Für das Jahr 2024 müssen wieder in Hamburg die Vergütungen vereinbart werden. Welche Gedanken man sich dazu macht, ist im Folgenden für den Leistungsbereich der Eingliederungshilfe (Kapitel 8 SGB IX) mal beschrieben.
Im vergangenen Jahr
zeichnete sich mit der Inflation bei einigen Arbeitgebern, die dem TVöD
zuzurechnen sind, ein enormer Kostendruck bei den Tarifverhandlungen ab. Dass
das dann doch nicht so kam, wie man fürchtete, war zwar eine große Erleichterung,
führte nunmehr allerdings zu einem Korrekturbedarf bei eben diesen
Leistungserbringern (Basiskorrektur). Bei den Arbeitgebern, die einem anderen
Tarifwerk zuzurechnen sind, wie zum Beispiel dem TV-L, wird es jetzt zu hohen
Steigerungen kommen, die nicht unerheblich sind.
Angesichts der
hohen Steigerungsraten, könnte ein Fehler in den Verhandlungen erhebliche
Auswirkungen mit sich bringen. Aber das lässt sich momentan so gar nicht
erkennen. Die Parteien streiten nicht – noch nicht zumindest.
Das richtige „mindset“ haben
Einerseits stehen einige Steigerungen relativ fest, jedoch könnte
es bei den Personalkosten gut und gern problematisch werden. Schwerpunkt bei
den Verhandlungen zu den Vergütungen sind in der Regel die Personalkosten, weil
die soziale Arbeit von Menschen (Assistenzen) geleistet wird. Im Hamburger
Kalkulationsmodell zu den besonderen Wohnformen wird eine Vollzeitstelle mit rund
65 Tsd. Euro im Jahr kalkuliert, wobei dieser Wert sich aus einer Mischung von
Fach- und Nichtfachkräften (mit einer dreijährigen oder zweijährigen
Fachausbildung, usw.) ergeben hat. Schaut man sich das Tarifgeschehen dann an
und muss davon ausgehen, dass die Tarifparteien über Forderungen in einer Größenordnung
von 10 bis 12 Prozent ringen, dann geht es schon um recht viel Geld. Man muss
sich das bewusst machen: schon ein Prozent-Pünktchen-Abweichung kann sich
auswirken. Sowohl die Stadt Hamburg, als Leistungsträger, als auch die
Leistungserbringer selber müssen auf Dauer mit derartigen Verhandlungs-Fehlern
leben. Nur ein kleines Rechenbeispiel: Personalkosten pro Stelle von 65 Tsd.
Euro würden bei nur einem Prozent Abweichung 650 Euro ausmachen, bei zwei
Prozenten 1.300 Euro.
Hätte es das mit der Inflation nicht gegeben, wäre jede Abweichung
gut zu verkraften. In Zukunft verpasste ein, zwei Prozent wieder einzuholen,
ist eigentlich unmöglich. Mit der sinkenden Teuerung werden ebenfalls die
Forderungen nach hohen Tarifanstiegen „kleinlauter“ ausfallen. Dazu noch ein weiteres
Beispiel zur Veranschaulichung: bräuchte man jetzt 12 % und bekäme nur 11 %
verhandelt, würde von daher der Personalkostenwert vereinbart werden mit 111
Prozentpunkten und nicht 112, müsste im nächsten Jahr bei einer Halbierung der
Tabellenentgelt-Anhebungen auf 6 % eine Vereinbarung über 6,95 % getroffen
werden; der Rechenweg (in Prozentpunkten) sieht dann so aus: 112 x 1,06 =
118,72 und anschließend 118,72 / 111 = 6,95, wobei aufgrund der Rundungszwänge
am Ende nur 118,71 herauskommen würden.
Dieser Zinseszins-Effekt ist nicht zu unterschätzen. Zwar würde
man jetzt wieder einem auskömmlichen Personalkostenwert „auf die Spur verhelfen“,
das fehlende Prozent des Vorjahres fehlt trotzdem. Vielleicht kann man
irgendwie was einsparen, nennt sich dann Bewirtschaftung des Personalkörpers.
Damit solche Missverhältnisse nicht zustande kommen oder sogar ausufern,
braucht es eine strukturierte Herangehensweise – das richtige „mindset“, wie
ein Verhandler dazu mal sagte.
Übrigens finden sich in der Landschaft der tariflichen
Leistungserbringer (repräsentiert in den Tarifklassen des Vergütungsmodells) einige
„Höhenunterschiede“. Die Personalkostenwerte im teuersten Tarif liegen momentan
bei rund einem Fünftel über den niedrigsten. Wenn die Verhandlungen nun aber durch
sind, könnte sich dieser Abstand durchaus halbiert haben. Einige Beteiligte
hatten sich sogar mal vorgestellt, dass die Teuren einen Anteil an die Billigen
abgeben sollten – sozusagen ein Solidaritäts-Geld. Dass die Ursache für derartige
Abweichungen in den Arbeitsentgelten liegen, wurde von den Lautstarken
geflissentlich übersehen – das nur am Rande.
Vorgehensweise
Was die Personalkosten anbelangt, wird es verschiedene
Steigerungen geben müssen, weil es nun mal viele verschiedene Tarife gibt. Dazu
kommt, dass beispielsweise die Leistungserbringer, die zum TVöD (TV-AVH; siehe
Fußnote *) zählen, bereits für das kommende Jahr eine gültige Vereinbarung
stehen haben. Der Arbeitgeber-Verband im TV-L verhandelt dagegen jetzt gerade
mit den Gewerkschaften. Im Verband der Freien Wohlfahrtspflege findet man ebenfalls
Tarifanwender des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) und der
Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonie (AVR). Eine bunte Mischung sozusagen.
Die Verhandlungen führen die Verbände mit der Hamburger
Sozialbehörde. Die einzelnen Mitglieder in den Verbänden unterstützen mittelbar
über eigene Hochrechnungen und Begründungen. Die Ergebnisse daraus werden von
den Verhandler in eine Rechen-Schablone aufgenommen und in einem Abwasch mit
der anderen Seite besprochen.
Das Vorgehen ist wie folgt: Ausgehend von einem (Brutto-)
Personalkostenwert des Vorjahres werden Tarifergebnisse aus Einmalzahlungen und
linearen Erhöhungen (auch bekannt als Strukturanpassungen) zu einer
prozentualen Steigerungsrate gerechnet. Sofern man im Vorjahr etwas vergessen
hatte oder es wurde nicht so erhöht wie gedacht, kann nach Abstimmung mit der Gegenseite
die Basis korrigiert werden. Alle diese Änderungsgrößen müssen jedoch gut begründet
und zu einem Jahreswert umgerechnet werden; gerade dann, wenn eine lineare Erhöhung
unterjährig stattfand, wirkt sich diese bezogen auf das Kalenderjahr ganz anders
aus („grobes“ Beispiel: lineare Erhöhung im März von 100 auf 105,5, dann sind
zu rechnen 2 x 100 + 10 x 105,5 geteilt durch 12 = 104,58).
Die Effekte bei den Sozialversicherungsbeiträgen für die
Arbeitgeber lassen sich wiederum ablesen und übernehmen (Beispiel: Beitrag zur
Pflegeversicherung erhöht sich von 1,525 auf 1,700 %, somit ergibt sich eine
Steigerung der Personalkostenwerte um 0,175 Prozentpunkte bzw. bezogen auf den
Vorjahreswert + 1,45 %). Zu bedenken wäre dabei jedoch, dass nicht alle Entgeltbestandteile,
die sich auf die zu refinanzierenden Kosten auswirken, tatsächlich SV-pflichtig
sind.
Idealerweise sollte der Vergleich der Personalkosten monatsgenau
angestellt werden. Das geht dennoch nicht so gut, weil in den Personalkosten
die sonstigen Zulagen, die gar nichts mit dem Tabellenentgelt zu tun haben,
enthalten sind. Sie zu schätzen wäre zwar eine Möglichkeit, weil so etwas
allerdings nicht gut zu begründen ist, unterlässt man es lieber. Einmalzahlungen,
wie dieses Inflationsausgleichsgeld, die keine dauerhafte Erhöhung darstellen,
oder eine Jahressonderzahlung, die sich aus dem Mittel von drei ganz bestimmten
Monaten ergibt (TVöD-VKA) können in so einem Modell wiederum gut eingearbeitet
werden.
Ein Tarifgeschehen
Ende 2022 wurde in das Einkommenssteuergesetz (EStG) ein § 3
Nr. 11c neu eingefügt. Darin wurde geregelt, dass ein Betrag von 3.000 Euro,
der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der
Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ geleistet wird, steuerfrei
ist; und wenn steuerfrei, dann auch frei von den Beiträgen zur
Sozialversicherung (siehe § 1 SvEV, was dem Arbeitsentgelt zuzurechnen wäre). Offiziell
hieß es dazu, dass auf diese Weise eine „Abmilderung der gestiegenen
Verbraucherpreise“ erreicht wird. Weiterer Effekt war jedoch, dass somit
Forderungen nach Lohnerhöhungen teilweise abgedeckt werden konnten. Und daher begegnete
man wirksam der von Volkswirten und Notenbankern gefürchteten
Lohn-Preis-Spirale.
Im Tarifgeschehen um den öffentlichen Dienst entwickelte
sich daraufhin ein eigener Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich). Beschäftigte in
Vollzeit**) per Stichtag sollten einmalig 1.240 Euro (bei nicht-hauptamtlich Tätigen
620 Euro) erhalten und anschließend im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich
jeweils 220 Euro (110 Euro). Von den besagten 3.000 Euro würden somit auf das
Jahr 2023 insgesamt 2.560 Euro entfallen und in 2024 die restlichen 440 Euro. Dieser
Inflationsausgleich erhöhte jedoch nicht die Tabellenentgelte und war demzufolge
als eine Reihe von Einmalzahlungen zu verstehen.
Weil mit dieser Reihe von Einmalzahlungen (Sonderzahlung) in
den Vorjahres-Verhandlungen zu den Vergütungen niemand gerechnet hatte, waren
die Steigerungsraten zwar grundsätzlich begründet, aber der sich daraus erhöhte
Personalkostenwert in der Tarifklasse nicht mehr verwendbar für die nächsten
Verhandlungen. Eine Basiskorrektur muss her, oder man übernimmt den
Ausgangswert der Verhandlungen von 2022 und erhöht um die bleibenden Entgeltveränderungen.
Die Neuerungen aus der Tarifvereinbarung über die
Heimzulage, die zur Wohnzulage wurde (100 Euro monatlich), und die umwandelbare
SuE-Zulage (130/180 Euro) wirken sich wiederum auf die Steigerung der Sätze für
2024 nicht aus (vgl. dazu § 3.2a Abs. 3 S. 3 TVöD-VKA, sogenannte
Regenerations- oder Umwandlungstage, und siehe ebenfalls dazu die FAQs von
VERDI). Würde man mit dem Ausgangswert von 2022 beginnen, müssten diese Effekte
berücksichtigt werden.
Stattfindendes Tarifgeschehen
Im Tarifgeschehen der Diakonie wird der Inflationsausgleich
erst in 2024 geleistet mittels zwölf monatlicher Zahlungen über jeweils 200
Euro sowie einer Sonderzahlung im April 2024 über 600 Euro. Zusätzlich wird es
eine Steigerung der Brutto-Entgelte um 5,2 % geben. Einen weiteren Urlaubstag
(von 30 auf 31 Tage) gab es bereits in 2023, und das scheint nun der neue
Standard zu sein. Laut Verband der Diakonischen Dienstgeber beträgt die
durchschnittliche Erhöhung „10,8 %“.
Für die Tarifgemeinschaft der Länder haben wie gesagt die
Verhandlungen gerade erst begonnen. Die Gewerkschaften fordern 10,5 %,
mindestens aber 500 Euro monatlich, was nach Schätzungen gut 12,5 % bedeuten würde.
Mit konkreteren Ergebnissen, gerade im Hinblick auf eine Verwendung des
Inflationsausgleichs in Höhe von 3.000 Euro, wäre allerdings Anfang November
und Dezember zu rechnen. Sehr wahrscheinlich wird es eine Regelung geben, die
sich stark an den Regelungen von TVöD und KTD orientiert.
Denkt man ein Jahr weiter, werden bei diesen Tarifklassen ebenso
Basiskorrekturen vonnöten.
Eine Tarifklasse mit großem Bedarf an Basiskorrektur
Beim TVöD (TV-AVH) wird es neben den beiden Sonderzahlungen
in Höhe der 220 Euro für Januar und Februar 2024 eine lineare Entgelterhöhung über
5,5 %, mindestens 340 Euro (Sockelbetrag) ab März geben. Die Besonderheit daran
ist allerdings (wirklich eine Besonderheit) die, dass zuvor eine Steigerung um
200 Euro erfolgen muss, bevor die prozentuale Steigerung gerechnet wird (d.h.
Entgelt plus 200 Euro = Entg-neu1, dann plus 5,5 % = Entg-neu2, dann Prüfung
mit dem Sockel 340 Euro). Beim Arbeitgeberverband, der für Hamburg zuständig
ist, spricht man von einer Steigerung des Brutto im Haushaltsjahr 2024 über
10,54 %. Und darüber hinaus werden die „dauerhaften Mehrkosten“ für die
allgemeine Tabelle über die beiden Jahre mit 11,71 % beziffert –
Lohn-Preis-Spirale also nicht wirklich ausgebremst?
Bei den übrigen tariflichen Zulagen, für die eine
Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung (lineare Steigerung)
vereinbart ist, wird ab dem 1. März 2024 die Anhebung einheitlich 11,5 % betragen.
Tarifliche Zulagen in Höhe eines Festbetrags, wie z.B. die Wohn- und
SuE-Zulagen, werden nicht angehoben.
Nichtsdestotrotz muss eine Basiskorrektur her, weil die
Inflationsausgleichszahlungen in 2023 keine „Sitzenbleiber“ in den Vergütungsvereinbarungen
sind. In den Verhandlungen des Vorjahres hatte man eine lineare Steigerung der
Entgelte um 6,5 % prognostiziert (dieser Wert entstammt aus einem TV-L-Abschluss
in der Jugendhilfe und wurde von einer Arbeitsgruppe bei der Vertragskommission
so festgestellt). Würde man also mit den dauerhaften Mehrkosten kommen und die
Basiskorrektur abziehen, blieben noch 5,21 Prozentpunkte übrig. Wäre es die
etwas geringere Haushaltsjahr-Belastung, müssten immerhin noch 4,04
Prozentpunkte stehen bleiben – dazu gleich mehr.
Hinzuzurechnen wären auf jeden Fall noch die Effekte aus den
neuen Sozialversicherungssätzen.
In Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge
Bei den Sozialversicherungssätzen gibt es auch wieder zwei
Neuerungen, die man bewerten muss. Der Beitragssatz für die Rentenversicherung
soll auf höchstens 20 % begrenzt werden (bisher 18,6 %). Doch weil es dabei
verschiedene Varianten geben kann, kann zurzeit nur erwartet werden, dass der
Beitragssatz im Mittel stabil bleiben wird. Eine Verwendung der hälftigen 9,3 %
wäre aus dem Grunde etwas zu „blauäugig“, rundweg 10 % für den Arbeitgeber können
andererseits nicht unterstellt werden. Wie wäre es also mit 9,65 %?
Die Werte für die Pflegeversicherung erhöhen sich von 1,525
% auf 1,700 % für den Arbeitgeber.
In der Krankenversicherung muss der Arbeitgeber den halben
Zusatzbeitrag mittragen. Für das Jahr 2023 hatte man seinerzeit einen Anteil
von 0,80 % für den Arbeitgeber gerechnet – und nicht wieder geändert.
Die Insolvenzgeldumlage soll ab jetzt 0,15 % betragen und
vom Arbeitgeber alleine übernommen werden. Es scheint wohl ein
Referenten-Entwurf im Umlauf zu sein, der eine Absenkung auf 0,06 % dauerhaft
vorsieht, aber genaueres ist hier nicht bekannt.
Das bedeutet somit, dass die Sozialversicherungsbeiträge
voraussichtlich von 20,35 % auf 21,00 % steigen könnten. Im „billigsten“
Szenario wären es wahrscheinlich nur 20,525 % (eigene Hochrechnung), aber das müssten
die Verhandlungsparteien ausmachen. Effektiv würde die Erhöhung der SV-Beiträge
um 0,65 Prozentpunkte auf die Personalkostenwerte umgerechnet 0,54 % ausmachen.
Ein erster Aufschlag von daher
Die TVöD/TV-AVH-Anwender haben ein Angebot über rd. 2,23 %
unterbreitet, die Behörde sieht dagegen eine Erhöhung um 1,42 % gerechtfertigt.
Das passt nicht ganz zu den obigen Informationen des Arbeitgeberverbands – es wäre
aber gut möglich, dass einzelne Mitglieder etwas konkreter gerechnet haben und
sich diese „dauerhaften Mehrkosten“ nicht einstellen werden.
Der KTD-Tarif wird dagegen mit 10,92 % bewertet, was
vermutlich dem 31. Urlaubstag geschuldet ist (ansonsten wären es 10,82 %).
Die TV-L-Anwender sehen einen Kostenanstieg über 11,81 % als
angemessen an, doch die Behörde rechnet offenbar die Sonderzahlung heraus und
bietet 4,41 % an.
Es gab schon erste Gespräche und recht konkrete
Vorstellungen. Gleich zu Beginn des Novembers wird man mit neuen Kalkulationen
und/oder Einsichten antworten. Ob es dann zu einem Zerwürfnis kommt, wie es das
schon in der Vergangenheit hin und wieder gab, ist bisher sehr fraglich.
Was an dieser Stelle zugegebenermaßen fehlt, ist eine Erläuterung
der Steigerungsrate bei den Sachkosten. Die Sachkosten hatten durch das
Energiepreis-Abenteuer schon im vergangenen Jahr mächtig gelitten. In diesem
Jahr sehen die Vertragspartner einen viel geringeren Erhöhungsbedarf –die Begründung
dafür lässt sich momentan nicht prüfen. Da die Sachkosten ohnehin nur einen
Anteil von 20 % der gesamten Vergütungssteigerungen ausmachen, kommt es nicht
wirklich darauf an. Entscheidend ist vielmehr das, was da in den Personalkosten
geschieht.
CGS
Fußnote:
Zu *) = Die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg, kurz
AVH, ist Mitglied im bundesweiten Verband der Kommunalen Arbeitgeber, VKA). Sie
nimmt von daher an den Tarifverhandlungen zum TVöD teil, muss aber die
Ergebnisse aus den Verhandlungen noch in einen eigenständigen TV-AVH übernehmen.
Normalerweise geschieht dies eins zu eins, aber an einigen Stellen ist das
nicht der Fall, so dass man nur mit Einschränkung sagen kann, dass der TV-AVH
und seine anderen Tarifwerke dem TVöD und dessen weiteren Tarifwerken gleichen.
Zu **) = Laut dem Tarifvertrag sollen die 3.000 Euro im Verhältnis
des Stellenanteils ausgeschüttet werden. Im Einkommenssteuergesetz ist diese
Einschränkung nicht vorhanden. Daher könnten sogar Teilzeitbeschäftigte bis zu
3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.
Quellen:
Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz
KdU liegen ohne „Zusatzkosten“ bei 125 Prozent
Die Vereinbarung der Zusatzkosten ist Voraussetzung dafür,
dass überhaupt Kosten zwischen 100 und 125 Prozent der KdU anerkannt werden.
Eine Überschreitung der 125 Prozent hat zur Folge, dass der
Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum
gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX übernehmen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Überschreitung
ihre Ursache in der Höhe der Zusatzkosten oder in der Höhe der übrigen Kosten
der Immobilie hat.
Verdi – Themen: Regenerationstage – Entlastung im Sozial- und Erziehungsdienst
Kann die SuE-Zulage
in zusätzliche Regenerationstage umgewandelt werden und wie funktioniert das,
wenn nicht alle Beschäftigten die Zulage erhalten?
Leider kann nur die neue SuE-Zulage für diese Umwandlung
eingesetzt werden. In der Folge können nur Beschäftigte, die diese neue Zulage
erhalten, diese nutzen, um bis zu zwei weitere Arbeitstage im Kalenderjahr in
Regenerationstage umzuwandeln (sog. Umwandlungstage). Die Umwandlungsmöglichkeit
besteht erstmalig ab dem Kalenderjahr 2023. Dazu muss bis zum 30. November 2022
(ab dem Jahr 2023 bis zum 31. Oktober) durch die Beschäftigten erklärt werden,
ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Beschäftigte, die erst
nach diesem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis beginnen, können die Umwandlung drei
Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erklären.
Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags sind die dienstplanmäßig
bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden am Tag der Arbeitsbefreiung maßgeblich.
Besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Dienstplan ist die arbeitsvertraglich
festgelegte Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen und durch die geschuldeten
Arbeitstage zu teilen.
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem monatlichen
Tabellenentgelt, sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteilen; der Betrag ist durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit zu teilen.
Notizen:
1.
Für das Segment KdU (=Kosten der Unterkunft) gibt es bereits
einen feststehenden Ausgangswert. Gesteigert wird um 21,00 Euro von 478,00 Euro
(per 1.1.2023) auf 499,00 Euro (per 1.1.2024) pro Monat (alles auf 100 %
gerechnet, nicht 125 %). Dieser Wert ist allerdings nur bedingt interessant für
die Vergütungen, weil sich die Erhöhung gegen die anspruchsberechtigten
Leistungsempfänger selbst richtet. Die Menschen mit Behinderung werden die neue
KdU erhalten und für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen. Da der
Lebensunterhalt vom Leistungserbringer wahrscheinlich kommt, könnte es sein,
dass die Steigerung von 21 Euro an den geht.
Im Falle einer Ausweitung der Angemessenheitsgrenzen bis auf
125 % (§ 42a Abs. 6 SGB XII), würde die Steigerung tatsächlich 26,25 Euro (=
(499 ./. 478) x 1,25) ausmachen. Hinzu käme dabei auch noch die Regelung, dass
die Aufwendungen für den Wohnraum, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen,
vom Leistungsträger der Eingliederungshilfe übernommen werden (§ 113 Abs. 5 SGB
IX). Das könnte von daher bedeuten, dass es eine Verrechnung gibt und die
entsprechenden Sachaufwendungen in der Vergütung abzusenken / gesondert zu
steigern wären.
2.
KV = 7,30 %
KV-ZB = 0,80 %
PV = 1,70 % (vorher 1,525 %)
RV = 9,30 % (mindestens, und 10 % höchstens)
AV = 1,30 %
InsU = 0,125 %
Zusammen 20,525 % (vorher 20,35 %)
wobei die Effekte aus der neuen Regelung zur
Rentenversicherung mit möglichen + 0,35 % und die Rückführung der
Insolvenzgeldumlage mit minus 0,065 % zu Buche schlagen würden, dann à
20,81 %. Wird die Insolvenzgeldumlage dagegen nicht gemindert, sondern es
bleibt bei der beabsichtigten Erhöhung auf 0,150 %, dann à
21,00 %.
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial-
und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls
die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Empfehlen Sie ein//gegliedert
weiter oder klicken Sie gleich reihum auf die übrigen Seiten dieses Blogs –
ersetzt das Applaudieren und ist ein guter Motivator für mich.
Möchten Sie was sagen?
Schreiben Sie mir eine E-Mail – Ihre Meinung hilft mir,
meine Sichtweise neu zu überdenken. Meine E-Mail-Adresse finden Sie auf der
Seite Über mich.
Für 2024 müssten wieder Vergütungen
vereinbart werden in Hamburg. Wie das so ist mit den Verhandlungen.