Wenn etwas für Hamburg einzigartig, unverwechselbar, ein typisches Hamburger Ding ist, dann kann man es als „Hamburgensie“ bezeichnen. So etwas gibt es nur in der Freien und Hansestadt.
Der
folgende Beitrag ist so eine Geschichte, die irgendwie an etwas erinnert, was
es schon mal vor ein paar Jahren speziell in Hamburg gab. Zuerst kommt man da
gar nicht so drauf, weil es um ein scheinbar sehr allgemeines Problem geht, was
in anderen Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und überhaupt ebenfalls so
gibt. Probleme spricht man an, damit Lösungen gefunden werden – soweit ist auch
alles richtig gemacht worden.
Es
geht in diesem Beitrag jedenfalls nicht um eine Erklärung oder einen
Lösungsvorschlag. Ich will einfach nur mal so eine Banalität loswerden…
In der Hamburger Eingliederungshilfe-Landschaft bahnt sich etwas an
Im Fachamt Eingliederungshilfe der Stadt ist die
Abteilung, die für die Bearbeitung von Rechnungen der Leistungserbringer zuständig
ist, personell erheblich unterbesetzt. Zwar sind im sozialpädagogischen
Fachbereich einige Planstellen unbesetzt, aber was den leistungsrechtlichen
Aspekt anbelangt, hat man doch mit vielen Vakanzen zu tun. Die Gründe dafür
werden mit hoher Fluktuation beschrieben, die Interessenten könnten woanders
besser verdienen (das würde wohl am viel besseren TVÖD liegen, was meiner
Ansicht nach sehr an den Haaren herbeigezogen ist), und überhaupt dauert die Einarbeitungszeit
länger als gedacht.
Ein Teil der Arbeit des leistungsrechtlichen Fachdienstes
wird zwar ausgegliedert, aber damit, so eine erste Äußerung, wird nicht
wirklich für Entspannung gesorgt. Besser wäre es, so zumindest kommt es aus
informierten Kreisen, man würde „Pauschalen“ in weiteren Leistungsfeldern einführen.
Aber das, so die Gegenrede, verlagert nur die Arbeit.
Bei den Problemen geht es in der Hauptsache um offene
Forderungen aus Vergütungsabrechnungen. Dazu muss man wiederum wissen, dass es
in Hamburg (neben dem berüchtigten Trägerbudget) grundsätzlich zwei Arten von
Abrechnungen gibt: stundenbasierte und monatsgleiche (oder auch Monatspauschalen
genannt). Stundenbasierte Abrechnungen basieren immer auf einen vereinbarten
Stundensatz und einer Menge an geleisteten Stunden. Ein leistungsberechtigter
Mensch bestätigt auf dem Nachweis, welche Stunden erbracht wurden, der
leistungserbringende (ambulante) Dienst schreibt anschließend eine Rechnung.
Die Behörde muss dann prüfen, ob die Nachweise korrekt sind und die geleisteten
Stunden den Bewilligungen entsprechen – und das ist viel Arbeit. Monatsgleiche
Abrechnungen wären dagegen sehr viel einfacher, weil es keinen Stundennachweis
geben muss. Stattdessen wird für jeden Monat die gleiche Hilfebedarfsgruppe
(HBG) bzw. Leistungsstufe (LS) abgerechnet; das gleiche Geld wird bezahlt. Die
Behörde muss nichts prüfen, sondern braucht hin und wieder einen Bericht der
beiden anderen Beteiligten.
Und trotzdem ergeben sich immer wieder Diskrepanzen, weil
die Behörde etwas zahlt, wofür es keine Bewilligung / Leistungsbescheid gibt,
die Behörde etwas nicht zahlt, weil ein Bericht nicht zeitnah eingegangen, (von
wem auch immer) bearbeitet oder unterschrieben wurde. Dann gibt es die berüchtigten
Rundungsdifferenzen, weil die monatsgleichen Sätze bei Änderungen im Monat
nicht anwendbar sind (Monatspauschale = Tagessatz x 30,44 Tage). Und dann gibt
es den „Haken“, der eine Auszahlung stoppt, obwohl der abrechnende
Leistungserbringer – kein – Trägerbudgetnehmer ist. Kurzum: es gibt viele Gründe
für den Haarausfall bei so manchen Buchhaltern und Behörden-Personal.
Vereinfachung und Automatismus wären eine gute Anbahnung
Diese Systematik mit den monatsgleichen Zahlungen ist
schon sehr vereinfachend, wenn es funktioniert und wenn die Informationen an
diejenigen gehen, die damit arbeiten müssen. Die Informationen fließen aber
nicht. Bewilligungen bleiben unbekannt, weil die Behörde die Leistungsbescheide
aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die Leistungserbringer senden mag.
Die Leistungserbringer sollen sich stattdessen bei den Leistungsberechtigten
oder den gesetzlich bestellten Betreuern danach erkundigen
(hinterhertelefonieren, keine Arbeitserleichterung). Und als man das bisherige
System von DATAPORT ablöste mit dem neuen „PROSOZ“, blieben auch die neuen Aktenzeichen
eine Unbekannte.
Wie gesagt kann das Konzept, was sich dahinter abspielt,
schon eine Vereinfachung darstellen. Das Übermitteln von Rechnungen kann
entfallen, weil die Hamburger Sozialbehörde schließlich die Bewilligungen und
die dazugehörigen Vergütungssätze kennt. Zwar existiert kein ZUGFeRD oder
XRechnung (auf allen Seiten), aber was braucht es das, wenn man die zu überweisenden
Gelder kennt. Der leistungsrechtliche Fachdienst erspart sich die Handhabung
mit den Rechnungen.
Schon vorher gab es elektronische Avise (neuerdings verkürzt
als „eAvise“ betitelt). Erste Versuche, mit den Daten einen automatisierten
Buchungslauf hinzubekommen, gab es jedenfalls. Ob es wirklich gelang, ist nicht
bekannt. Das neue PROSOZ-Format erscheint ebenfalls vielversprechend zu sein,
doch um einen guten Automatismus hinzubekommen, braucht es weiterhin ein wenig
Aufbereitung der Daten und die technische Infrastruktur sowie ein
Arbeitsverfahren. Die Hamburger Sozialbehörde würde sich bereit erklären, eine
Arbeitsgruppe für so etwas einzusetzen. Doch dann stellt sich die Frage, ob
diese Anstrengungen für jedes nachgelagerte System verwendbar sind. IT und
Buchhaltung wären zu fragen.
Diese Behinderungen lösen nicht das Problem mit den
Differenzen in den Debitoren-Konten bei den Leistungserbringern. Den Abgleich
zwischen dem, was bezahlt worden ist, und dem, was gefordert werden kann, muss ein
leistungsrechtlicher Fachdienst höchst effizient vornehmen. Eine Lösung wäre,
dass die Leistungserbringer sowas wie ein Mahnverfahren implantieren. Bei so
einem Mahnverfahren werden - ebenfalls sehr automatisiert - die Salden der
Konten mit offenen Posten abgefragt und bei Unterdeckung zu einem Mahnschreiben
gemacht. So ein Mahnschreiben verschickt sich schnell, löst allerdings nicht
das Problem der ordentlichen Abrechnung von Leistungen. Im Mahnschreiben finden
sich zwar Verweise auf Rechnungen und Rechnungsbeträge, aber keine weiteren
Einzelheiten.
Mit dem Mahnverfahren oder Spitzabrechnung etwas Bahnbrechendes bewirken
Mahnungen besitzen dennoch den Vorteil, dass die bereits
empfangenen Geldleistungen zu den jeweiligen Rechnungen mit aufgeführt werden
(können), was zur Klärung von Differenzen enorm beiträgt. Braucht es die
Rechnungen, müssten die mitgeschickt werden – viel Papier.
Genau dagegen sperrt sich das Fachamt. Es wird gesagt,
dass es sich bei diesen Geldzahlungen um Abschläge handelt. Abschläge könnten
verrechnet werden mit Gegenansprüchen. Gegenansprüche könnten sich mindestens
dann ergeben, wenn überraschend eine Leistung nicht mehr beansprucht wird oder
bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde eine Schlechtleistung attestiert
wurde.
Stattdessen spricht man von der sogenannten “Spitzabrechnung”,
die es erst am Ende des Bewilligungszeitraums geben soll. Das wäre dann der
Regelfall, so die Amtsleitung. Das wäre dann vielleicht in ein paar Jahren, so
die Gegenrede. Bewilligungszeiträume erstrecken sich nämlich im Regelfall über
den Zeitraum einer Vergütungsvereinbarung. In so einer Zeitdauer kann es
mehrere Vergütungssätze geben. Das wäre also nicht nur völlig impraktikabel, weil
man über sehr viele Jahresmonate „spitz“ abrechnen müsste, wenn es mal mit den
Zahlungen ganz und gar nicht klappt, soll man dann bis zum Ende zuwarten? Das automatisierte
Mahnschreiben wäre der Hinweis an alle, dass es da ein Problem gibt.
Wenn sich diese Form der Endabrechnung durchsetzt, so ein
Experte, würde der Zeitpunkt der letzten Rechnungslegung die Frist für die Verjährung
von Ansprüchen bestimmen. Eine Abschreibung von offenen Forderungen würde erst dann
zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Schluss des Kalenderjahres, in dem die
Abrechnung oder Zahlungsaufforderung eingegangen ist, möglich sein. Bei Überzahlungen
wiederum würde sich die Einrede der Verjährung ebenfalls hinziehen (§ 195 BGB).
Die “Spitzabrechnung” zum Ende des Kalenderjahres soll auf
Wunsch der Hamburger Sozialbehörde nur auf Antrag des Leistungserbringers und
dann auch noch ausdrücklich nur im Ausnahmefall möglich sein – ebenfalls nicht
realitätsnah.
So banal wäre es dann doch nicht
Diese Sache mit den „eAvisen“ soll in jedem Fall
weiterverfolgt werden. Interessierte von Seiten der Leistungserbringer könnten
mithelfen und geeignete Felder in den Datensätzen bestimmen, damit die schnelle
Bearbeitung von Geldeingängen möglich ist. Was es auf keinen Fall geben darf, so
die Bitte, ist der monatliche Rechnungsversand. Eine ganz bestimmte Excel-Tabelle
am Ende des Bewilligungszeitraums wäre doch die Lösung, schlägt die Behördenspitze
vor. Die Daten aus dem eigenen System eintippen in eine eigens konstruierte
Excel-Tabelle soll die Arbeit erleichtern? Bei wem, fragt man sich.
Klappt das alles nicht, wird sich das Problem auf die
Leistungserbringer weiter ausdehnen, so die Befürchtung. Die Überforderung der
eigenen Buchhaltung würde auch dort zu Frust und Rückzug führen. Schon jetzt
soll es bei manchen Firmen einen hohen Betrag an offenen Forderungen aus abgerechneten
Fachleistungen gegen das Fachamt Eingliederungshilfe geben, was meiner Ansicht nach
der Liquidität sehr schadet. Ein Thema ist es noch nicht geworden, aber wer
spricht schon gerne darüber. Vielleicht haben es einige nicht auf dem „Schirm“,
weil das eigene Reporting weiterhin gute Buch-Ergebnisse vermeldet – aber keinen
Hinweis auf den Liquiditätsgrad liefert.
Bei der Behörde sieht man anscheinend nur die eigenen
Probleme. Man wiegelt die Vorschläge und Forderungen der anderen Seite ab. Und
die Vertreter der anderen Seite erklären zurzeit noch, dass man am Thema „dran
bleiben“ würde.
Diese Sache erinnert ein wenig an eine frühere Geschichte
Ende 2019. Damals musste die Hamburger Sozialbehörde mit Verbänden und Leistungserbringern
darüber beraten, was mit einer noch beträchtlichen Anzahl an unbearbeiteten Fällen
im Zusammenhang mit der Einführung des BTHG geschehen sollte. Man erdachte sich
verschiedene Pläne, die alle irgendwie nicht funktionierten. Es wurde jedenfalls
sehr “holprig” – und zwar auf beiden Seiten. Sogar heute finden sich so manche
Merkwürdigkeiten, die einfach nur stören und gar nicht hilfreich sind. Und wenn
man es etwas genauer nimmt, sind diese Probleme von heute in Wirklichkeit die Überbleibsel
aus genau dieser Zeit. „Das wird schon”, heißt es bei manchen. Und: „Arbeitslos
werden wir nicht.“
Für mich schließt sich jedenfalls ein Kreis.
CGS
Notizen:
1.
„Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich
nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt
(…)
Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der
Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer
Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn
die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer
unterworfen hat (…)“
– BGH – 26. Juni 2014 – VII ZR 247/13[22]
Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung für private
Verbraucher ergibt sich daraus, dass bei haushaltsnahen Diensten und
Handwerkerleistungen eine Verwendung für Zwecke der Einkommensteuererklärung
anzunehmen ist. Die Notwendigkeit zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung mit den
Angaben aus § 14 UStG entsteht mittelbar aus den Vorgaben in § 35a Abs. 5 Satz
3 EStG:
“Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen
nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt
ist.”
Das bedeutet also, dass ohne ordnungsgemäße Rechnung die
Geltendmachung von Arbeitskosten in der steuerlichen Erklärung nicht möglich
ist und damit ein Nachteil des Steuerpflichtigen entsteht.
2.
Im Falle von Handwerker-Rechnungen, die sich zum Beispiel
auf eine Werklieferung beziehen oder im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen,
hat der leistende Unternehmer “innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen” (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Diese spezielle Vorschrift gilt auch für Leistungen an
private Verbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück (Stichwort:
Handwerkerleistungen, § 35a EStG). Bei den Leistungen muss es sich um solche
handeln, die nach den tatsächlichen Umständen die Bebauung, Erstellung,
Verwertung, Nutzung und sogar den Unterhalt eines Grundstücks oder Grundstücksteilen
betreffen (ein Beispiel, was nicht dazu zählt, ist der Friedhofsgärtner; der
enge Zusammenhang mit der Wohnstätte des Steuerpflichtigen fehlt). Zu den
Leistungen zählen insbesondere Bauarbeiten / Rückbau / Abbruch,
Materiallieferungen und Arbeitskosten, Entsorgung, Reinigung von Flächen im Gebäude
und in den Außenanlagen (z.B. Winterdienste), Instandhaltungsarbeiten,
Reparaturen und Wartungen, Renovierungen, Malerarbeiten. Notar und Maklerkosten
gehören ebenfalls dazu.
3.
Erbringt der Unternehmer einen Umsatz an einen anderen
Unternehmer oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ist er
verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine
Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Dies schließt nicht
unternehmerisch tätige juristische Personen, wie etwa Kirchen, Vereine und Behörden,
ein.
Kleinunternehmer sind unternehmerisch tätig und
unterliegen ebenfalls dieser Vorschrift.
Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung
einer Rechnung innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht nach, begeht er gemäß §
26a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG mit
einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
4.
Die Rechenschaftspflicht aus § 259 Abs. 1 BGB begründet
die Rechtspflicht, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der
Ausgaben enthaltende Rechnung aufzustellen. Die Rechnung ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Schuldner rechtswirksam wird.
Den Zugang der Rechnung beim Schuldner muss der Absender
beweisen. Den Anscheinsbeweis hat der BGH in einem Fall nicht anerkannt, als
sich ein klagender Vermieter mit dem Hinweis “bei der Post geht nichts verloren”
stützte (BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08; § 278 Satz 1 BGB, §
556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB). Die Post sei lediglich Erfüllungsgehilfe, so dass
sich der Vermieter ein Verschulden anrechnen lassen muss.
Die Vorbringung eines Portobuchs wäre zwar ein Indiz,
aber nicht ausreichend.
Die Zustellung einer elektronischen Rechnung ist nur nach
Vereinbarung möglich. Eine stillschweigende Zustimmung kann bei privaten
Verbrauchern nicht vorausgesetzt werden.
5.
Die Pro-forma-Rechnung ist eine vorläufige Rechnung, die
im Regelfall nicht zur Zahlung auffordern kann. Sie ist rechtlich keine
Rechnung, sondern wird dem Bestellvorgang zugeordnet.
Keine Rechnung ist die Scheinrechnung, eine Form der
Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen
oder verschleiern soll.
6.
Ein ordentlicher Kaufmann, zu denen zum Beispiel eine
GmbH gehört, muss die Sorgfalt im Geschäftsverkehr beachten (§ 347 Abs. 1 HGB).
Die Anwendung ergibt sich alleine schon daraus, dass “für einen der beiden
Teile” das Rechtsgeschäft als ein Handelsgeschäft gilt und damit “die
Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung”
kommt (§ 345 HGB).
7.
Das Rechtsverhältnis zwischen Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger ist zivilrechtlicher Natur. Auch bei einem Versäumnis der
o.g. Fristen bleiben die Ansprüche bestehen, bis sie verjähren (§ 195 BGB).
Quelle zu 1. = Wikipedia (auszugsweise), letzter Aufruf
am 28.9.2023
Quelle zu 2. und 3. = Haufe (auszugsweise), letzter
Aufruf am 28.9.2023
Quelle zu 4. und 5. = Wikipedia (auszugsweise), letzter
Aufruf am 28.9.2023
Eigener Beitrag:
Plan C, weil es Probleme gibt, veröffentlicht am
20.12.2019
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial-
und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls
die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Empfehlen Sie ein//gegliedert
weiter oder klicken Sie gleich reihum auf die übrigen Seiten dieses Blogs –
ersetzt das Applaudieren und ist ein guter Motivator für mich.
Möchten Sie was sagen?
Schreiben Sie mir eine E-Mail – Ihre Meinung hilft mir,
meine Sichtweise neu zu überdenken. Meine E-Mail-Adresse finden Sie auf der
Seite Über mich.
Das könnten Hamburgensien sein