Donnerstag, 28. September 2023

Das könnten Hamburgensien sein

Wenn etwas für Hamburg einzigartig, unverwechselbar, ein typisches Hamburger Ding ist, dann kann man es als „Hamburgensie“ bezeichnen. So etwas gibt es nur in der Freien und Hansestadt.

Der folgende Beitrag ist so eine Geschichte, die irgendwie an etwas erinnert, was es schon mal vor ein paar Jahren speziell in Hamburg gab. Zuerst kommt man da gar nicht so drauf, weil es um ein scheinbar sehr allgemeines Problem geht, was in anderen Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und überhaupt ebenfalls so gibt. Probleme spricht man an, damit Lösungen gefunden werden – soweit ist auch alles richtig gemacht worden.

Es geht in diesem Beitrag jedenfalls nicht um eine Erklärung oder einen Lösungsvorschlag. Ich will einfach nur mal so eine Banalität loswerden…

 

In der Hamburger Eingliederungshilfe-Landschaft bahnt sich etwas an

Im Fachamt Eingliederungshilfe der Stadt ist die Abteilung, die für die Bearbeitung von Rechnungen der Leistungserbringer zuständig ist, personell erheblich unterbesetzt. Zwar sind im sozialpädagogischen Fachbereich einige Planstellen unbesetzt, aber was den leistungsrechtlichen Aspekt anbelangt, hat man doch mit vielen Vakanzen zu tun. Die Gründe dafür werden mit hoher Fluktuation beschrieben, die Interessenten könnten woanders besser verdienen (das würde wohl am viel besseren TVÖD liegen, was meiner Ansicht nach sehr an den Haaren herbeigezogen ist), und überhaupt dauert die Einarbeitungszeit länger als gedacht.

Ein Teil der Arbeit des leistungsrechtlichen Fachdienstes wird zwar ausgegliedert, aber damit, so eine erste Äußerung, wird nicht wirklich für Entspannung gesorgt. Besser wäre es, so zumindest kommt es aus informierten Kreisen, man würde „Pauschalen“ in weiteren Leistungsfeldern einführen. Aber das, so die Gegenrede, verlagert nur die Arbeit.

Bei den Problemen geht es in der Hauptsache um offene Forderungen aus Vergütungsabrechnungen. Dazu muss man wiederum wissen, dass es in Hamburg (neben dem berüchtigten Trägerbudget) grundsätzlich zwei Arten von Abrechnungen gibt: stundenbasierte und monatsgleiche (oder auch Monatspauschalen genannt). Stundenbasierte Abrechnungen basieren immer auf einen vereinbarten Stundensatz und einer Menge an geleisteten Stunden. Ein leistungsberechtigter Mensch bestätigt auf dem Nachweis, welche Stunden erbracht wurden, der leistungserbringende (ambulante) Dienst schreibt anschließend eine Rechnung. Die Behörde muss dann prüfen, ob die Nachweise korrekt sind und die geleisteten Stunden den Bewilligungen entsprechen – und das ist viel Arbeit. Monatsgleiche Abrechnungen wären dagegen sehr viel einfacher, weil es keinen Stundennachweis geben muss. Stattdessen wird für jeden Monat die gleiche Hilfebedarfsgruppe (HBG) bzw. Leistungsstufe (LS) abgerechnet; das gleiche Geld wird bezahlt. Die Behörde muss nichts prüfen, sondern braucht hin und wieder einen Bericht der beiden anderen Beteiligten.

Und trotzdem ergeben sich immer wieder Diskrepanzen, weil die Behörde etwas zahlt, wofür es keine Bewilligung / Leistungsbescheid gibt, die Behörde etwas nicht zahlt, weil ein Bericht nicht zeitnah eingegangen, (von wem auch immer) bearbeitet oder unterschrieben wurde. Dann gibt es die berüchtigten Rundungsdifferenzen, weil die monatsgleichen Sätze bei Änderungen im Monat nicht anwendbar sind (Monatspauschale = Tagessatz x 30,44 Tage). Und dann gibt es den „Haken“, der eine Auszahlung stoppt, obwohl der abrechnende Leistungserbringer – kein – Trägerbudgetnehmer ist. Kurzum: es gibt viele Gründe für den Haarausfall bei so manchen Buchhaltern und Behörden-Personal.

 

Vereinfachung und Automatismus wären eine gute Anbahnung

Diese Systematik mit den monatsgleichen Zahlungen ist schon sehr vereinfachend, wenn es funktioniert und wenn die Informationen an diejenigen gehen, die damit arbeiten müssen. Die Informationen fließen aber nicht. Bewilligungen bleiben unbekannt, weil die Behörde die Leistungsbescheide aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die Leistungserbringer senden mag. Die Leistungserbringer sollen sich stattdessen bei den Leistungsberechtigten oder den gesetzlich bestellten Betreuern danach erkundigen (hinterhertelefonieren, keine Arbeitserleichterung). Und als man das bisherige System von DATAPORT ablöste mit dem neuen „PROSOZ“, blieben auch die neuen Aktenzeichen eine Unbekannte.

Wie gesagt kann das Konzept, was sich dahinter abspielt, schon eine Vereinfachung darstellen. Das Übermitteln von Rechnungen kann entfallen, weil die Hamburger Sozialbehörde schließlich die Bewilligungen und die dazugehörigen Vergütungssätze kennt. Zwar existiert kein ZUGFeRD oder XRechnung (auf allen Seiten), aber was braucht es das, wenn man die zu überweisenden Gelder kennt. Der leistungsrechtliche Fachdienst erspart sich die Handhabung mit den Rechnungen.

Schon vorher gab es elektronische Avise (neuerdings verkürzt als „eAvise“ betitelt). Erste Versuche, mit den Daten einen automatisierten Buchungslauf hinzubekommen, gab es jedenfalls. Ob es wirklich gelang, ist nicht bekannt. Das neue PROSOZ-Format erscheint ebenfalls vielversprechend zu sein, doch um einen guten Automatismus hinzubekommen, braucht es weiterhin ein wenig Aufbereitung der Daten und die technische Infrastruktur sowie ein Arbeitsverfahren. Die Hamburger Sozialbehörde würde sich bereit erklären, eine Arbeitsgruppe für so etwas einzusetzen. Doch dann stellt sich die Frage, ob diese Anstrengungen für jedes nachgelagerte System verwendbar sind. IT und Buchhaltung wären zu fragen.

Diese Behinderungen lösen nicht das Problem mit den Differenzen in den Debitoren-Konten bei den Leistungserbringern. Den Abgleich zwischen dem, was bezahlt worden ist, und dem, was gefordert werden kann, muss ein leistungsrechtlicher Fachdienst höchst effizient vornehmen. Eine Lösung wäre, dass die Leistungserbringer sowas wie ein Mahnverfahren implantieren. Bei so einem Mahnverfahren werden - ebenfalls sehr automatisiert - die Salden der Konten mit offenen Posten abgefragt und bei Unterdeckung zu einem Mahnschreiben gemacht. So ein Mahnschreiben verschickt sich schnell, löst allerdings nicht das Problem der ordentlichen Abrechnung von Leistungen. Im Mahnschreiben finden sich zwar Verweise auf Rechnungen und Rechnungsbeträge, aber keine weiteren Einzelheiten.

 

Mit dem Mahnverfahren oder Spitzabrechnung etwas Bahnbrechendes bewirken

Mahnungen besitzen dennoch den Vorteil, dass die bereits empfangenen Geldleistungen zu den jeweiligen Rechnungen mit aufgeführt werden (können), was zur Klärung von Differenzen enorm beiträgt. Braucht es die Rechnungen, müssten die mitgeschickt werden – viel Papier.

Genau dagegen sperrt sich das Fachamt. Es wird gesagt, dass es sich bei diesen Geldzahlungen um Abschläge handelt. Abschläge könnten verrechnet werden mit Gegenansprüchen. Gegenansprüche könnten sich mindestens dann ergeben, wenn überraschend eine Leistung nicht mehr beansprucht wird oder bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde eine Schlechtleistung attestiert wurde.

Stattdessen spricht man von der sogenannten “Spitzabrechnung”, die es erst am Ende des Bewilligungszeitraums geben soll. Das wäre dann der Regelfall, so die Amtsleitung. Das wäre dann vielleicht in ein paar Jahren, so die Gegenrede. Bewilligungszeiträume erstrecken sich nämlich im Regelfall über den Zeitraum einer Vergütungsvereinbarung. In so einer Zeitdauer kann es mehrere Vergütungssätze geben. Das wäre also nicht nur völlig impraktikabel, weil man über sehr viele Jahresmonate „spitz“ abrechnen müsste, wenn es mal mit den Zahlungen ganz und gar nicht klappt, soll man dann bis zum Ende zuwarten? Das automatisierte Mahnschreiben wäre der Hinweis an alle, dass es da ein Problem gibt.

Wenn sich diese Form der Endabrechnung durchsetzt, so ein Experte, würde der Zeitpunkt der letzten Rechnungslegung die Frist für die Verjährung von Ansprüchen bestimmen. Eine Abschreibung von offenen Forderungen würde erst dann zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung oder Zahlungsaufforderung eingegangen ist, möglich sein. Bei Überzahlungen wiederum würde sich die Einrede der Verjährung ebenfalls hinziehen (§ 195 BGB).

Die “Spitzabrechnung” zum Ende des Kalenderjahres soll auf Wunsch der Hamburger Sozialbehörde nur auf Antrag des Leistungserbringers und dann auch noch ausdrücklich nur im Ausnahmefall möglich sein – ebenfalls nicht realitätsnah.

 

So banal wäre es dann doch nicht

Diese Sache mit den „eAvisen“ soll in jedem Fall weiterverfolgt werden. Interessierte von Seiten der Leistungserbringer könnten mithelfen und geeignete Felder in den Datensätzen bestimmen, damit die schnelle Bearbeitung von Geldeingängen möglich ist. Was es auf keinen Fall geben darf, so die Bitte, ist der monatliche Rechnungsversand. Eine ganz bestimmte Excel-Tabelle am Ende des Bewilligungszeitraums wäre doch die Lösung, schlägt die Behördenspitze vor. Die Daten aus dem eigenen System eintippen in eine eigens konstruierte Excel-Tabelle soll die Arbeit erleichtern? Bei wem, fragt man sich.

Klappt das alles nicht, wird sich das Problem auf die Leistungserbringer weiter ausdehnen, so die Befürchtung. Die Überforderung der eigenen Buchhaltung würde auch dort zu Frust und Rückzug führen. Schon jetzt soll es bei manchen Firmen einen hohen Betrag an offenen Forderungen aus abgerechneten Fachleistungen gegen das Fachamt Eingliederungshilfe geben, was meiner Ansicht nach der Liquidität sehr schadet. Ein Thema ist es noch nicht geworden, aber wer spricht schon gerne darüber. Vielleicht haben es einige nicht auf dem „Schirm“, weil das eigene Reporting weiterhin gute Buch-Ergebnisse vermeldet – aber keinen Hinweis auf den Liquiditätsgrad liefert.

Bei der Behörde sieht man anscheinend nur die eigenen Probleme. Man wiegelt die Vorschläge und Forderungen der anderen Seite ab. Und die Vertreter der anderen Seite erklären zurzeit noch, dass man am Thema „dran bleiben“ würde.

Diese Sache erinnert ein wenig an eine frühere Geschichte Ende 2019. Damals musste die Hamburger Sozialbehörde mit Verbänden und Leistungserbringern darüber beraten, was mit einer noch beträchtlichen Anzahl an unbearbeiteten Fällen im Zusammenhang mit der Einführung des BTHG geschehen sollte. Man erdachte sich verschiedene Pläne, die alle irgendwie nicht funktionierten. Es wurde jedenfalls sehr “holprig” – und zwar auf beiden Seiten. Sogar heute finden sich so manche Merkwürdigkeiten, die einfach nur stören und gar nicht hilfreich sind. Und wenn man es etwas genauer nimmt, sind diese Probleme von heute in Wirklichkeit die Überbleibsel aus genau dieser Zeit. „Das wird schon”, heißt es bei manchen. Und: „Arbeitslos werden wir nicht.“

Für mich schließt sich jedenfalls ein Kreis.

CGS

 

 

Notizen:

1.

„Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (…)

Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (…)“

– BGH – 26. Juni 2014 – VII ZR 247/13[22]

Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung für private Verbraucher ergibt sich daraus, dass bei haushaltsnahen Diensten und Handwerkerleistungen eine Verwendung für Zwecke der Einkommensteuererklärung anzunehmen ist. Die Notwendigkeit zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung mit den Angaben aus § 14 UStG entsteht mittelbar aus den Vorgaben in § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG:

“Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.”

Das bedeutet also, dass ohne ordnungsgemäße Rechnung die Geltendmachung von Arbeitskosten in der steuerlichen Erklärung nicht möglich ist und damit ein Nachteil des Steuerpflichtigen entsteht.

2.

Im Falle von Handwerker-Rechnungen, die sich zum Beispiel auf eine Werklieferung beziehen oder im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, hat der leistende Unternehmer “innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen” (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Diese spezielle Vorschrift gilt auch für Leistungen an private Verbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück (Stichwort: Handwerkerleistungen, § 35a EStG). Bei den Leistungen muss es sich um solche handeln, die nach den tatsächlichen Umständen die Bebauung, Erstellung, Verwertung, Nutzung und sogar den Unterhalt eines Grundstücks oder Grundstücksteilen betreffen (ein Beispiel, was nicht dazu zählt, ist der Friedhofsgärtner; der enge Zusammenhang mit der Wohnstätte des Steuerpflichtigen fehlt). Zu den Leistungen zählen insbesondere Bauarbeiten / Rückbau / Abbruch, Materiallieferungen und Arbeitskosten, Entsorgung, Reinigung von Flächen im Gebäude und in den Außenanlagen (z.B. Winterdienste), Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen und Wartungen, Renovierungen, Malerarbeiten. Notar und Maklerkosten gehören ebenfalls dazu.

3.

Erbringt der Unternehmer einen Umsatz an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Dies schließt nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, wie etwa Kirchen, Vereine und Behörden, ein.

Kleinunternehmer sind unternehmerisch tätig und unterliegen ebenfalls dieser Vorschrift.

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht nach, begeht er gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

4.

Die Rechenschaftspflicht aus § 259 Abs. 1 BGB begründet die Rechtspflicht, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung aufzustellen. Die Rechnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Schuldner rechtswirksam wird.

Den Zugang der Rechnung beim Schuldner muss der Absender beweisen. Den Anscheinsbeweis hat der BGH in einem Fall nicht anerkannt, als sich ein klagender Vermieter mit dem Hinweis “bei der Post geht nichts verloren” stützte (BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08; § 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB). Die Post sei lediglich Erfüllungsgehilfe, so dass sich der Vermieter ein Verschulden anrechnen lassen muss.

Die Vorbringung eines Portobuchs wäre zwar ein Indiz, aber nicht ausreichend.

Die Zustellung einer elektronischen Rechnung ist nur nach Vereinbarung möglich. Eine stillschweigende Zustimmung kann bei privaten Verbrauchern nicht vorausgesetzt werden.

5.

Die Pro-forma-Rechnung ist eine vorläufige Rechnung, die im Regelfall nicht zur Zahlung auffordern kann. Sie ist rechtlich keine Rechnung, sondern wird dem Bestellvorgang zugeordnet.

Keine Rechnung ist die Scheinrechnung, eine Form der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder verschleiern soll.

6.

Ein ordentlicher Kaufmann, zu denen zum Beispiel eine GmbH gehört, muss die Sorgfalt im Geschäftsverkehr beachten (§ 347 Abs. 1 HGB). Die Anwendung ergibt sich alleine schon daraus, dass “für einen der beiden Teile” das Rechtsgeschäft als ein Handelsgeschäft gilt und damit “die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung” kommt (§ 345 HGB).

7.

Das Rechtsverhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger ist zivilrechtlicher Natur. Auch bei einem Versäumnis der o.g. Fristen bleiben die Ansprüche bestehen, bis sie verjähren (§ 195 BGB).

 

Quelle zu 1. = Wikipedia (auszugsweise), letzter Aufruf am 28.9.2023

Quelle zu 2. und 3. = Haufe (auszugsweise), letzter Aufruf am 28.9.2023

Quelle zu 4. und 5. = Wikipedia (auszugsweise), letzter Aufruf am 28.9.2023

 

Eigener Beitrag:

Plan C, weil es Probleme gibt, veröffentlicht am 20.12.2019

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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Das könnten Hamburgensien sein