totalverlusts
Wenn eine Vermögensverwaltung durch Dritte stattfindet,
könnten sich im Portfolio Werte befinden, die man gemeinhin als derivative Finanzinstrumente
bezeichnet. Dazu zählen Optionsgeschäfte, Warentermingeschäfte, Terminkontrakte, Futures, Swaps, Forward Rate Agreements und Forward
Deposits (vgl. auch https://www.bafin.de/dok/7868566
zum Thema Strukturierte Finanzprodukte). Bei solchen Wertanlagen versuchen
Finanzmarkt-Teilnehmer eine Absicherung von „gegenläufigen Wertänderungen“ oder
sonstigen Zahlungsströmen herzustellen. Man kann solche Wertanlagen auch als „Hedging“
bezeichnen, und die können bekanntlich zu einem Totalverlust führen (vgl. u.a.
§ 254 HGB und § 285 Nr. 19 und 20 HGB).
Einen ganz anderen Stellenwert hat die Klärung der
Forderungskonten. Diese Arbeit ist zeitraubend, und dennoch notwendig. Indem
man sich mit den Salden beschäftigt, entdeckt man vielleicht diverse
Fehlbuchungen, die nun rückabzuwickeln wären. Im Prinzip zeigen sich hier Fehler
im System und sogar Arbeitsrückstände. Sind die Forderungen überhaupt
berechtigt? Wieso können sie nicht eingetrieben werden? Gerade dann, wenn sehr
viel Zeit vergeht, bezweifeln Schuldner die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen
und verweigern schlichtweg die Zahlung. Und dann?
Haben die Controller und Bilanzbuchhalter des
Unternehmens das alles im Blick? Oder passieren solche Dinge „unterhalb des Radars“,
weil eine Informierung nicht stattfindet? Vielfach gibt es solche Info-Runden,
aber diese Themen schaffen es nicht auf die Tagesordnung. Von daher kann man
sich schon als Außenstehender fragen, welche Effizienz tatsächlich im
Unternehmen gelebt wird. Solange es noch ein positives Ergebnis gibt und die
Liquidität stimmt, wird man diese Dinge mit dem Schlagwort „unwesentlich“ abtun
können.
Wünschenswert wäre es, wenn die „Zahlenmenschen“ in diese
Angelegenheiten einbezogen werden.
CGS
Notizen zum angesprochenen Punkt „Kontenklärung“:
Man beginnt natürlich mit dem Kontoauszug des
Berichtsjahres und schaut, wie sich der Saldo so entwickelt hat. Sehr häufig
passiert es aber, dass so ein Saldo aus mehreren Teilbeträgen besteht, womöglich
sogar aus diversen Soll- und Haben-Buchungen. Idealerweise ist ein Muster
erkennbar, mit dem außergewöhnliche Buchungen identifiziert werden. Oder anders
herum, es wird immer mal wieder die "Null-Linie" bei einem laufenden
Saldo erreicht.
Viele Konten weisen grundsätzlich einen Saldo auf, weil
die Erledigung immer im Folgemonat geschieht. In diesen Fällen reicht es, wenn
man den Kontoauszug des neuen Jahres dazu legt. Doch in manchen Fällen hilft
auch das nichts, sodass eine Aufarbeitung geschehen muss.
Natürlich sind "relativ" kleine Abweichungen nicht
wesentlich. Sie stellen zwar einen Fehler dar, der nicht weiter "ins
Gewicht" fällt bzw. immateriell für die Aussage über die Ordnungsmäßigkeit
zu bewerten ist. Fehler bleibt Fehler, und es kommen ständig neue Fehler hinzu.
Irgendwann muss eine Bearbeitung stattfinden. Wenn das System der Buchhaltung
nicht berichtigt wird, wenn man es bei Ausbuchungen belässt, gibt es kein
Internes Kontrollsystem – erhöht sich das Risiko für den Prüfer (Audit Risk).
Notizen zum angesprochenen Punkt „Kredite“:
Umgekehrt darf es schon sein, dass ein Mitglied des Vorstands
eines Vereins zum Beispiel ein Darlehen dem Verein gewährt, weil dieser einen Totalverlust
z.B. in der Vermögensverwaltung hinnehmen muss. Ein solches Darlehen soll dann
helfen, dass die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist, weil das soziale
Unternehmen in eine (hoffentlich) einmalige Schieflage geraten ist. Im
Darlehensvertrag sollte dann auch Zins und Tilgung geklärt werden, damit der
steuerbegünstigte Verein die Rückzahlung im Wege der zukünftigen
Gewinnerzielung leisten kann.
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