Dienstag, 31. Oktober 2023

Für 2024 müssten wieder Vergütungen vereinbart werden in Hamburg. Wie das so ist mit den Verhandlungen.

Für das Jahr 2024 müssen wieder in Hamburg die Vergütungen vereinbart werden. Welche Gedanken man sich dazu macht, ist im Folgenden für den Leistungsbereich der Eingliederungshilfe (Kapitel 8 SGB IX) mal beschrieben.

Im vergangenen Jahr zeichnete sich mit der Inflation bei einigen Arbeitgebern, die dem TVöD zuzurechnen sind, ein enormer Kostendruck bei den Tarifverhandlungen ab. Dass das dann doch nicht so kam, wie man fürchtete, war zwar eine große Erleichterung, führte nunmehr allerdings zu einem Korrekturbedarf bei eben diesen Leistungserbringern (Basiskorrektur). Bei den Arbeitgebern, die einem anderen Tarifwerk zuzurechnen sind, wie zum Beispiel dem TV-L, wird es jetzt zu hohen Steigerungen kommen, die nicht unerheblich sind.

Angesichts der hohen Steigerungsraten, könnte ein Fehler in den Verhandlungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen. Aber das lässt sich momentan so gar nicht erkennen. Die Parteien streiten nicht – noch nicht zumindest.

 

Das richtige „mindset“ haben

Einerseits stehen einige Steigerungen relativ fest, jedoch könnte es bei den Personalkosten gut und gern problematisch werden. Schwerpunkt bei den Verhandlungen zu den Vergütungen sind in der Regel die Personalkosten, weil die soziale Arbeit von Menschen (Assistenzen) geleistet wird. Im Hamburger Kalkulationsmodell zu den besonderen Wohnformen wird eine Vollzeitstelle mit rund 65 Tsd. Euro im Jahr kalkuliert, wobei dieser Wert sich aus einer Mischung von Fach- und Nichtfachkräften (mit einer dreijährigen oder zweijährigen Fachausbildung, usw.) ergeben hat. Schaut man sich das Tarifgeschehen dann an und muss davon ausgehen, dass die Tarifparteien über Forderungen in einer Größenordnung von 10 bis 12 Prozent ringen, dann geht es schon um recht viel Geld. Man muss sich das bewusst machen: schon ein Prozent-Pünktchen-Abweichung kann sich auswirken. Sowohl die Stadt Hamburg, als Leistungsträger, als auch die Leistungserbringer selber müssen auf Dauer mit derartigen Verhandlungs-Fehlern leben. Nur ein kleines Rechenbeispiel: Personalkosten pro Stelle von 65 Tsd. Euro würden bei nur einem Prozent Abweichung 650 Euro ausmachen, bei zwei Prozenten 1.300 Euro.

Hätte es das mit der Inflation nicht gegeben, wäre jede Abweichung gut zu verkraften. In Zukunft verpasste ein, zwei Prozent wieder einzuholen, ist eigentlich unmöglich. Mit der sinkenden Teuerung werden ebenfalls die Forderungen nach hohen Tarifanstiegen „kleinlauter“ ausfallen. Dazu noch ein weiteres Beispiel zur Veranschaulichung: bräuchte man jetzt 12 % und bekäme nur 11 % verhandelt, würde von daher der Personalkostenwert vereinbart werden mit 111 Prozentpunkten und nicht 112, müsste im nächsten Jahr bei einer Halbierung der Tabellenentgelt-Anhebungen auf 6 % eine Vereinbarung über 6,95 % getroffen werden; der Rechenweg (in Prozentpunkten) sieht dann so aus: 112 x 1,06 = 118,72 und anschließend 118,72 / 111 = 6,95, wobei aufgrund der Rundungszwänge am Ende nur 118,71 herauskommen würden.

Dieser Zinseszins-Effekt ist nicht zu unterschätzen. Zwar würde man jetzt wieder einem auskömmlichen Personalkostenwert „auf die Spur verhelfen“, das fehlende Prozent des Vorjahres fehlt trotzdem. Vielleicht kann man irgendwie was einsparen, nennt sich dann Bewirtschaftung des Personalkörpers. Damit solche Missverhältnisse nicht zustande kommen oder sogar ausufern, braucht es eine strukturierte Herangehensweise – das richtige „mindset“, wie ein Verhandler dazu mal sagte.

Übrigens finden sich in der Landschaft der tariflichen Leistungserbringer (repräsentiert in den Tarifklassen des Vergütungsmodells) einige „Höhenunterschiede“. Die Personalkostenwerte im teuersten Tarif liegen momentan bei rund einem Fünftel über den niedrigsten. Wenn die Verhandlungen nun aber durch sind, könnte sich dieser Abstand durchaus halbiert haben. Einige Beteiligte hatten sich sogar mal vorgestellt, dass die Teuren einen Anteil an die Billigen abgeben sollten – sozusagen ein Solidaritäts-Geld. Dass die Ursache für derartige Abweichungen in den Arbeitsentgelten liegen, wurde von den Lautstarken geflissentlich übersehen – das nur am Rande.

Vorgehensweise

Was die Personalkosten anbelangt, wird es verschiedene Steigerungen geben müssen, weil es nun mal viele verschiedene Tarife gibt. Dazu kommt, dass beispielsweise die Leistungserbringer, die zum TVöD (TV-AVH; siehe Fußnote *) zählen, bereits für das kommende Jahr eine gültige Vereinbarung stehen haben. Der Arbeitgeber-Verband im TV-L verhandelt dagegen jetzt gerade mit den Gewerkschaften. Im Verband der Freien Wohlfahrtspflege findet man ebenfalls Tarifanwender des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) und der Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonie (AVR). Eine bunte Mischung sozusagen.

Die Verhandlungen führen die Verbände mit der Hamburger Sozialbehörde. Die einzelnen Mitglieder in den Verbänden unterstützen mittelbar über eigene Hochrechnungen und Begründungen. Die Ergebnisse daraus werden von den Verhandler in eine Rechen-Schablone aufgenommen und in einem Abwasch mit der anderen Seite besprochen.

Das Vorgehen ist wie folgt: Ausgehend von einem (Brutto-) Personalkostenwert des Vorjahres werden Tarifergebnisse aus Einmalzahlungen und linearen Erhöhungen (auch bekannt als Strukturanpassungen) zu einer prozentualen Steigerungsrate gerechnet. Sofern man im Vorjahr etwas vergessen hatte oder es wurde nicht so erhöht wie gedacht, kann nach Abstimmung mit der Gegenseite die Basis korrigiert werden. Alle diese Änderungsgrößen müssen jedoch gut begründet und zu einem Jahreswert umgerechnet werden; gerade dann, wenn eine lineare Erhöhung unterjährig stattfand, wirkt sich diese bezogen auf das Kalenderjahr ganz anders aus („grobes“ Beispiel: lineare Erhöhung im März von 100 auf 105,5, dann sind zu rechnen 2 x 100 + 10 x 105,5 geteilt durch 12 = 104,58).

Die Effekte bei den Sozialversicherungsbeiträgen für die Arbeitgeber lassen sich wiederum ablesen und übernehmen (Beispiel: Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich von 1,525 auf 1,700 %, somit ergibt sich eine Steigerung der Personalkostenwerte um 0,175 Prozentpunkte bzw. bezogen auf den Vorjahreswert + 1,45 %). Zu bedenken wäre dabei jedoch, dass nicht alle Entgeltbestandteile, die sich auf die zu refinanzierenden Kosten auswirken, tatsächlich SV-pflichtig sind.

Idealerweise sollte der Vergleich der Personalkosten monatsgenau angestellt werden. Das geht dennoch nicht so gut, weil in den Personalkosten die sonstigen Zulagen, die gar nichts mit dem Tabellenentgelt zu tun haben, enthalten sind. Sie zu schätzen wäre zwar eine Möglichkeit, weil so etwas allerdings nicht gut zu begründen ist, unterlässt man es lieber. Einmalzahlungen, wie dieses Inflationsausgleichsgeld, die keine dauerhafte Erhöhung darstellen, oder eine Jahressonderzahlung, die sich aus dem Mittel von drei ganz bestimmten Monaten ergibt (TVöD-VKA) können in so einem Modell wiederum gut eingearbeitet werden.

Ein Tarifgeschehen

Ende 2022 wurde in das Einkommenssteuergesetz (EStG) ein § 3 Nr. 11c neu eingefügt. Darin wurde geregelt, dass ein Betrag von 3.000 Euro, der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ geleistet wird, steuerfrei ist; und wenn steuerfrei, dann auch frei von den Beiträgen zur Sozialversicherung (siehe § 1 SvEV, was dem Arbeitsentgelt zuzurechnen wäre). Offiziell hieß es dazu, dass auf diese Weise eine „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ erreicht wird. Weiterer Effekt war jedoch, dass somit Forderungen nach Lohnerhöhungen teilweise abgedeckt werden konnten. Und daher begegnete man wirksam der von Volkswirten und Notenbankern gefürchteten Lohn-Preis-Spirale.

Im Tarifgeschehen um den öffentlichen Dienst entwickelte sich daraufhin ein eigener Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich). Beschäftigte in Vollzeit**) per Stichtag sollten einmalig 1.240 Euro (bei nicht-hauptamtlich Tätigen 620 Euro) erhalten und anschließend im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich jeweils 220 Euro (110 Euro). Von den besagten 3.000 Euro würden somit auf das Jahr 2023 insgesamt 2.560 Euro entfallen und in 2024 die restlichen 440 Euro. Dieser Inflationsausgleich erhöhte jedoch nicht die Tabellenentgelte und war demzufolge als eine Reihe von Einmalzahlungen zu verstehen.

Weil mit dieser Reihe von Einmalzahlungen (Sonderzahlung) in den Vorjahres-Verhandlungen zu den Vergütungen niemand gerechnet hatte, waren die Steigerungsraten zwar grundsätzlich begründet, aber der sich daraus erhöhte Personalkostenwert in der Tarifklasse nicht mehr verwendbar für die nächsten Verhandlungen. Eine Basiskorrektur muss her, oder man übernimmt den Ausgangswert der Verhandlungen von 2022 und erhöht um die bleibenden Entgeltveränderungen.

Die Neuerungen aus der Tarifvereinbarung über die Heimzulage, die zur Wohnzulage wurde (100 Euro monatlich), und die umwandelbare SuE-Zulage (130/180 Euro) wirken sich wiederum auf die Steigerung der Sätze für 2024 nicht aus (vgl. dazu § 3.2a Abs. 3 S. 3 TVöD-VKA, sogenannte Regenerations- oder Umwandlungstage, und siehe ebenfalls dazu die FAQs von VERDI). Würde man mit dem Ausgangswert von 2022 beginnen, müssten diese Effekte berücksichtigt werden.

Stattfindendes Tarifgeschehen

Im Tarifgeschehen der Diakonie wird der Inflationsausgleich erst in 2024 geleistet mittels zwölf monatlicher Zahlungen über jeweils 200 Euro sowie einer Sonderzahlung im April 2024 über 600 Euro. Zusätzlich wird es eine Steigerung der Brutto-Entgelte um 5,2 % geben. Einen weiteren Urlaubstag (von 30 auf 31 Tage) gab es bereits in 2023, und das scheint nun der neue Standard zu sein. Laut Verband der Diakonischen Dienstgeber beträgt die durchschnittliche Erhöhung „10,8 %“.

Für die Tarifgemeinschaft der Länder haben wie gesagt die Verhandlungen gerade erst begonnen. Die Gewerkschaften fordern 10,5 %, mindestens aber 500 Euro monatlich, was nach Schätzungen gut 12,5 % bedeuten würde. Mit konkreteren Ergebnissen, gerade im Hinblick auf eine Verwendung des Inflationsausgleichs in Höhe von 3.000 Euro, wäre allerdings Anfang November und Dezember zu rechnen. Sehr wahrscheinlich wird es eine Regelung geben, die sich stark an den Regelungen von TVöD und KTD orientiert.

Denkt man ein Jahr weiter, werden bei diesen Tarifklassen ebenso Basiskorrekturen vonnöten.

Eine Tarifklasse mit großem Bedarf an Basiskorrektur

Beim TVöD (TV-AVH) wird es neben den beiden Sonderzahlungen in Höhe der 220 Euro für Januar und Februar 2024 eine lineare Entgelterhöhung über 5,5 %, mindestens 340 Euro (Sockelbetrag) ab März geben. Die Besonderheit daran ist allerdings (wirklich eine Besonderheit) die, dass zuvor eine Steigerung um 200 Euro erfolgen muss, bevor die prozentuale Steigerung gerechnet wird (d.h. Entgelt plus 200 Euro = Entg-neu1, dann plus 5,5 % = Entg-neu2, dann Prüfung mit dem Sockel 340 Euro). Beim Arbeitgeberverband, der für Hamburg zuständig ist, spricht man von einer Steigerung des Brutto im Haushaltsjahr 2024 über 10,54 %. Und darüber hinaus werden die „dauerhaften Mehrkosten“ für die allgemeine Tabelle über die beiden Jahre mit 11,71 % beziffert – Lohn-Preis-Spirale also nicht wirklich ausgebremst?

Bei den übrigen tariflichen Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung (lineare Steigerung) vereinbart ist, wird ab dem 1. März 2024 die Anhebung einheitlich 11,5 % betragen. Tarifliche Zulagen in Höhe eines Festbetrags, wie z.B. die Wohn- und SuE-Zulagen, werden nicht angehoben.

Nichtsdestotrotz muss eine Basiskorrektur her, weil die Inflationsausgleichszahlungen in 2023 keine „Sitzenbleiber“ in den Vergütungsvereinbarungen sind. In den Verhandlungen des Vorjahres hatte man eine lineare Steigerung der Entgelte um 6,5 % prognostiziert (dieser Wert entstammt aus einem TV-L-Abschluss in der Jugendhilfe und wurde von einer Arbeitsgruppe bei der Vertragskommission so festgestellt). Würde man also mit den dauerhaften Mehrkosten kommen und die Basiskorrektur abziehen, blieben noch 5,21 Prozentpunkte übrig. Wäre es die etwas geringere Haushaltsjahr-Belastung, müssten immerhin noch 4,04 Prozentpunkte stehen bleiben – dazu gleich mehr.

Hinzuzurechnen wären auf jeden Fall noch die Effekte aus den neuen Sozialversicherungssätzen.

In Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge

Bei den Sozialversicherungssätzen gibt es auch wieder zwei Neuerungen, die man bewerten muss. Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll auf höchstens 20 % begrenzt werden (bisher 18,6 %). Doch weil es dabei verschiedene Varianten geben kann, kann zurzeit nur erwartet werden, dass der Beitragssatz im Mittel stabil bleiben wird. Eine Verwendung der hälftigen 9,3 % wäre aus dem Grunde etwas zu „blauäugig“, rundweg 10 % für den Arbeitgeber können andererseits nicht unterstellt werden. Wie wäre es also mit 9,65 %?

Die Werte für die Pflegeversicherung erhöhen sich von 1,525 % auf 1,700 % für den Arbeitgeber.

In der Krankenversicherung muss der Arbeitgeber den halben Zusatzbeitrag mittragen. Für das Jahr 2023 hatte man seinerzeit einen Anteil von 0,80 % für den Arbeitgeber gerechnet – und nicht wieder geändert.

Die Insolvenzgeldumlage soll ab jetzt 0,15 % betragen und vom Arbeitgeber alleine übernommen werden. Es scheint wohl ein Referenten-Entwurf im Umlauf zu sein, der eine Absenkung auf 0,06 % dauerhaft vorsieht, aber genaueres ist hier nicht bekannt.

Das bedeutet somit, dass die Sozialversicherungsbeiträge voraussichtlich von 20,35 % auf 21,00 % steigen könnten. Im „billigsten“ Szenario wären es wahrscheinlich nur 20,525 % (eigene Hochrechnung), aber das müssten die Verhandlungsparteien ausmachen. Effektiv würde die Erhöhung der SV-Beiträge um 0,65 Prozentpunkte auf die Personalkostenwerte umgerechnet 0,54 % ausmachen.

Ein erster Aufschlag von daher

Die TVöD/TV-AVH-Anwender haben ein Angebot über rd. 2,23 % unterbreitet, die Behörde sieht dagegen eine Erhöhung um 1,42 % gerechtfertigt. Das passt nicht ganz zu den obigen Informationen des Arbeitgeberverbands – es wäre aber gut möglich, dass einzelne Mitglieder etwas konkreter gerechnet haben und sich diese „dauerhaften Mehrkosten“ nicht einstellen werden.

Der KTD-Tarif wird dagegen mit 10,92 % bewertet, was vermutlich dem 31. Urlaubstag geschuldet ist (ansonsten wären es 10,82 %).

Die TV-L-Anwender sehen einen Kostenanstieg über 11,81 % als angemessen an, doch die Behörde rechnet offenbar die Sonderzahlung heraus und bietet 4,41 % an.

Es gab schon erste Gespräche und recht konkrete Vorstellungen. Gleich zu Beginn des Novembers wird man mit neuen Kalkulationen und/oder Einsichten antworten. Ob es dann zu einem Zerwürfnis kommt, wie es das schon in der Vergangenheit hin und wieder gab, ist bisher sehr fraglich. 

Was an dieser Stelle zugegebenermaßen fehlt, ist eine Erläuterung der Steigerungsrate bei den Sachkosten. Die Sachkosten hatten durch das Energiepreis-Abenteuer schon im vergangenen Jahr mächtig gelitten. In diesem Jahr sehen die Vertragspartner einen viel geringeren Erhöhungsbedarf –die Begründung dafür lässt sich momentan nicht prüfen. Da die Sachkosten ohnehin nur einen Anteil von 20 % der gesamten Vergütungssteigerungen ausmachen, kommt es nicht wirklich darauf an. Entscheidend ist vielmehr das, was da in den Personalkosten geschieht.

CGS

 

Fußnote:

Zu *) = Die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg, kurz AVH, ist Mitglied im bundesweiten Verband der Kommunalen Arbeitgeber, VKA). Sie nimmt von daher an den Tarifverhandlungen zum TVöD teil, muss aber die Ergebnisse aus den Verhandlungen noch in einen eigenständigen TV-AVH übernehmen. Normalerweise geschieht dies eins zu eins, aber an einigen Stellen ist das nicht der Fall, so dass man nur mit Einschränkung sagen kann, dass der TV-AVH und seine anderen Tarifwerke dem TVöD und dessen weiteren Tarifwerken gleichen.

Zu **) = Laut dem Tarifvertrag sollen die 3.000 Euro im Verhältnis des Stellenanteils ausgeschüttet werden. Im Einkommenssteuergesetz ist diese Einschränkung nicht vorhanden. Daher könnten sogar Teilzeitbeschäftigte bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.

 

 

Quellen:

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz

KdU liegen ohne „Zusatzkosten“ bei 125 Prozent

Die Vereinbarung der Zusatzkosten ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kosten zwischen 100 und 125 Prozent der KdU anerkannt werden.

Eine Überschreitung der 125 Prozent hat zur Folge, dass der Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX übernehmen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Überschreitung ihre Ursache in der Höhe der Zusatzkosten oder in der Höhe der übrigen Kosten der Immobilie hat.

 

Verdi – Themen: Regenerationstage – Entlastung im Sozial- und Erziehungsdienst

Kann die SuE-Zulage in zusätzliche Regenerationstage umgewandelt werden und wie funktioniert das, wenn nicht alle Beschäftigten die Zulage erhalten?

Leider kann nur die neue SuE-Zulage für diese Umwandlung eingesetzt werden. In der Folge können nur Beschäftigte, die diese neue Zulage erhalten, diese nutzen, um bis zu zwei weitere Arbeitstage im Kalenderjahr in Regenerationstage umzuwandeln (sog. Umwandlungstage). Die Umwandlungsmöglichkeit besteht erstmalig ab dem Kalenderjahr 2023. Dazu muss bis zum 30. November 2022 (ab dem Jahr 2023 bis zum 31. Oktober) durch die Beschäftigten erklärt werden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Beschäftigte, die erst nach diesem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis beginnen, können die Umwandlung drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erklären.

Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags sind die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden am Tag der Arbeitsbefreiung maßgeblich. Besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Dienstplan ist die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen und durch die geschuldeten Arbeitstage zu teilen.

Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem monatlichen Tabellenentgelt, sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; der Betrag ist durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.

(letzter Aufruf aller Quellen am 27.10.2023)

 

Notizen:

1.

Für das Segment KdU (=Kosten der Unterkunft) gibt es bereits einen feststehenden Ausgangswert. Gesteigert wird um 21,00 Euro von 478,00 Euro (per 1.1.2023) auf 499,00 Euro (per 1.1.2024) pro Monat (alles auf 100 % gerechnet, nicht 125 %). Dieser Wert ist allerdings nur bedingt interessant für die Vergütungen, weil sich die Erhöhung gegen die anspruchsberechtigten Leistungsempfänger selbst richtet. Die Menschen mit Behinderung werden die neue KdU erhalten und für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen. Da der Lebensunterhalt vom Leistungserbringer wahrscheinlich kommt, könnte es sein, dass die Steigerung von 21 Euro an den geht.

Im Falle einer Ausweitung der Angemessenheitsgrenzen bis auf 125 % (§ 42a Abs. 6 SGB XII), würde die Steigerung tatsächlich 26,25 Euro (= (499 ./. 478) x 1,25) ausmachen. Hinzu käme dabei auch noch die Regelung, dass die Aufwendungen für den Wohnraum, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen, vom Leistungsträger der Eingliederungshilfe übernommen werden (§ 113 Abs. 5 SGB IX). Das könnte von daher bedeuten, dass es eine Verrechnung gibt und die entsprechenden Sachaufwendungen in der Vergütung abzusenken / gesondert zu steigern wären.

2.

KV = 7,30 %

KV-ZB = 0,80 %

PV = 1,70 % (vorher 1,525 %)

RV = 9,30 % (mindestens, und 10 % höchstens)

AV = 1,30 %

InsU = 0,125 %

Zusammen 20,525 % (vorher 20,35 %)

wobei die Effekte aus der neuen Regelung zur Rentenversicherung mit möglichen + 0,35 % und die Rückführung der Insolvenzgeldumlage mit minus 0,065 % zu Buche schlagen würden, dann à 20,81 %. Wird die Insolvenzgeldumlage dagegen nicht gemindert, sondern es bleibt bei der beabsichtigten Erhöhung auf 0,150 %, dann à 21,00 %.

 

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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